Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 533 (NJ DDR 1978, S. 533); Neue Justiz 12/78 533 den. Dabei zeigt sieb, daß § 9 ME im Kontext zu § 1 ME gewissermaßen eine Generalklausel darstellt. Auf der Grundlage des § 9 ME soll die Polizei künftig ermächtigt werden, zu jeder Zeit und an jedem Ort polizeiliche Maßnahmen irgendwelcher Art vorzunehmen, sofern ihr dies geboten erscheint. Insoweit ist die Polizei weder an eine örtliche oder zeitliche Grenze noch an eine Grenze hinsichtlich der Art der polizeilichen Maßnahme selbst gebunden. So soll die schon heute geübte gesetzwidrige Praxis in der BRD legalisiert werden, an jedermann ohne Rücksicht darauf, ob er Störer, Verdächtiger oder völlig Unbeteiligter ist erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen) vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 und 3 ME). Das läuft in der Praxis auf ein unbegrenztes Erfassen persönlicher Daten und deren Speicherung hinaus. Die uferlose Ausdehnung polizeilicher Befugnisse wird u. a. auch an der Bestimmung über den „gefährdeten Ort“ sichtbar. Nachdem in § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ME eine kasuistische Aufzählung „gefährdeter Orte“ vorgenommen wird (wozu übrigens schon die unmittelbare Nähe von Verkehrs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Amtsgebäuden gehört), erhält diese Bestimmung eine praktisch unbeschränkte Ausdehnungsklausel durch die Formulierung „andere besonders gefährdeteObjekte“ . Demnach kann die Polizei künftig jeden, der sich in der Nähe einer Verkehrsanlage (Bahnhof, Autobahn usw.) aufhält, erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterziehen, wenn die Annahme besteht, daß in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen. Angesichts der steigenden Kriminalität in der BRD erhebt sich die Frage, an welchem Ort eine solche Annahme eigentlich nicht berechtigt ist. Völlig unzureichende Bestimmungen sind im Musterentwurf auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen vorgesehen. Nach § 11 Abs. 2 ME soll die Beseitigung derartiger Unterlagen erst dann möglich sein, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme selbst entfallen sind. Da diese nach § 11 Abs. 1 ME nicht nur an die erfaßte Person und deren Handlungen, sondern auch an deren Aufenthalt an einem bestimmten Ort gebunden sind, hat eine derartige Bestimmung keinerlei praktische Bedeutung, zumal wichtige Fragen völlig ungeregelt bleiben. So ist z. B. ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei zur Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen verpflichtet ist. Ungeregelt bleibt auch, ob sich der erkennungsdienstlich Erfaßte längere Zeit nicht mehr an einem gefährdeten Ort aufgehalten haben darf oder ob der Ort seinen Charakter selbst inzwischen gewandelt haben muß. Schließlich soll die Vernichtung der Unterlagen nicht automatisch bei Fortfall des Anlasses, sondern erst auf Antrag des Betroffenen erfolgen. W. Hoffmann-R i e m bezeichnet dies als äußerst bedenklich, weil es unzumutbar sei, dem Betroffenen die materielle Beweislast zum Wegfall der Voraussetzungen für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen aufzubürden. Außerdem bleibe die Frage nach der Verfahrensweise bei unbemerkt angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen (z. B. Fotos) völlig offen. Der Musterentwurf so schreibt der BRD-Jurist „schießt in bedenklicher Weise über das konsenzfähige Ziel notwendiger polizeilicher Gefah-rensabwehr hinaus. Dabei verzichtet er auf die personelle Anknüpfung der Polizeipflicht und unterwirft Personen allein deshalb polizeilichen Identitätsfeststellungen, weil sie sich an bestimmten Orten aufhalten. Hier gibt es gewissermaßen eine polizeiliche ,Ortshaftung* ein absolutes Novum.“6 Derartige Regelungen sollen aber nicht nur Einzug in das Polizeirecht halten, sondern sind inzwischen bereits wie im folgenden gezeigt werden soll im geltenden Recht der BRD verankert. Bei anderen gelesen In der „Iswestlfa“ vom 3. Oktober 1978 fanden wir einen Interessanten Beitrag von Prof. B. Kr y l o w, der sich mit der Demagogie Imperialistischer Menschenrechtspropaganda auseinandersetzt. Nachstehend bringen wir Auszüge aus dem Artikel, der die Überschrift trägt: 4 Das Gesetz und die Menschenrechte Die bürgerliche Justiz ist gegen Andersdenkende gerichtet - Wenn wir die Vielzahl von Gerichtsurteilen betrachten, auf deren Grundlage in den bürgerlichen Ländern Hunderte und Tausende von Kämpfern für Freiheit und Demokratie in die Gefängnisse geworfen werden, so sehen wir, daß sie In der Regel formell nicht für politische, sondern für Kriminalverbrechen verurteilt