Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 529 (NJ DDR 1978, S. 529); Neue Justiz 12/78 529 Neue Rechtsvorschriften Verantwortung des Sicherheitsinspektors für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Oberrichter Dr. HERBERT POMPOES, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Nach § 1 der 2. DB zur Arbeitsschutzverordnung Sicherheitsinspektoren und Sicherheitsinspektionen vom 6. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 373) sind in allen Betrieben, in den zentralen Staatsorganen, bei den örtlichen Räten sowie in den wirtschaftsleitenden und ihnen gleichgestellten Organen Sicherheitsinspektoren einzusetzen bzw. Sicherheitsinspektionen zu bilden. Diese gesetzliche Festlegung geht davon aus, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz von vielen ökonomischen, technischen und medizinischen Wissensgebieten beeinflußt wird, deren Erkenntnisse möglichst umfassend in jedem Betrieb angewandt und in jedem Arbeitsablauf berücksichtigt werden müssen. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, in dem von ihm geleiteten Teil des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses ständig den Schutz der Werktätigen vor Gefahren, die aus dem Arbeitsprozeß für Leben und Gesundheit entstehen können, zu gewährleisten. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Schaffung gefährdungsfreier und arbeitserleichtemder Arbeitsbedingungen, die Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten leitenden Mitarbeiter und der Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion und die für eine umfassende und sachkundige Mitwirkung der Werktätigen notwendigen Schulungsund Erziehungsmaßnahmen. Um den Betriebsleiter bei der Erfüllung der Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu unterstützen, sind gemäß § 204 AGB Sicherheitsinspektoren einzusetzen oder Sicherheitsinspektionen bzw. andere Organe zu bilden. Aufgaben des Sicherheitsinspektors Wie in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist die genaue Festlegung der jedem Mitarbeiter obliegenden Aufgaben und Pflichten durch Rechtsnormen, Arbeitsordnung, betriebliche Regelungen, Arbeitsvertrag, Funktionsplan, Weisungen u. ä. unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Die Verantwortung jedes einzelnen ist dabei sehr differenziert und konkret. Sie ergibt sich aus seiner Stellung im Betrieb, aus den Umständen, Bedingungen und Besonderheiten des von ihm geleiteten Bereichs und der ihm übertragenen Aufgaben. Das wird in der Praxis nicht immer beachtet, so daß es sowohl zu einer Einengung als auch zu einer Ausweitung der konkreten Verantwortung kommt. / Der Sicherheitsinspektor erfüllt als Beauftragter des Leiters des Betriebes Aufgaben zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Er ist dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt und diesem für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 3 der 2. DB). Der Sicherheitsinspektor ist verpflichtet, den Leiter des Betriebes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz umfassend zu beraten und sachkundig zu unterstützen. Er hat insbesondere mit seinen Vorschlägen die Entscheidungen zur Gewährleistung und weiteren Vervollkommnung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu unterstützen. Als Beauftragter des Betriebsleiters hat er die leitenden Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes anzuleiten und zu kontrollieren. Diese in § 26 ASVO formulierten Aufgaben des Sicherheitsinspektors haben in der 2. DB zur ASVO ihre weitere rechtliche Ausgestaltung gefunden. Auf der Grundlage des AGB, der ASVO und der 2. DB zur ASVO kann der Betriebsleiter weitere Festlegungen zur Tätigkeit des Sicherheitsinspektors treffen. Pflichten des Sicherheitsinspektors und Verantwortung des Leiters Dem Sicherheitsinspektor werden zwar durch die Rechtsnormen und die betrieblichen Festlegungen außerordentlich wichtige Aufgaben zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen. Dadurch wird aber die Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht berührt (§ 4 der 2. DB). Dazu folgendes Beispiel: Der Sicherheitsinspektor ist gemäß § 9 Abs. 3 der 2. DB zur ASVO verpflichtet, durch planmäßige Kontrolle zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb beizutragen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in Ziff. 15 seines Beschlusses zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 (NJ 1978, Heft 10, S. 448) ausdrücklich hervorgehoben, daß der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter verpflichtet sind, die Verwirklichung der Rechtsnormen und der erteilten Weisungen zu kontrollieren. Gleichzeitig wurden Hinweise gegeben, wie diese Kontrolle auszuüben ist. Diese Rechtspflicht des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter wird durch die Kontrollpflichten des Sicherheitsinspektors nicht aufgehoben. So hat der Sicherheitsinspektor u. a. bei Arbeiten,, für deren Ausführung gemäß § 214 AGB eine besondere Berechtigung erforderlich ist, zu kontrollieren, ob die Werktätigen diese Berechtigung besitzen. Für den zuständigen leitenden Mitarbeiter ergibt sich aber bereits aus § 214 AGB die Rechtspflicht, daß er nur solche Werktätige für die bestimmten Arbeiten (z. B. Hebezeugführer) einsetzt, die die erforderliche Berechtigung haben. Der übergeordnete leitende Mitarbeiter hat zu kontrollieren, ob diesem Erfordernis Genüge getan wird. Der Betrieb (der Betriebsleiter und die jeweiligen leitenden Mitarbeiter) hat gemäß § 218 AGB Arbeitsunfälle im Zusammenwirken mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens unverzüglich zu untersuchen und ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu beseitigen. Die gewissenhafte Untersuchung jedes Arbeitsunfalls ist eine bedeutsame Aufgabe zur Verhinderung weiterer Unfälle. Deshalb hat der Sicherheitsinspektor die leitenden Mitarbeiter bei der Untersuchung von Unfällen und bei der Auswertung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes anzuleiten. An der betrieblichen Untersuchung von tödlichen Arbeitsunfällen und Arbeitsunfällen mit schweren Körperschäden hat der Sicherheitsinpektor gemäß § 9 Abs. 2 Buchst, c der 2. DB zur ASVO mitzuwirken. Der Sicherheitsinspektor hat den Leiter des Betriebes bei der Erarbeitung der Analyse über die Entwicklung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu unterstützen. Auch die leitenden Mitarbeiter hat er bei der Untersuchung und Auswertung der Arbeitsunfälle zu unterstützen und von ihnen die Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Faktoren für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Havarien und Arbeitserschwernisse zu verlangen (§§ 6, 9 Abs. 2 der 2. DB zur ASVO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 529 (NJ DDR 1978, S. 529) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 529 (NJ DDR 1978, S. 529)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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