Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 524 (NJ DDR 1978, S. 524); 524 Neue Justiz 12/78 vernichtet wird und gemäß § 88 Abs. 2 ZGB der Gläubiger seinen Anspruch verliert, jedoch zur Gegenleistung verpflichtet bleibt. 2. Die Sache wird bei einem anderen durch Pflichtverletzung eines Dritten zerstört oder beschädigt. Der andere ist jedoch auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet, dem Eigentümer den Schaden zu ersetzen. Auch hier trifft der Schaden im Ergebnis nicht den Eigentümer als den unmittelbar Geschädigten, sondern an seiner Stelle den ihm gegenüber zum Ersatz Verpflichteten. Dies wäre z. B. der Fall bei Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen gemäß § 215 ZGB, von aufbewahrter Garderobe in Gaststätten (§ 216 ZGB), von entliehenen Sachen (§ 280 Abs. 1 ZGB) oder bei einer dem Dienstleistungsbetrieb übergebenen Sache (§ 172 ZGB). Sowohl im Fall des § 91 ZGB wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht als auch bei der Abtretung von Schadenersatzansprüchen in der zweiten Fallgruppe macht der mittelbar Geschädigte einen Anspruch geltend, der an sich einem anderen zustünde, nämlich dem unmittelbar Verletzten. Die Abtretung erfolgt, weil der zu ersetzende Schaden den unmittelbar Verletzten nicht selbst trifft. Die Regelung des § 91 ZGB bedeutet, daß ein Ersatzanspruch bestehen (und an den Geschädigten abgetreten werden) kann, obwohl der Berechtigte im Ergebnis selbst keinen Schaden erlitten hat. Das Entstehen eines Ersatzanspruchs setzt somit nicht notwendig voraus, daß der durch die Pflichtverletzung unmittelbar Betroffene im Ergebnis selbst geschädigt ist. Es muß sich bei der Geltendmachung für oder durch einen anderen jedoch um einen solchen Schaden handeln, der den Anspruchsinhaber getroffen hätte, wenn er sich nicht aus besonderen Gründen, die mit dem tatsächlichen Schadensverlauf nichts zu tun haben, auf einen anderen verlagert hätte. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Zivilrecht. So ist die materielle Verantwortlichkeit nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen von den Betrieben auch dann zu prüfen und ggf. geltend zu machen, wenn der Schaden durch Versicherungsleistungen ersetzt wurde.7 Da der Ersatzanspruch hier wegen seines Charakters nicht abgetreten werden kann, macht der Betrieb, als Träger des Anspruchs mit ihm den Schaden eines anderen geltend; die erhaltenen Ersatzzahlungen hat er der Versicherungseinrichtung zu überweisen.8 Ebenso wäre auch zugunsten eines geschädigten Dritten zu verfahren, wenn der nach den §§ 330, 331 ZGB verantwortliche Betrieb wegen einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung den Schaden nur teilweise zu ersetzen hat, der den Schaden verursachende Mitarbeiter jedoch nach §§ 261 ff. AGB voll ersatzpflichtig ist. In diesen Fällen braucht § 332 ZGB trotz vorliegender sachlicher Voraussetzungen nicht herangezogen zu werden, da der Dritte keinen eigenen Anspruch als mittelbar Geschädigter geltend macht, sondern den an ihn abgetretenen Anspruch des unmittelbar Verletzten (bzw. der unmittelbar Verletzte tut dies für ihn). Ist bei Sachschäden oder Verlust ein Bürger9 mittelbar Geschädigter (so z. B der Entleiher im genannten Beispiel), kann er aber statt dessen, auch ohne daß der Schadenersatzanspruch des Eigentümers an ihn abgetreten werden müßte, nach § 332 ZGB seinen Schaden gegenüber dem Schadensverursacher unter den üblichen Voraussetzungen geltend machen, wenn sein Schaden der durch die