Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 544 (NJ DDR 1978, S. 544); 544 Neue Justiz 12/78 Fragen und Antworten Kann eine Prämie zurückgelordert werden, weil sie ausnahmsweise ohne Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgezahlt und diese Zustimmung auch nicht nachträglich erteilt wurde? Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Prämie käme § 126 Abs. 1 AGB in Betracht, da ohne Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung die Entscheidung des Betriebsleiters über die Auszahlung der Prämie gemäß den §§ 116 Abs. 3, 24 Abs. 3 AGB rechtsunwirksam ist und damit ein Fall der unrichtigen Auszahlung der Prämie nach § 126 Abs. 1 Buchst, c AGB vorliegt. Stimmt die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung der Entscheidung des Betriebsleiters über die Gewährung einer Prämie auch nachträglich nicht zu, dann darf eine solche Ablehnung in der Regel aber. nicht dazu führen, daß die dem Werktätigen bereits ausgezahlte Prämie wieder zurückgefordert wird (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 10, S. 446). Das ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Verletzung des gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechts einen Ausnahmefall darstellt und sich dies' nicht zum Nachteil des Werktätigen auswirken soll. Aus der Tatsache, daß dem Werktätigen kein Nachteil entsteht, kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, daß die Betriebsleitung das diesbezügliche Recht der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, wie es in den §§ 116 bis 119 AGB geregelt ist, mißachten kann. Die Nichteinbeziehung der Gewerkschaft in solche wichtigen Entscheidungen ist eine Behinderung der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 AGB sind diejenigen, die die Gewerkschaft in ihrer Tätigkeit behindern, zur Verantwortung zu ziehen. Gestützt auf § 292 Abs. 2 AGB können die - Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften daher auch in derartigen Fällen fordern, daß der für die unrichtige Auszahlung der Prämie verantwortliche Betriebsleiter nach den Rechtsvorschriften disziplinarisch oder materiell zur Verantwortung gezogen wird. H.-J. W. Haben vollbeschäftigte Mütter, die im Mehrschichtsystem arbeiten und zu deren Haushalt zwei Kinder bis zu 16 Jahren gehören ur.i die deshalb' erhöhten Grundurlaub von 20 Arbeitstagen erhalten, außerdem noch Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit? In § 2 UrlaubsVO ist ausdrücklich geregelt, daß sich die Dauer des Erholungsurlaubs aus dem Grundurlaub und aus dem Zusatzurlaub ergibt. Dementsprechend werden bei Vorliegen der Bedingungen die in der UrlaubsVO genannten Arten von Zusatzurlaub zum Grundurlaub bzw. zum erhöhten Grundurlaub gewährt. Ein Werktätiger, der ständig in einem Mehrschichtsystem arbeitet, hat also auf jeden Fall zusätzlich zu seinem Grundurlaub den entsprechenden Zusatzurlaub für Schichtarbeiter zu beanspruchen. Je nach der Art des Schichtsystems wird dieser Zusatzurlaub gemäß § 5 UrlaubsVO ln einer Dauer von 3 bis 8 Arbeitstagen gewährt, Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits der Anspruch auf erhöhten Grundurlaub auf die Arbeit ln einem Mehrschichtsystem zurückzuführen ist. Hierfür ein Beispiel: Eine vollbeschäftigte werktätige Mutter, die im unterbrochenen Zweischichtsystem arbeitet und zu deren Haushalt zwei Kinder im Alter von 10 und 14 Jahren gehören, erhält gemäß § 3 Abs. 2 Buchst, c UrlaubsVO erhöhten Grundurlaub von 20 Arbeitstagen und dazu gemäß § 5 Buchst, a UrlaubsVO einen Zusatzurlaub für Schichtarbeiter von 3 Arbeitstagen, insgesamt also 23 Arbeitstage Erholungsurlaub. Außerdem kann sie ggf. noch