Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 553 (NJ DDR 1978, S. 553); Neue Justiz 12/78 553 geteilten Haushaltsgegenstände haben. Wenn der Berufungssenat darlegt, daß sich der Kläger trotz mangelnder Verwendungsmöglichkeiten mit der Zuweisung der Einrichtungsgegenstände abfinden müsse, vermag dies bei der gegebenen Sachlage nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Auffassung des Bezirksgerichts zur Zuteilung des Pkw an die Verklagte zuzustimmen wäre, hätte es nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erwägen müssen, ob ihr unter Beachtung der Lebensverhältnisse des Klägers der größere Teil des Hausrats zuzuteilen war. In diesem Fall wäre der von ihr an den Kläger zu zahlende Erstattungsbetrag (§ 39 Abs. 1 Satz 2 FGB) höher zu bemessen gewesen. Zu seiner Tilgung wären der Verklagten u. U. angemessene Ratenzahlungen zu gewähren gewesen (§ 79 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird erforderlichenfalls der Sachverhalt noch weiter zu klären sein. Die Wohnverhältnisse des Klägers und die sich hieraus ergebenden Umstände für die Verteilung der Haushaltsgegenstände waren auch bei der Entscheidung über die Zuweisung des strittigen Pkw angemessen mit zu berücksichtigen. Auch andere in diesem Zusammenhang vom Berufungssenat zugunsten der Verklagten gewerteten Umstände finden im Beweisergebnis keine hinreichende Stütze. So wird z. B. im rechtskräftigen Scheidungsurteil ausgeführt, daß beide Prozeßparteien zur Zerrüttung der. Ehe beigetragen haben. Des weiteren sind die Darlegungen des Rechtsmittelsenats, die Arbeitszeit der Verklagten sei unterschiedlich, und sie benötigte den Pkw, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ihre Freizeit erheblich einschränke, beweismäßig nicht untermauert. Diese und andere Umstände, die für den einen oder anderen Beteiligten sprechen könnten, sind noch aufzuklären. Nach dem bisherigen Beweisergebnis spricht für den Kläger, daß er auf Verlangen der Verklagten die Ehewohnung verlassen hat, möbliert wohnt und deshalb für andere Sachwerte aus dem gemeinsamen Vermögen in nächster Zeit kaum eine zweckdienliche Verwendung haben dürfte: Die Verklagte kann sich darauf berufen, daß ihr das Erziehungsrecht für das Kind übertragen wurde (Abschn. AII Ziff. 6, letzter Absatz der OG-Richtlinie Nr. 24). Weitere beachtliche Umstände bedürfen noch der Erörterung. Erst wenn dies geschehen ist, kann eine abschließende Entscheidung über die Zuweisung des Pkw getroffen werden. §§ 19, 22 FGB. Die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung ist bei der Feststellung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens des Verpflichteten voll zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 5. September 1978 3 OFK 35/78. Die Klägerin hat die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber den beiden aus der geschiedenen Ehe der Prozeßparteien stammenden Kindern beantragt, da sich das Einkommen des Verklagten wesentlich erhöht hat. Das Kreisgericht hat der Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Mai 1977 ein Nettoeinkommen von monatlich 834,80 M und für die folgende Zeit von monatlich 896,80 M zugrunde gelegt. In letzterem ist ein Betrag von 62 M anteilige Jahreszusatzvergütung für Lehrer eingeschlossen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Ein- . richtungen der Volksbildung, die der Verklagte im Jahre 1977 in Höhe von 750 M erhielt, hat das Kreisgericht richtigerweise in Höhe eines Monatsanteils dem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen des Verklagten zugeordnet. Es hat jedoch übersehen, daß die Vergütung bereits für das Schuljahr 1976/1977 gezahlt worden ist (vgl. § 3 der Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 24. Mai 1976 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1976, Nr. 7, S. 43]). Mithin hätte das Kreisgericht diese Einkünfte bereits bei der Bemessung des Unterhalts ab 1. September 1976 und nicht wie geschehen erst ab 1. Juni 1977 berücksichtigen müssen. (Es folgen Ausführungen zur Höhe des Unterhalts.) §§ 2 Abs. 3, 70 ZPO. Die Aufgabe der Gerichte, den Prozeßbeteiligten ibre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen, schließt ggf. auch die Verpflicht tung ein, eine Prozeßpartei auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis zu stellen. Dies gilt besonders für Verfahren, in denen eine Prozeßpartei nicht in der DDR wohnhaft ist und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist auf Schwierigkeiten stößt (hier: wegen der vorherigen Übersetzung der Berufungsschrift). OG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 3 OFK 8/78. Der Verklagte ist ungarischer Staatsbürger und wohnt im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß er der Vater des Kindes Mario M. ist, und ihn zur Unterhaltszahlung verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Verklagten im Wege der Rechtshilfe am 23. Dezember 1976 in M. zugestellt. Am 30. Dezember 1976 hat der Verklagte durch Erklärung zu Protokoll des Stadtgerichts M. Berufung eingelegt und dieses Gericht ersucht, nach Einholung der Übersetzung seine Berufung an das Kreisgericht weiterzuleiten. Die Übersetzung der Berufung des Verklagten in die deutsche Sprache, die am 1. Juni 1977 von der ungarischen Amtsstelle für Übersetzungen und Beglaubigungen amtlich bestätigt worden war, ist am 15. Juni 1977 beim Kreisgericht eingegangen. Das Bezirksgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte haben nach § 2 Abs. 3 ZPO die Aufgabe, den Prozeßbetedligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen. Diese Aufgabe schließt wenn entsprechende Umstände vorliegen auch die Verpflichtung ein, eine Prozeßpartei ggf. auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis zu stellen (OG, Urteil vom 26. August 1977 - 2 OZK 35/77 - NJ 1978, Heft 4, S. 184). Dies trifft.besonders auf Verfahren zu, in denen eine Prozeßpartei nicht in der DDR wohnhaft ist und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist auf Schwierigkeiten stößt. Solche Voraussetzungen waren in diesem Rechtsstreit gegeben. Da zur Zeit der Entscheidung des Bezirksgerichts kein Zustellungsnachweis für das Urteil des Kreisgerichts vorlag, hätte es davon ausgehen müssen, daß der Verklagte noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Stadtgericht M. seine Berufung zu Protokoll erklärt hat. Nach Vorliegen der Urkunde hat sich das bestätigt. Das Rechtsmittel wurde sieben Tage nach Zustellung der Entscheidung erster Instanz aufgenommen. Wäre die Berufung sofort an das Kreisgericht weitergeleitet worden, konnte der Verklagte damit rechnen, daß sie noch innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 1 ZPO bei diesem einging. Die Überschreitung der Berufungsfrist ist darauf zurückzuführen, daß der Verklagte vermutlich auf entsprechenden Hinweis das Stadtgericht M. ersuchte, vor;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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