werden, in den USA bezieht sich das auch auf die „Wilmington 10“, deren Mitglieder der Vollendung von fast 100 Kriminalverbrechen beschuldigt wurden, sowie auf die bekannten Kämpfer für die Bürgerrechte James Grant („Brandstifter eines Lebensmittelgeschäftes“) und John Harries („Mord an einem Wächter") sowie auf viele andere. In allen Ländern des Westens gibt es eine spezielle Gesetzgebung, die für die Abrechnung mit politischen Gegnern des Staates und der Monopole bestimmt ist. Wenn wir die Sammlung der In England geltenden Gesetze In die Hand nehmen, so finden wir dort z. B. ein Kapitel, das mit „Verbrechen gegen die Regierung und die Gesellschaft" überschrieben ist. In diesem Kapttel sind Verbrechen bezeichnet, die sich „gegen Vertreter der Macht“ richten; Verbrechen, die den „Bevollmächtigten der Krone" einen Schaden zufügen; Verbrechen, die mit dem Verlust von Staatsgeheimnissen und der Übergabe von Informationen verbunden sind; Verbrechen gegen die Justiz und schließlich Verrat. Man muß bemerken, daß all diese Handlungen so breit beschrieben worden sind, damit der Ankläger die Möglichkeit hat, praktisch Jeden beliebigen politischen Opponenten der herrschenden Ordnung zur Verantwortung zu ziehen. Des Verrats kann z. B. derjenige bezichtigt werden, der „mit Hilfe der Verbreitung von Presseerzeugnissen oder Manuskripten bzw. durch offene Handlungen oder durch Dokumente“ beabsichtigt, den Monarchen zur Änderung seiner Entscheidungen zu zwingen. Für den Kampf gegen die fortschrittliche Bewegung werden in kapitalistischen Ländern oft Gesetze erlassen, die formal auf die Wahrung der Gesellschaftsordnung gerichtet sind, jedoch faktisch politische Ziele verfolgen. Ein solches ist z. B. das französische Gesetz aus dem Jahre 1970 über den „Kampf mit Teilnehmern an einem Pogrom". Es bestimmt, daß der strafrechtlichen Verantwortung nicht nur Personen unterliegen, die während Demonstrationen und Versammlungen Gewalt anwenden, sondern auch ihre Organisatoren, sofern sie, sobald ihnen Gewaltakte bekannt werden, den Teilnehmern der Demonstration nicht Anweisung geben, auseinanderzugehen. Dieses Gesetz verletzt das Prinzip, wonach nur derjenige Mensch strafrechtlich verantwortlich ist, welcher persönlich eine unter Strafe stehende Handlung beging. Aber wer will feststellen, ob ein von der Polizei festgenommener Teilnehmer einer Demonstration über Gewaltakte Bescheid wußte, die Hunderte von Metern von seinem Aufenthaltsort entfernt begangen (oder provoziert) wurden? Diejenigen französischen Juristen hatten recht, die erklärten, daß „vom politischen Gesichtspunkt her das Gesetz vom 8. Juli 1970 in den Händen der Staatsmacht eine außerordentlich gefährliche Waffe ist, die gegen die Arbeiterklasse ausgenutzt werden kann“. Die herrschenden Kreise der bürgerlichen Staaten bemühen sich, die Existenz von Gesetzen zu vergessen, die dazu berufen sind, die demokratischen Errungenschaften der Werktätigen zu verteidigen. So wurde z. B. 1975 in der BRD ein Strafgesetzbuch erlassen, dessen § 86a die Verurteilung bis zur Freiheitsstrafe für diejenigen Personen vorsah, welche „öffentlich oder auf Versammlungen Symbole verbotener Parteien oder Vereinigungen tragen“ bzw. sie „in Schriften, Darstellungen oder auf Ausstellungen benutzen oder diese Symbole auf dem Territorium der BRD verbreiten“. Anscheinend ist alles klar. Faschistische Symbole sollten unter das Verbot fallen. Indessen stört das nicht im geringsten, faschistische Zeichen in Büchern und Zeitschriften zu publizieren bzw. propagandistische Materialien zu verbreiten, die auf die Aktivierung nazistischer Organisationen gerichtet sind, was übrigens nach § 86 des zitierten Strafgesetzbuchs ebenfalls verboten istl Die von herrschenden Kreisen der USA angezettelte Kampagne zur Verteidigung der Menschenrechte“ erfuhr eine für ihre Initiatoren unerwartete Entwicklung. Dies veranlaßte äußerst weite Kreise der Bevölkerung praktisch aller westlichen Länder, um sich zu blicken und sich erneut davon zu überzeugen, daß in der kapitalistischen Welt Rechte und Freiheiten überall mißachtet werden. Dabei kann kein objektiver Beobachter übersehen, daß der Rost der Willkür die kapitalistischen Länder zerfrißt, insbesondere die USA. Diese Willkür ist darauf gerichtet, den Werktätigen auch noch die wenigen Rechte und Freiheiten zu entziehen, welche sie sich im erbitterten Kampf für sozialen Fortschritt und Gerechtigkeit erzwingen konnten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 533 (NJ DDR 1978, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 533 (NJ DDR 1978, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X