Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 545 (NJ DDR 1978, S. 545); Neue Justiz 12/78 545 lichkeit familienrechtlicher Einigungen Platz, die den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entsprechen. Dr. K.-H. B. Ist für eine Berufung, die nur gegen die im erstinstanzlichen Eheverfahren ergangene Entscheidung über die künftige Nutzung der Ehewohnung eingelegt wurde, eine Gerichtsgebühr zu erheben? Welcher Gebührenwert ist dieser Gebühr ggf. zugrunde zu legen? § 172 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO bestimmt, daß der Gebührenwert für die Entscheidung über die Ehewohnung nach dem Jahresbetrag des Mietpreises zu berechnen ist; dieser Wert ist jedoch dann nicht zu berechnen, wenn die Entscheidung innerhalb eines Eheverfahrens getroffen wird. Die Nichtberücksichtigung dieses Gebührenwerts ergibt sich daneben auch aus § 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn nämlich im Eheverfahren kein weiterer, den Wert der eigentlichen Ehesache die Höhe des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in dep letzten vier Monaten (vgl. § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) übersteigender vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Die Nichtberechnung des Gebührenwerts für die Entscheidung über die Ehewohnung innerhalb des Eheverfahrens soll aber auch in dem Fall, in dem ein hoher vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 172 Abs. 3 ZPO den Gebührenwert für die Ehesache bestimmt, verhindern, daß dieser Gebührenwert dann Infolge der vorgeschriebenen Zusammenrechnung der Gebührenwerte gleichartiger in diesem Fall vermögensrechtlicher Ansprüche sich auch noch um den Jahresmietpreis für die Ehewohnung erhöht. In einem solchen Fall wäre der Auffassung, daß für das Berufungsverfahren, welches nur die Entscheidung über die Ehewohnung zum Gegenstand hat, kein Gebührenwert berechnet und deshalb auch keine Gerichtsgebühr erhoben werden könne, nicht zu folgen. Eine solche Auffassung würde konsequent angewandt dazu führen müssen, auch für das Berufungsverfahren eine Gebühr nach dem Wert der Ehesache (denn dann wäre das Berufungsverfahren weiter Eheverfahren i. S. des § 172 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) zu erheben. Da die Bestimmungen des § 167 Abs. 1 und 2 ZPO die Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren vorschreiben, soweit nicht gemäß den §§ 168, 170 ZPO Gebührenfreiheit besteht bzw. gewährt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wegen der Ehewohnung durch die Kosten des Eheverfahrens erster Instanz mit abgegolten seien. Für ein solches Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr nach dem sich aus dem Jahresmietpreis ergebenden Gebührenwert zu erheben. Die Beschränkung der Berufung auf die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ehewohnung läßt die anderen Ansprüche des Urteils in der Ehesache, darunter auch den über die Scheidung der Ehe, rechtskräftig werden (vgl. §§ 83, 153 ZPO). Damit ist die erstinstanzliche Ehesache abgeschlossen, und die Entscheidung über die ehemalige Ehewohnung wird nun gesondert herbeigeführt. Der nach § 172 Abs. 1 Ziff. 4, 1. Halbsatz ZPO zu berechnende Gebührenwert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte (vgl. § 171 Abs. 2 ZPO) auch dann, wenn der Gebührenwert nicht durch einen besonderen Beschluß festgesetzt wird. P. W. Kann das erstinstanzliche Gericht einer Beschwerde gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung abhelfen? Die Gerichte aller Instanzen sind nach § 82 Abs. 1 ZPO an ihre Urteile gebunden; ihnen ist es untersagt, ein im Ergebnis einer Beratung schriftlich abgefaßtes und unter- schriebenes eigenes Urteil (vgl. §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu widerrufen oder zu ändern. Dies gilt gemäß § 84 Satz 1 ZPO auch für gerichtliche Beschlüsse. Vom Grundsatz der Bindung der Gerichte an ihre Entscheidungen (vgl. auch § 16 Abs. 3 GVG) gibt es Ausnahmen in Gestalt der speziellen Vorschriften über die Abänderung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO), über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 163 ZPO), über die Berichtigung und Ergänzung (§ 82 Abs. 2 bis 5 ZPO) sowie über die Abänderung von Entscheidungen auf Grund zulässiger, im vollen Umfang begründeter Beschwerden (§§ 158 Abs. 1, 159 Abs. 1 ZPO). In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen haben die Gerichte im Urteil oder sofern die Verfahren auf andere Weise beendet werden durch Beschluß über die Pflicht zur Kostentragung zu entscheiden (vgl. §§ 78 Abs. 1 Ziff. 3, 173 Abs. 1 ZPO). Sowohl gegen die durch Beschluß ergangene als auch gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung des Gerichts erster Instanz steht den Prozeßparteien gemäß § 158 Abs. 1 ZPO die Beschwerde zu; im letzteren Fall jedoch nur dann, wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wird. Nach § 159 Abs. 1 ZPO muß das erstinstanzliche Gericht seine mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung dann ändern, wenn es .die Beschwerde im vollen Umfang für begründet hält. Daraus ergibt sich: Das Gericht erster Instanz muß auch eine in seinem Urteil enthaltene Kostenentscheidung selbst ändern, wenn es die dagegen eingelegte Beschwerde im vollen Umfang für begründet ansieht und die Beschwerde fristgerecht (vgl. § 158 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegt worden ist. Über die Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils muß das erstinstanzliche Gericht ln voller Besetzung, also mit Schöffen, durch Beschluß entscheiden; die §§ 25 Abs. 2 Satz 4, 33 Abs. 2 Satz 3 GVG finden insoweit keine Anwendung. Das gleiche gilt für die Beschwerde gegen eine im Urteil enthaltene Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung (vgl. § 79 Abs. 1 ZPO). Eine derartige Entscheidung kann auch auf Grund der in § 94 Abs. 2 ZPO enthaltenen ausdrücklichen Ermächtigung von dem Sekretär, dem die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils obliegt, zur Wahrung der Rechte des Gläubigers oder zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für den Schuldner geändert werden. Die im Grundriß des Zivilprozeßrechts (Berlin 1977, S. 176) vertretene Auffassung, § 82 Abs. 1 ZPO verbiete die Abänderung der im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung oder der Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Wege der Abhilfe einer im vollen Umfang begründeten Beschwerde durch das erstinstanzliche Gericht, steht im Widerspruch sowohl zu § 84 ZPO als auch zu § 159 Abs. 1 ZPO, der bei begründeter Beschwerde die Abänderung von Entscheidungen und nicht nur von Beschlüssen durch das erstinstanzliche Gericht verlangt. Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 82 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 171 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der den Gerichten die Abänderung von Gebührenwert-Festsetzungsbeschlüssen auch ohne Antrag einer Prozeßpartei und auch noch nach ihrer Rechtskraft gestattet. Hier ist jedoch zu beachten, daß bei Einlegung einer Beschwerde der festgesetzte Gebührenwert nur dann abgeändert werden darf, wenn das Gericht dem für begründet erachteten Antrag des Beschwerdeführers voll entsprechen will. F. W.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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