Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 547 (NJ DDR 1978, S. 547); Neue Justiz 12/78 547 gen. um das Bemühen der Werktätigen zur Erhöhung des Schutzes des sozialistischen Eigentums vor Schadenszufügung wirksam zu fördern. Der Direktor des Betriebes wertete den Protest in einer Leitungssitzung aus. Er veranlaßte die Fachdirektoren und Bereichsleiter, die Aufsichtsmaßnahme den Werktätigen ihres Verantwortungsbereichs zu erläutern und in diesem Sinne die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit noch zielstrebiger zu nutzen. Der Direktor des Betriebes und der Staatsanwalt nahmen zudem gemeinsam eine Auswertung des Protests mit allen Leitungskadern und den Funktionären der gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb vor. Darüber hinaus erläuterte der Staatsanwalt in einer Schulung der Meister Probleme des Schutzes des Volkseigentums.- Der Protest wurde uneingeschränkt anerkannt. Er wurde der Neufassung der betrieblichen Anweisung über die Erfassung und Auswertung von Störungen mit zugrunde gelegt, führte zur Präzisierung einer Konzeption für die Vorbereitung der diesjährigen Sicherheitskonferenz so- wie zur Ergänzung der Schulungspläne für leitende Kader des Betriebes. Es ist bei alledem verstanden worden, daß es hier nicht einseitig um die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit, sondern um mehr Sicherheit für das Volksvermögen und um effektive Nutzung der materiellen Fonds geht. Andererseits gibt es noch Probleme: So zeigte zum Beispiel die Bearbeitung eines Schadensfalls, daß theoretische Klarheit der Kader nicht zum Ziel führt, wenn nicht gleichzeitig die Verantwortung exakt zugeordnet, bewußt gemacht und wahrgenommen wird. Klare Weisungen, die der Staatsanwalt mit seiner Aufsichtsmaßnahme oft erwirken kann, sind nur eine Voraussetzung für rechtlich richtiges Arbeiten. Die Weisung muß in einem ständigen Prozeß erzieherischer Einwirkung, der Schulung, Unterweisung und Kontrolle ihre Ergänzung finden. Nachkontrollen durch den Staatsanwalt werden dem Betrieb helfen, diesen Umsetzungsprozeß zielstrebig voranzutreiben. UDO LÜTTGE, Staatsanwalt des Kreises Arnstadt Rechtsprechung Arbeitsrecht § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA; § 262 Abs. 1 AGB. ' In Fällen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit kommt es nicht darauf an, ob zwischen der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung eines Werktätigen (hier: Nichtabführung des vereinnahmten Xageserlöses) und dem Schaden, der möglicherweise durch einen nicht festgestellten Dritten unmittelbar verursacht wurde, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die materielle Verantwortlichkeit ist vielmehr gegeben, wenn der Werktätige über den Verbleib des Tageserlöses, über den er allein die Verfügungsgewalt ausübte, keine Rechenschaft ablegen kann. OG, Urteil vom 3. Oktober 1978 - OAK 16/78. Die Verklagte war beim Kläger als stellvertretende Leiterin einer Gaststätte tätig. Ihr Ehemann war der Leiter dieser Gaststätte. Der Kläger hatte mit den Ehegatten eine Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit abgeschlossen. Während der Erkrankung ihres Ehemannes in den Monaten März und April 1977 leitete die Verklagte die Gaststätte. Am 8. April 1977 erstattete sie bei der Volkspolizei Anzeige wegen Verdachts des Diebstahls von sozialistischem Eigentum. Sie hat vorgetragen, in der Zeit vom 7. April, 18 Uhr, bis zum 8. April, 9.15 Uhr, seien unbekannte Täter gewaltsam durch ein Fenster in die Küchenräume der Gaststätte eingedrungen und hätten aus einer im Kühlschrank aufbewahrten Geldkassette, in der sich die Tageseinnahmen vom 6. und 7. April 1977 befanden, 900 Mark entwendet. Da ein'Täter nicht ermittelt werden konnte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 143 Ziff. 1 StPO vorläufig eingestellt. Der Kläger hat bei der Konfliktkommission beantragt, die Verklagte zum Schadenersatz in Höhe von 900 M zu verpflichten. Die Konfliktkommission hat den Schadenersatzantrag zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Kreisgericht abgewiesen. Ebenso wurde vom Bezirksgericht die gegen die Entscheidung des Kreisgerichts eingelegte Berufung abgewiesen. Kreis- und Bezirksgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß nur ein Dritter als unmittelbarer Schadensverursacher in Frage komme. Die Verklagte habe zwar schuldhaft Arbeitspflichten verletzt, indem sie es unter- lassen habe, die Tageserlöse regelmäßig abzuführen, obwohl Hinderungsgründe für ein pflichtgemäßes Handeln nicht bestanden hätten. Die Verklagte sei aber materiell nicht verantwortlich, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrer schuldhaften Arbeitspflichtverletzung und 'dem eingetretenen Schaden nicht gegeben sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Mit ihm wird Verletzung des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die rechtlichen Erwägungen des Bezirks- und auch des Kreisgerichts gehen am Kern der für die Entscheidung dieses Rechtsstreits wesentlichen Frage vorbei. Die Entscheidung über den Schadenersatzantrag des Klägers durfte nicht vom Ausgang der Erörterung der Frage abhängig gemacht werden, ob das arbeitspflichtverletzende Verhalten der Verklagten letztlich auslösender Faktor für den Tatentschluß eines Diebes war, wie das im Urteil des Bezirksgerichts ausgeführt wird. Feststeht. vielmehr, daß weder ein Dieb ermittelt noch die Art und Weise des Abhandenkommens des Geldes aufgeklärt werden konnten. Von den durch die Verklagte vereinnahmten Erlösen fehlen indessen 900 M, über deren Verbleib sie keine Rechenschaft ablegen kann. Das Unvermögen der Verklagten, über den Verbleib vereinnahmter Erlöse Rechenschaft abzulegen, ist die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsame Frage. Das beruht ’ auf der einwandfrei festgestellten Tatsache, daß zwischen dem Kläger und der Verklagten eine Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit zustande gekommen ist. Diese Vereinbarung war im Zeitpunkt des Schadenseintritts auch nicht als unwirksam zu betrachten. Diesbezügliche Vorstellungen der Verklagten beruhen auf einer unzutreffenden Interpretation des Urteils des Obersten Gerichts vom 26. März 1970 Za 4/70 - (OGA Bd. 6 S. 190; NJ 1970, Heft 14, S. 436). In diesem Urteil hat das Oberste Gericht zum Ausdruck gebracht, daß eine mit Ehepartnern, die gemeinsam als Leiter und stellvertretender Leiter eine Gaststätte bewirtschaften, wirksam abgeschlossene Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA für beide Ehepartner dann ohne rechtliche Wirkung ist, wenn einer von ihnen in dem Zeitraum,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 547 (NJ DDR 1978, S. 547) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 547 (NJ DDR 1978, S. 547)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

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