Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 552 (NJ DDR 1978, S. 552); 552 Neue Justiz 12/78 Aus der Begründung: Die Anordnung von Raten- und Zinszahlungen durch das Bezirksgericht verletzt das Gesetz. Mit Rücksicht auf die für die Ratenzahlung beachtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 500 M, wovon sie im Rahmen des Familienaufwands ihre Kinder mit zu versorgen und eine Resthypothek von etwa 6 000 M zu tilgen hat ist zu Recht geprüft worden, ob ihr bei der Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung Ratenzahlungen zu gewähren waren (vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 1 ZzF 6/71 - NJ 1971, Heft 19, S. 594). Die hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch ergänzungsbedürftig. Ke müssen zu hinreichender Klarheit über die Vermögensverhältnisse der Klägerin führen, die es zunächst für möglich gehalten hatte, ihre Ausgleichsverpflichtungen in einer für den Verklagten günstigeren Weise zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, daß von ihr nicht die Veräußerung ihres Grundstücks oder das Eingehen einer sie .erheblich belastenden Kredit- oder Darlehnsverpflichtung erwartet werden kann, damit nicht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden. Sind auf seiten der Klägerin keine anderen als die bereits festgestellten Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Ausgleichsverpflichtung gegeben, hat es bei Monatsraten von 50 M zu verbleiben. Die Interessen des Verklagten müssen unter diesen Bedingungen zurücktreten. Sofern sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft günstiger gestalten werden, besteht die Möglichkeit, die Ratenzahlung zu erhöhen (§ 94 Abs. 2 ZPO). Fehlerhaft war es, dem Verklagten Zinsen für den gesamten Ausgleichsanspruch ab 6. Februar 1978 zuzuerkennen. Insoweit sind familienrechtliche Grundsätze nicht hinreichend beachtet worden. Wird eine Ehe geschieden, soll für jeden geschiedenen Ehegatten eine den gegebenen Möglichkeiten entsprechende Lebensgestaltung gesichert werden. Diesem Zweck hat die Vermögensteilung und die Erfüllung einer Erstat-tungs- oder Ausgleichsverpflichtung zu dienen (vgl. dazu Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, S. 184 ff.). Hierbei sind die berechtigten Interessen der in weniger günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Prozeßpartei gebührend zu berücksichtigen. Ist ein Ausgleichsanspruch zu erfüllen, hat der verpflichtete geschiedene Ehegatte die ihm gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieser Verpflichtung alsbald nachzukommen. Werden die dem Verpflichteten gegebenen Möglichkeiten von ihm in zureichendem Maße ausgeschöpft, dann bestehen für eine weitergehende Inanspruchnahme durch Zinsleistungen keine Voraussetzungen mehr. Aus diesem Grunde war es nicht zulässig, die Klägerin zu verpflichten, ab Rechtskraft des Urteils zusätzlich für den gesamten Ausgleichsbetrag Zinsen zu zahlen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen kann in den Fällen der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 FGB nur gegeben sein, wenn der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug gerät (§ 86 Abs. 3 ZGB). Wurden zur Erfüllung der Verpflichtung Ratenzahlungen gewährt, entstehen Zinsverpflichtungen nur dann, wenn die jeweilige Rate nicht in der für sie bestimmten Frist gezahlt wird (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 3.5. zu § 39 [S. 164]; Anm. 2.5. zu § 40 [S. 170]). § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. Bei der Verteilung des Eigentums und Vermögens der Ehegatten sind ihre Lebensverhältnisse gebührend zu berücksichtigen. Dabei können besondere Umstände (hier: daß ein Ehegatte möbliert wohnen will) ein Abweichen von der Regel begründen, daß beiden Beteiligten eine getrennte Haushaltsführung ermöglicht oder zumindest erleichtert werden soll. OG, Urteil vom 3. Oktober 1978 - 3 OFK 46/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für ihre jetzt 