Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 554 (NJ DDR 1978, S. 554); 554 Neue Justiz 12/78 Sprache übersetzen zu lassen. Wenn der Verklagte bemüht war, dem Berufungsgericht die Übersetzung aus dem Ungarischen zu ersparen und es ihm hierdurch unmöglich wurde, eine gesetzliche Frist zu wahren, so kann er hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Sein Versäumnis war unverschuldet i. S. des § 70 Abs. 1 ZPO. Das Bezirksgericht wäre verpflichtet gewesen, den Verklagten darauf hinzuweisen, daß er die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu stellen. Da dies nicht geschehen ist, verletzt der Beschluß des Bezirksgerichts §§ 2 Abs. 3, 70 und 157 Abs. 1 ZPO. Er war daher aufzuheben. Das Kassationsgericht hat die Kassationsanregung des Verklagten zugleich als Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumnis gewertet und ihm entsprochen. Demzufolge war die Sache zur Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Strafrecht § 54 Abs. 1 und 2 StGB. Zu den Voraussetzungen des Entzugs der Fahrerlaubnis auf unbegrenzte Dauer. OG, Urteil vom 14. September 1978 - 3 OSK 14/78. Der 19jährige Angeklagte wurde bereits als Jugendlicher 1975 auf Bewährung verurteilt. Zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Während der Bewährungszeit und auch danach bereitete der Angeklagte vorwiegend wegen Alkoholmißbrauchs auf seiner Arbeitsstelle erhebliche Disziplinschwierigkeiten. Im November 1977 wurde ihm wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Am 17. Februar 1978 benutzte der Angeklagte unbefugt einen Traktor und verursachte an diesem Fahrzeug durch unsachgemäße Bedienung einen Schaden von 609 M. Am folgenden Tag beabsichtigte er erneut, ein Fahrzeug unbefugt zu benutzen. Er schlug mit einem Stein die Seitenscheiben von vier Fahrzeugen ein. Nach vergeblichen Versuchen an drei Fahrzeugen gelang es ihm, das vierte in Gang zu setzen und für eine Fahrt in den Kreis S. zu verwenden. Am 3. März 1978 schlug der Angeklagte bei einem Lkw „W 50“ des VEB Kraftverkehr wieder eine Scheibe ein und benutzte ihn unbefugt zu einer Fahrt nach V. Am selben Tag schlug er noch an zwei weiteren Lkw „W 50“ jeweils eine Scheibe ein und benutzte diese ebenfalls unbefugt. Durch unsachgemäße Bedienung entstand an einem Fahrzeug ein Schaden von 481,84 M. Nachdem der Angeklagte am 9. März 1978 von der Volkspolizei zu den vorausgegangenen Straftaten bereits befragt worden war, schlug er wiederum an einem Lkw eine Seitenscheibe ein und benutzte ihn unter erheblichem Einfluß von Alkohol. Als er von einem anderen Fahrzeug, das die Straße sperrte, gestoppt werden sollte, stieß er das von ihm benutzte Fahrzeug zurück und durchfuhr Anlagen. Auf der Fahrt in Richtung E. ließ er zwei Personen in das Fahrzeug zusteigen. Später wurde er von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfacher, teils versuchter unbefugter Benutzung von Fahrzeugen in teilweiser Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 201 Abs. 1 und 3, 163 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Gegen dieses Urteil richtete sich zuungunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Mit ihm wird die Nichtanwendung des § 54 StGB (Entzug der Fahrerlaubnis) gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftaten, die insbesondere durch die mehrfachen Handlungen in einem relativ kurzen Zeitraum und die dabei schuldhaft verursachten Schäden am sozialistischen Eigentum sowie durch seine hartnäckig disziplinlose Einstellung beim Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr charakterisiert wird, erfordert, daß die Hauptstrafe mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wirkungsvoll unterstützt wird. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1977 - 3 OSK 40/76 - (NJ 1977, Heft 8, S. 247) ausgeführt, daß der Fahrerlaubnisentzug eine Zusatzstrafe ist, die dem Schutz gesellschaftlicher Interessen, der Erhöhung der Verkehrsdisziplin und der Disziplinierung des Strafrechtsverletzers dient. Die Notwendigkeit und die Dauer des Entzugs wird entscheidend von der Art der Straftat und den Ausmaßen der Mißachtung der ihm obliegenden Rechtspflichten sowie von den Folgen bestimmt. Das Kreisgericht hat auf einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht erkannt. Es begründet in seiner Entscheidung auch nicht, warum es auf die Anwendung dieser im vorliegenden Fall notwendigen Zusatzstrafe verzichtet hat. Wenn es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte zur Zeit der Verurteilung nicht im Besitz der Fahrerlaubnis war, weil sie ihm bereits im November 1977 entzogen wurde, befindet es sich im Widerspruch zum Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 (NJ 1978, Heft 5, S. 229). Im Abschn. III Ziff. 4 dieses Beschlusses ist festgelegt, daß ein bereits ausgesprochener zeitlich begrenzter Fahrerlaubnisentzug einem erneuten zeitweiligen oder dauernden Entzug nicht entgegensteht. Dieser Standpunkt wurde auch bereits in davor ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichts ausgesprochen. Für die Anwendung dieser zusätzlichen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist unter Beachtung der erheblichen Schwere der erneut begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt und in hartnäckiger Weise gegen die Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Straßenverkehr verstoßen hat und daß ihm mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen werden mußte. Bereits 1975 wurde dem Angeklagten im Zusammenhang mit von ihm begangenen Eigentumsdelikten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Aus dieser Maßnahme, die mit einer Verurteilung auf Bewährung verbunden war, hat er nicht die erforderlichen Lehren gezogen. Insgesamt setzte er sein ausgeprägt disziplinwidriges Verhalten demonstrativ fort, so daß er als kriminell gefährdeter Bürger erfaßt werden mußte. Die ihm erteilten Auflagen negierte er ebenso wie das Verbot, ein Fahrzeug unter Einwirkung von Alkohol zu benutzen. Dies führte schließlich dazu, daß ihm im Dezember 1977 die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen wurde. Als der Angeklagte am 17. Februar erneut damit begann, Fahrzeuge unbefugt zu benutzen, setzte er sein erheblich disziplinloses Verhalten fort. Dabei ging der Angeklagte skrupellos und sehr intensiv vor. Durch das Zerschlagen von Seitenscheiben der Fahrzeuge und durch unsachgemäße Bedienung verursachte er beträchtlichen Schaden zum Nachteil des sozialistischen Eigentums. Seine Unbelehr-barkeit und maßlose Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin drückt sich vor allem im Tatgeschehen vom 9. März 1978 aus, indem er, nachdem er an diesem Tag von der Volkspolizei über die von ihm vorher begangenen Straftaten befragt worden war, erneut unter erheblicher Einwirkung von Alkohol ein Fahrzeug unbefugt benutzte. Die vom Angeklagten begangenen Straftaten sowie seine die gesellschaftliche Disziplin erheblich und hartnäckig mißachtende Einstellung und Haltung sind so schwerwiegend, daß neben der Hauptstrafe zusätzlich mit einem unbegrenzten Fahrerlaubnisentzug reagiert werden muß. Sein Negieren aller staatlichen und gesellschaftlichen Straf-und Erziehungsmaßnahmen und seine Unbelehrbarkeit erfordern, daß der Angeklagte von der weiteren Teilnahme;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 554 (NJ DDR 1978, S. 554) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 554 (NJ DDR 1978, S. 554)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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