Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 542 (NJ DDR 1978, S. 542); 542 Neue Justiz 12/78 Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit, der Ordnung und Sicherheit des gesamten Betriebes, des allgemeinen Zustands von Anlagen und Gebäuden sowie der technischen Sicherheit der Anlagen und Maschinen eingesetzt. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden in einer Beratung mit dem Leiter (bzw. Vorsitzenden) des Betriebes, dem Vorstand und der Kommission für Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie der Kommission für Ordnung und Sicherheit ausgewertet. Bei der Feststellung von Mängeln erteilen die im Aktiv vertretenen Organe und Einrichtungen an die in ihrem Arbeitsbereich jeweils Verantwortlichen die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Auflagen. Dazu führt das Aktiv auch Nachkontrollen durch und wertet die Ergebnisse für die vorbeugende Arbeit in anderen Betrieben aus. WILFRIED MÄRTEN, Leiter, und GERHARD DÖRING, Justitiar des Juristischen Dienstes der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe des Kreises Apolda Zur Verwendung des Schreibblattes von Fahrtschreibern als Beweismittel Nach § 67 Abs. 1 StVZO und der AO Nr. 2 zur StVZO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 46 S. 537) sind Lkw mit mehr als 5,5 t zulässiger Gesamtmasse, Zugmaschinen mit einer Motorleistung von mehr als 40,5 kW (55 PS) und zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit mehr als 14 Sitzplätzen für Fahrgäste mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Seit Jahren wird dazu in der DDR der Ursacord-Fahrtschreiber verwendet, dessen Funktionsweise der international üblichen Praxis entspricht. Bei Übernahme eines Fahrzeugs bzw. vor Antritt der Fahrt wird ein Schreibblatt (Diagramm) in den Fahrtschreiber eingelegt, auf dem von einem Schreibstift technische Aufzeichnungen vermerkt werden, die insbesondere der besseren Auslastung und Leistungsberechnung der Fahrzeuge dienen und zur Kraftstoffeinsparung sowie zur Materialökonomie bei der Instandhaltung beitragen. Aus diesen Aufzeichnungen lassen sich Rückschlüsse auf die Fahrweise ziehen. Sie ermöglichen darüber hinaus in bestimmten Fällen auch die exakte Analyse eines Unfallgeschehens sowie eine bessere Bewertung der Tatschwere bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und bei unbefugter Benutzung von Fahrzeugen. Das Schreibblatt vermittelt damit für die gerichtliche Beweisaufnahme in Verkehrsstrafsachen bedeutsame Informationen. Für den Zeitraum von in der Regel 24 Stunden werden in drei Diagrammbereichen Aufzeichnungen eingetragen über den Drehzahlbereich, in dem der Motor zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren wurde, die Geschwindigkeit (mit einer Genauigkeitstoleranz von 1 km/h), die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder insgesamt zurückgelegte Wegstrecke (mit einer Erkennbarkeit bis auf 0,5 km). Standzeiten, ja selbst kurzes Halten z. B. -vor einer ampelgeregelten Kreuzung, werden registriert. Einzutragen sind gemäß § 67 Abs. 4 StVZO auf den dafür vorgesehenen Schriftfeldem des Schreibblattes neben dem Namen des Fahrzeugführers der Ausgangspunkt und das Datum der Fahrt, die Zulassungsnummer und der Stand des Kilometerzählers bei Beginn und Ende der Fahrt. Die Aufzählung dieser Informationen läßt erkennen, welche vielseitigen Möglichkeiten sich für die Beweisführung daraus ableiten lassen. Ist das Gericht in der Beweisaufnahme vornehmlich auf Aussagen des Angeklagten und weiterer Unfallbeteiligter oder sonstiger Zeugen angewiesen, gibt es mitunter bei der Aufklärung des Sachverhalts Schwierigkeiten. Besonders deutlich wird das bei Aussagen über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei denen es sich meist um Schätzungen handelt, die maßgeblich vom individuellen Beobachtungs- und Erinnerungsvermögen sowie von den Erfahrungen der jeweiligen Person abhängig sind. Demgegenüber