Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 555 (NJ DDR 1978, S. 555); Neue Justiz 12/78 als Führer von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr auf unbegrenzte Zeit ausgeschlossen wird. §§ 124,148 StGB. Zur Abgrenzung der Tatbestände der Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern. BG Leipzig, Urteil des Präsidiums vom 30. August 1978 BSK6/78. Der Angeklagte hat zweimal im Dezember 1977 und einmal im Januar 1978 während einer Begegnung mit Kindern sein Geschlechtsteil entblößt. Er lenkte deren Aufmerksamkeit auf sein entblößtes Geschlechtsteil, indem er im Vorübergehen seine Jacke hochhob. Dabei sprach er die Kinder nicht an und ging auch nicht auf sie zu, sondern setzte seinen Weg ohne Kontaktaufnahme fort. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 148 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung des Urteils im Schuldausspruch. Aus der Begründung: Mit der Feststellung, daß der Verurteilte zum Zwecke sexueller Befriedigung sein erregtes Geschlechtsteil entblößt und im Vorbeigehen die Kinder indirekt darauf aufmerksam gemacht habe, bejahte das Kreisgericht die mehrfache Begehung des Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 148 Abs. 1 StGB. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Indem der Verurteilte während des Vorübergehens insgesamt vier Kindern sein entblößtes Geschlechtsteil zeigte, nahm er sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vor. In allen drei Fällen waren die Geschädigten auf das exhibitionistische Verhalten des Verurteilten aufmerksam geworden. Bei einem derartigen Tatverhalten gegenüber Kindern muß das Gericht prüfen, ob eine Straftat nach § 124 StGB oder ein Vergehen nach § 148 StGB vorliegt. Dabei ist stets zu klären, ob der Täter die Kinder in seine sexuellen Handlungen einbezogen und so einen körperlichen Bezug zwischen sich und den Kindern als Stimulanz für seine sexuelle Erregung bzw. Befriedigung hergestellt hat oder ob er sich nur in Gegenwart von Kindern entblößt hat, ohne auf sie einzuwirken. Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht auf die Kinder einwirkte (z. B. durch Versprechen von Geschenken und Vorteilen oder durch das Führen an abgelegene Orte), darf die Tatsache, daß er sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit in Gegenwart von Kindern vorgenommen hat, nicht dazu führen, dieses Geschehen schlechthin als sexuellen Mißbrauch von Kindern zu charakterisieren (vgl. OG, Urteil vom 30. Dezember 1971 - 3 Zst 33/71 - NJ 1972, Heft 7, S. 210). Bei dem unmittelbaren Vorübergehen an den Kindern war für diese zwangsläufig das entblößte Geschlechtsteil wahrnehmbar. Darin ist jedoch kein derartiges „Aufsich-aufmerksammachen“ zu sehen, wie es für die Erfüllung des Tatbestands des § 148 StGB bei Entblößungshandlungen vor Kindern gegeben sein muß. Ein Täter, der mit entblößtem Geschlechtsteil an Kindern vorübergeht, um sich sexuell zu stimulieren, sonst aber keinen weiteren Kontakt zu diesen Kindern aufnimmt, begeht keine sexuelle Mißbrauchshandlung i. S. des § 148 Abs. 1 StGB. Mit solchen Handlungen ist vielmehr der Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit gemäß § 124 StGB erfüllt. Vor derartigen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen werden auch Kinder ausreichend nach § 124 StGB geschützt (vgl. dazu auch R. Biebl/I. Holtzbecher/R. Schröder, „Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten“, NJ 1972, Heft 11, S. 325 f.). 555 Buchumschau Die Konfliktkommission Arbeitsmaterialien für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben Verlag Tribüne, Berlin 1978; 374 Seiten; EVP (DDR): 7,20 M Dip 1. Auflage dieses Buches, das schon wenige Monate nach Inkrafttreten des AGB erschien und an die Stelle des bewährten „Handbuchs für die Konfliktkommission“ (1. AufL, Berlin 1974) trat, ist bereits wieder vergriffen. Das zeigt, daß sich diese Arbeitsmaterialien, an deren Zustandekommen 21 Autoren mitgewirkt haben, einer großen Nachfrage erfreuen nicht nur bei den Mitgliedern der Konfliktkommissionen, sondern auch bei Gewerkschaftsfunktionären und leitenden Mitarbeitern der Betriebe. Das Buch ist darüber hinaus für Richter und Staatsanwälte von Interesse, gibt es ihnen doch wertvolle Hinweise für die Unterstützung der Konfliktkommissionen. Die Arbeitsmaterialien enthalten der Gliederung der KKO (und des früheren Handbuchs) folgend ausführliche Erläuterungen zur Bildung, Wahl und Arbeitsweise sowie zu den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Konfliktkommissionen, ferner zum Einspruch und zur Durchsetzung von Entscheidungen sowie zur Leitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen. Mit Recht nimmt das Kapitel über die Tätigkeitsgebiete mit mehr als 100 Seiten den größten Raum ein. Zugleich liegt hiermit eine weitere Erläuterung vieler Kapitel des AGB vor, denn von den 17 Abschnitten, die der Beratung der Konfliktkommission in Arbeitsrechtssachen gewidmet sind, beziehen sich allein 12 unmittelbar auf das AGB. In dem Abschnitt über die Bildung der Konfliktkommission werden ausführlich die örtliche Zuständigkeit der Konfliktkommission und ihr Tätigkeitsbereich behandelt. Neu gegenüber dem bisherigen Handbuch sind Darlegungen über die Bildung von Konfliktkommissionen in den kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft, in den LPGs Pflanzen- und Tierproduktion sowie in den GPGs, in denen Gewerkschaftsorganisationen bestehen. Diese Konfliktkommissionen sind für diejenigen Werktätigen zuständig, die in diesen Einrichtungen auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses tätig sind. Bei den Erläuterungen über die Zuständigkeit der Konfliktkommission in Arbeitsrechtssachen sind die Besonderheiten der unmittelbaren Zuständigkeit des Kreisgerichts berücksichtigt, wie sie sich aus der 1. DB zur ZPO vom 25. Oktober 1977 (GBl. I Nr. 32 S. 349) ergeben. Gründlich behandelt werden die in der Praxis nicht seltenen Streitfälle aus dem Abschluß, der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen. Hier ist es den Autoren gut gelungen, die sich aus dem Delegierungs- und dem Überleitungsvertrag sowie aus der Leistungseinschätzung ergebenden neuen Fragen zu beantworten. Wenn auch die Konfliktkommissionen über Streitfälle aus befristeten Arbeitsverträgen nur selten zu entscheiden haben, hätte man sich doch eine kurze Erläuterung dieser Fragen gewünscht. Im Abschnitt über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen fehlen Ausführungen zur erweiterten materiellen Verantwortlichkeit (§ 262 AGB). Das ist vor allem deshalb zu bedauern, weil das AGB gegenüber der bisherigen Regelung im GBA höhere Anforderungen stellt und die Konfliktkommissionen in bestimmten Bereichen (Handel, Post) mit diesen Fragen verhältnismäßig oft konfrontiert werden. Im Kapitel VII werden die Aufgaben der für die Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen verantwortlichen gewerkschaftlichen Leitungen, der Betriebsleiter und der Rechtspflegeorgane auf der Grundlage des GGG und der KKO ausführlich erläutert. Hier werden u. a. so wichtige Fragen behandelt wie die Mitwirkung der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 555 (NJ DDR 1978, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 555 (NJ DDR 1978, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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