13jährige Tochter hat die Verklagte erhalten. Ihr wurde auch die im Grundstück ihres Vaters gelegene Ehewohnung zugesprochen. Im Vermögensauseinandersetzungsverfahren waren vor allem Haushaltsgegenstände sowie ein Pkw zu verteilen. Der Kläger hat vorgeschlagen, daß die Verklagte den Hausrat übernimmt, da ihr die Rechte an der Ehewohnung übertragen worden seien. Er wohne z. Z. möbliert und könne daher größere Gegenstände nicht unterbringen. Die Verklagte hat einen wertmäßig höheren Anteil (60 Prozent) für sich beansprucht und im Interesse des Kindes ebenfalls die Zuweisung des Pkw beantragt. Das Kreisgericht ist den Anträgen der Verklagten gefolgt. Es hat den Prozeßparteien Haushaltsgegenstände im Werte von jeweils 5 500 M zugesprochen und den Pkw samt Zubehör im Werte von 14 230 M in das Alleineigentum der Verklagten übertragen. Unter Berücksichtigung einer wertmäßigen Verteilungsquote von 40 :60 zugunsten der Verklagten wurde sie verurteilt, dem Kläger 5 422,80 M zu erstatten. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es war der Auffassung, daß die Zuweisung des Pkw an die Verklagte nicht zu beanstanden sei. Wenn ein Ehepartner den größeren Anteil an Einrichtungsgegenständen benötige, weil er das Erziehungsrecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Künder ausübe, könne das allein nicht dazu führen, dem anderen nichterziehungsberechtig-ten Ehegatten jeweils die für die Freizeitgestaltung angeschafften Vermögenswerte zuzuteilen. Die Verklagte habe eine unterschiedliche Arbeitszeit und sei deshalb zur Gewinnung von mehr Freizeit auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesen. Der Kläger müsse einen Teil des Hausrats übernehmen, selbst wenn er zur Zeit dafür keine Verwendung habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 39 Abs. 1 FGB haben die Gerichte bei der Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Ehegatten auf ihre Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zur gegenständlichen Verteilung der vorhandenen Sachen wird im Abschn. AII Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S.180; NJ 1967, Heft 8, S. 240) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) als allgemeine Regel angeführt, daß beiden Beteiligten eine getrennte Haushaltsführung ermöglicht oder zumindest erleichtert werden soll. Hierbei sind auch Gegebenheiten zu berücksichtigen, die ein Abweichen von dieser Regel begründen können, so z. B. der Umstand, daß ein Ehegatte möbliert wohnen will. Der Kläger hat auf Drängen der Verklagten und ihres Vaters nach Scheidung alsbald die Ehewohnung verlassen und wohnt nach einer Auskunft des Rates der Stadt, Referat Wohnraumlenkung, seither in einem möblierten Zimmer. Diese Dienststelle hat in einer weiteren Stellungnahme bescheinigt, daß der Kläger in absehbarer Zeit nicht mit anderem Wohnraum rechnen kann. Diesem Umstand haben das Kreis- und das Bezirksgericht zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt. Der Antrag des Klägers, ihm keine größeren Haushaltsgegenstände zuzusprechen, war aus den erwähnten Gründen verständlich. Hinzu kommt, daß es ihm vermutlich für längere Zeit nicht möglich sein wird, sie außerhalb der vormaligen Ehewohnung unterzustellen. Es ist auch ungewiß, ob ein Verkauf der Sachen zum Zeitwert erfolgen kann. Deshalb sind möglicherweise beachtliche Nachteile für den Kläger nicht ohne weiteres auszuschließen, wenn seinem Antrag zur Verteilung des Hausrats nicht gefolgt würde. Die Verklagte, die mit der Tochter weiterhin in der vormaligen Ehewohnung verbleibt, dürfte bessere Verwendung für die dem Kläger zu-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 552 (NJ DDR 1978, S. 552) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 552 (NJ DDR 1978, S. 552)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit muß solcher Art sein, daß ein staatliches Reagieren in Form der Einschränkung von Rechten der Bürger erforderlich ist.

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