arbeitsbedingten Zusatzurlaub nach §4 UrlaubsVO beanspruchen, wenn dessen Gewährung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit in dem für ihren Betrieb geltenden Urlaubskatalog als Bestandteil des Rahmenkollektivvertrags vorgesehen ist. S. L. Können sich geschiedene Ehegatten noch darüber einigen, daß die frühere Ehewohnung getauscht werden soll? Nach § 34 FGB können die geschiedenen Ehegatten über die weitere Benutzung der früheren Ehewohnung eine Einigung treffen. Bis zu einer solchen Einigung bzw. bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die weitere Nutzung sind noch beide Partner des Mietvertrags. Deshalb können auch beide auf der Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses so wie nicht geschiedene Ehegatten die Wohnung tauschen. Eine derartige Abrede verstößt weder gegen familienrechtliche und zivilrechtliche noch gegen verwaltungsrechtliche Prinzipien. Sie bedarf lediglich wie jeder andere Wohnungstausch auch der Zustimmung des zuständigen Wohnraumlenkungsorgans (§ 126 Abs. 2 ZGB, § 12 WRLVO). Eine solche Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten sich zunächst einmal um zwei Tauschwohnungen zu bemühen und dann die frühere Ehewohnung zu tauschen ist jedoch nicht mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar. Es liegt im Ermessen jedes geschiedenen Ehegatten, ein Tauschobjekt abzulehnen. Er kann auch nicht mit der Behauptung auf Erfüllung des Tauschvertrags verklagt werden, die Tauschwohnung, die der andere Ehegatte ggf. zur Erfüllung der Einigung für ihn besorgt hat, sei nach objektiven Maßstäben angemessen. Hier greifen ähnliche Bedenken durch, wie sie gegen zivilrechtliche Einigungen über die Räumung einer Wohnung aus Eigenbedarfsgründen geltend gemacht werden können, wenn nämlich die Einigung das Bereitstellen „angemessenen“, „gleichwertigen“ oder „annähernd gleichwertigen“ Ersatzwohnraums zum Gegenstand hat und deshalb nicht vollstreckbar Ist. Eine Vereinbarung, die frühere Ehewohnung solle gegen zwei andere noch zu beschaffende Wohnungen für jeden der geschiedenen Ehegatten getauscht werden, kann mithin nur die Grundlage für durchaus wünschenswerte freiwillige Bemühungen seih. Aus ihr kann jedoch keine gerichtliche Verurteilung oder Vollstreckung abgeleitet werden. Diese Rechtslage muß im Rahmen der Hinweispflicht des Gerichts (§ 2 ZPO) eindeutig klargestellt werden, sofern in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ehewohnung Tauschabsichten erörtert werden. Zugleich sollte das Gericht darauf hinweisen, daß jeder Ehegatte, der sich nicht mehr weiter um einen Tausch bemühen will etwa weil er an der Tauschbereitschaft des anderen geschiede-nenen Ehegatten zweifelt oder weil er eine längere Verzögerung nicht mehr hinnehmen will erforderlichenfalls eine gerichtliche Entscheidung über die weitere Nutzung der Ehewohnung nach § 34 FGB beantragen kann. Eine Einigung über die Ehewohnung selbst lag ja bisher nicht vor, sondern lediglich der einverständlich unternommene und inzwischen gescheiterte Versuch, diese Wohnung zu tauschen. Eine für die geschiedenen Ehegatten verbindliche Einigung kommt allerdings dann zustande, wenn sich diese unter Beachtung der in § 126 ZGB genannten Voraussetzungen (Genehmigung des zuständigen Wohnraumlenkungsorgans und Zustimmung des Vermieters) verpflichten, in schon bereitstehende Ersatzwohnungen umzuziehen. Hier greift die bereits von H. L a t k a in einer Anmerkung zum Urteil des BG Rostock vom 30. September 1970 II BF 33/70 - (NJ 1971, Heft 24, S. 755) erörterte Verbind-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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