Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 548 (NJ DDR 1978, S. 548); 548 Neue Justiz 12/78 in dem der Schaden entstanden ist, längere Zeit an der Ausübung seiner Arbeitsaufgaben verhindert war. Im Urteil wird weiter ausgeführt, daß das jedoch nur dann gelten soll, wenn die Arbeitsanforderungen und Arbeitsbedingungen des anderen Partners durch den Betrieb nicht den durch die tatsächlichen Umstände gegebenen Veränderungen angepaßt worden sind. Diesbezüglich sind jedoch im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen worden, die rechtserheblich wären. Wenn die Verklagte z. B. einwendet, daß ihr nicht zugemutet werden könne; nachts ihrer Abrechnungspflicht und ihrer Pflicht zur Erlösabführung nachzukommen, geht dieser Einwand an der Tatsache vorbei, daß am Tage vor der Meldung des Schadensfalls die Gaststätte bereits um 18 Uhr geschlossen wurde. Das wird auch aus der Zeitangabe bei der Erstattung der Anzeige bei der Volkspolizei deutlich. Die Verklagte hätte also ihrer Verpflichtung unter Bedingungen nachkommen können, die keinesfalls als unzumutbar zu bezeichnen sind. Auch der Einwand, sie sei infolge personeller Unterbesetzung der Gaststätte arbeitsüberlastet und deshalb verhindert gewesen, die Erlöse abzuführen, vermag die Verklagte nicht zu entlasten. Im übrigen befand sich der Nachttresor, in den das Geld hätte eingeworfen werden müssen, schräg gegenüber der Gaststätte auf der anderen Straßenseite. Nach den anzuwendenden rechtlichen Regelungen (gemäß § 8 Abs. 1 EGAGB richtet sich für diesen Fall die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden nach § 262 Abs. 1 AGB, während ansonsten die Vorschriften gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA anzuwenden sind) ist die Verklagte für den Schaden bis zum dreifachen Betrag des monatlichen Tariflohns materiell verantwortlich, wenn sie über den Verbleib ihr anvertrauter Gelder oder Sachwerte keine Rechenschaft ablegen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zwischen der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung durch die Verklagte und dem Schaden, der möglicherweise durch einen nicht festgestellten Dritten unmittelbar verursacht wurde, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten ist vielmehr dadurch gegeben, daß sie die alleinige Verfügungsgewalt über die vereinnahmten Tageserlöse hatte und nichts im Wege stand, daß sie diese entsprechend den ihr bekannten Regelungen abführte, sie aber über den Verbleib des Geldes keine Rechenschaft ablegen kann. Die anderslautenden Entscheidungen des Bezirks- und des Kreisgerichts sowie der Konfliktkommission konnten nach allem keinen Bestand haben. Auf den Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Auf die Berufung war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Schließlich war auf den Einspruch des Klägers auch der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger 900 M Schadenersatz zu zahlen. § 18 NVO. Im allgemeinen muß ein Neuerervorschlag die Mittel und Wege zur Lösung der Aufgabenstellung (hier: Ablösung von Importen) so konkret darlegen, daß der Betrieb ohne die Lösung weiterer grundsätzlicher Aufgabenstellungen danach verfahren kann. Haben jedoch die Neuerer nach Einreichung eines zunächst unvollkommenen Vorschlags diesen durch eigenes Handeln ergänzt und dabei den Lösungsweg aufgezeigt, ohne daß der Betrieb mitgewirkt hat, ist vom Vorliegen des Merkmals gemäß § 18 Ziff. 1 NVO auszugehen. OG, Urteil vom 29. September 1978 OAK 24/78. Der Verklagte zu 1) ist beim Kläger als Einkäufer, die Verklagten zu 2) und zu 3) sind im VEB S. als Gruppenleiter Formguß bzw. als Technologe tätig. Die Verklagten haben beim Kläger einen Neuerervorschlag eingereicht, der dort registriert wurde. Der Vor- schlag war auf die Aufgabe gerichtet, aus Importen bezogene Erzeugnisse durch einen Betrieb in der DDR herstellen zu lassen und damit künftig von einem Import dieser Erzeugnisse abzusehen. Der Kläger entschied zunächst, diesen Vorschlag zu benutzen. Eine Vergütung lehnte er mit der Begründung ab, daß der eingereichte Vorschlag nicht zu einem Vorteil für die Gesellschaft geführt habe. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an die Verklagten Vergütung zu zahlen. Der Einspruch des Klägers führte zur Aufhebung des Beschlusses durch das Kreisgericht. Dieses begründete seine Entscheidung damit, daß den Verklagten ein Anspruch auf Vergütung nicht zustehe, weil der Vorschlag nicht den Anforderungen an einen Neuerervorschlag entspreche. Er sei vielmehr als Anregung i. S. des § 21 NVO anzusehen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten mit der gleichen Rechtsauffassung als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend rügt der Generalstaatsanwalt, daß das Urteil des Bezirksgerichts auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruht und damit § 45 Abs. 3 ZPO verletzt. Das Urteil verletzt zugleich das Gesetz durch unrichtige Anwendung der §§ 18 und 21 NVO. Nach den im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen werden vom Kläger benötigte Erzeugnisse nicht mehr importiert, sondern im VEB S. hergestellt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, daß andere Maßnahmen als der Vorschlag und die daran geknüpften Bemühungen der Verklagten zu diesem Ergebnis geführt haben. Isoliert gesehen ist richtig, daß der schriftlich formulierte Hinweis, die Erzeugnisse in einem Betrieb der DDR herstellen zu lassen, um hierdurch Importe abzulösen, als Lösungsweg für einen Neuerervorschlag noch nicht ausreicht. Die Mittel und Wege zur Lösung der Aufgabenstellung, Importe abzulösen, müssen so konkret sein, daß der Betrieb danach ohne die Lösung weiterer grundsätzlicher Aufgabenstellungen verfahren kann. Allerdings haben die Verklagten in der Zeit nach Einreichen des schriftlichen Vorschlags eigene Aktivitäten entwickelt und Versuche im VEB S. durchgeführt, in deren Ergebnis mit den dort zur Verfügung stehenden Anlagen die Erzeugnisse entsprechend den geforderten Qualitätsparametern hergestellt werden können. Insoweit ist der zunächst unzureichende Vorschlag ergänzt und der Lösungsweg aufgezeigt worden, so daß nach den Versuchsergebnissen der VEB S. in der Lage war, diese Erzeugnisse zu fertigen. Die Auffassung der Gerichte, es handele sich bei dem eingereichten Vorschlag nur um eine Anregung, beruht darauf, daß nicht der Vorgang in seiner Gesamtheit eingeschätzt wurde. Die Bemühungen der Verklagten haben dazu geführt, daß vom VEB S. die Herstellung der Erzeugnisse übernommen wurde, wodurch Importe abgelöst werden konnten. Sie haben somit durch das eigene Handeln den zunächst unvollständigen Vorschlag komplettiert. Er erfüllt damit die Anforderungen gemäß § 18 Ziff. 1 NVO. Soweit der Kläger das Vorliegen eines Neuerervorschlags und damit verbunden seine Vergütungspflicht verneint hat, weil der Vorschlag nicht zu einem gesellschaftlichen Vorteil geführt habe, ist diese Behauptung bisher nicht umfassend geklärt worden. Bei der Prüfung dieser Frage ist auf alle Fälle davon auszugehen, daß unter einem gesellschaftlichen Vorteil i. S. von § 18 Ziff. 2 NVO nach in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen alle gesellschaftlichen Vorteile zu sehen sind, auch wenn sie sich nicht unmittelbar ökonomisch messen lassen. (Es folgen Hinweise zur weiteren Sachaufklärung.) Da die Entscheidung des Bezirksgerichts auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruht, stimmt sie insoweit und zum Teil auch in den zugrunde liegenden Rechtsauffassungen nicht mit dem Gesetz überein. Auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 548 (NJ DDR 1978, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 548 (NJ DDR 1978, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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