ergeben sich aus den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers exaktere Feststellungen. Das ist vor allem dann sehr entscheidend, wenn zu prüfen ist, ob der Angeklagte z. B. vor einer unübersichtlichen Kurve oder vor einer am Straßenrand spielenden Kindergruppe die Geschwindigkeit gemindert hat oder ob er überhaupt nicht reagiert hat. Der Fahrtschreiber erteilt auch wesentlich differenzierter und exakter als Zeugenaussagen Auskunft z. B. darüber, ob die überhöhte Geschwindigkeit zur .Unfallzeit Ausdruck einer während der gesamten Fahrt gezeigten Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen war, ob der Fahrer die bei. länger dauernden Fahrten vorgeschriebene Pause nicht eingehalten hat und deshalb reaktionsträge, unaufmerksam oder gar übermüdet war. Fehler in den Aufzeichnungen des Schreibblattes, die auf eine unzulängliche Funktion der Mechanik des Fahrtschreibers zurückzuführen waren, sind bisher nicht aufgetreten. Sollten jedoch tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für einen Funktionsmangel vorliegen (weil z. B. Geschwindigkeitsangaben auf dem Schreibblatt mit den Angaben zum Drehzahlbereich oder zur Wegstrecke im Widerspruch stehen), kann das Gerät ohne weiteres einer Funktionsprobe im Herstellerwerk unterzogen werden, wenn nicht bereits die dem Untersuchungsorgan zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Begutachtung dieser Mängel ausreichen. Mitunter können aber solche Widersprüche auch darauf hindeuten, daß zur Verschleierung von Pflichtverletzungen Manipulationen am Gerät oder „Korrekturen“ der Aufzeichnungen auf dem Schreibblatt vorgenommen wurden. Deshalb ist das Schreibblatt als urkundliches Beweismittel natürlich auf seine Echtheit zu überprüfen. Nachträgliche Veränderungen wie Radierungen und selbst gefertigte Eintragungen lassen sich bei gewissenhafter Prüfung durch den Sachverständigen ohne weiteres auf decken, weil z. B. zusätzliche Einkerbungen auf der Zeiteinteilung des Schreibblattes bei seiner zwischenzeitlichen Entnahme entstanden sind oder weil die technischen Aufzeichnungen der einzelnen Diagrammbereiche miteinander nicht korrespondieren. Um der nachträglichen Änderung von Aufzeichnungen vorzubeugen, nehmen die Untersuchungsorgane sofort nach Eintreffen am Unfallort das Schreibblatt aus dem Fahrtschreiber, vermerken das Datum und die Uhrzeit der Entnahme sowie den Namen des Entnehmenden und stellen es als Beweismittel sicher. Ist diese Sicherstellung nicht möglich, weil sich der Fahrer vom Unfallort entfernt hat, muß die Möglichkeit des nachträglichen Austausches des Schreibblattes der Unfallfahrt gegen ein nicht abgegebenes Schreibblatt einer ähnlichen Fahrtroute mit gleicher Entfernung beachtet werden. Eine möglichst umgehend nach Angaben des Fahrers vorzunehmende Wie-, derholungsfahrt zum Zwecke des Vergleichs kann hier eventuell weiteren Aufschluß geben. In diesem Fall sind auch die vom Betrieb für die Dauer von mindestens drei Monaten zu verwahrenden Schreibblätter des betreffenden Fahrers auszuwerten. Deshalb kann nicht allein schon wegen der Möglichkeit eines solchen Austausches die Verwendung des Schreibblattes zu Beweiszwecken abgelehnt werden. Dem rechtlichen Status nach ist das Schreibblatt des Fahrtschreibers, das mit Datum und Namen des Fahrers sowie mit Aufzeichnungen über den Fahrtverlauf versehen ist, eine Ürkunde i. S. des § 240 Abs. 1 StGB. Dem Diagrammteil mit den technischen Aufzeichnungen allein kann dieser Status jedoch noch nicht zuerkannt werden. Erst in Verbindung mit dem Namen des Fahrers stellt das Schreibblatt eine Urkunde dar. Die technischen Aufzeichnungen auf dem Schreibblatt haben den Sinn, in Bezie-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 542 (NJ DDR 1978, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 542 (NJ DDR 1978, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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