Pflichtverletzung unmittelbar verursachte materielle Nachteil ist, der aus besonderen Gründen nicht den eigentlich Ersatzberechtigten trifft, sondern an seiner Stelle einen anderen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Verantwortlichen aus seiner Ersatzpflicht nur deshalb zu entlassen, weil ein anderer, eben der mittelbar Geschädigte, zunächst für ihn einstehen mußte. Unt% diesen Voraussetzungen ist auch der eigene Anspruch eines mittelbar Geschädigten gerechtfertigt. Auf diese Weise wird das allgemeine Verantwortlichkeitsprinzip gewahrt, nach dem der durch Pflichtverletzung rechtswidrig zugefügte Schaden vom Verantwortlichen wiedergutzumachen ist, wenn keine Befreiungsgründe vorliegen. Der Verantwortliche soll nicht dadurch entlastet werden, daß der von ihm zu ersetzende Schaden anstelle des Verletzten einen anderen trifft. Anders ist es, wenn durch die Pflichtverletzung außer dem unmittelbar Geschädigten auch dadurch mittelbar betroffenen Dritten Schäden zugefügt werden. In solchen Fällen sind Ersatzansprüche mittelbar Betroffener nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Bei Schäden als Folge von Gesundheitsverletzungen sind anders als in den Fällen von Eigentumsverletzungen (insbesondere nach § 91 ZGB) Abtretungen mit der Folge, daß ein anderer mit dem Anspruch seinen Schaden geltend machen kann, grundsätzlich ausgeschlossen.10 Weiterhin sind wie bereits ausgeführt wurde bei Schäden aus Gesundheitsverletzungen mittelbar betroffene Familienmitglieder zumeist dadurch geschützt, daß entweder der unmittelbar Geschädigte auch den familienbezogenen Schaden geltend machen und ausgleichen kann oder daß ihnen Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen zustehen. Bei der Prüfung, wann darüber hinaus* mittelbar geschädigten Familienmitgliedern ausnahmsweise eigene Schadensersatzansprüche zustehen sollen, ist der Grund für die prinzipielle Begrenzung der Ersatzpflicht auf Schäden des unmittelbar Geschädigten zu beachten. Der in § 332 ZGB enthaltene Grundsatz, daß mittelbar Geschädigten nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, soll eine schwer überschaubare und Unsicherheiten mit sich bringende Ausweitung von Ansprüchen und Ersatzpflichten auf Folgeschäden bei einem unbestimmten Kreis möglicher Mitbetroffener ausschließen. Es geht dabei nicht um eine Eingrenzung der Kausalität, sondern um eine möglichst eindeutige Festlegung von Ersatzansprüchen und Ersatzpflichten im Interesse der Rechtssicherheit. Daher steht grundsätzlich auch bei Gesundheitsverletzungen mitbetroffenen Dritten kein Ersatz für Schäden zu, die neben dem zu ersetzenden Schaden des unmittelbar Verletzten bei ihnen eintreten. So hat z. B. bei Verletzung einer Rentnerin, die bisher im Haushalt des erwachsenen Sohnes mithalf, dieser als mittelbar Geschädigter grundsätzlich keine Ansprüche wegen einer nunmehr erforderlichen Hilfe im Haushalt und bei der Beaufsichtigung der Kinder. Anders kann aber die Lage durchaus zu beurteilen sein, wenn ein Hilfsbedürftiger, um dessen Pflege sich bisher das verletzte Familienmitglied gekümmert hatte, nunmehr auf Pflegeleistungen Dritter angewiesen ist und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Hierbei wäre die wirtschaftliche Lage aller Beteiligten -zu berücksichtigen. 1 2 3 4 5 1 Soweit nur die Beziehungen der Ehegatten zueinander betroffen sind und der Schaden sich materiell auf ihr gemeinschaftliches Eigentum auswirkt, kommt zwar die Stellung der Ehegatten der eines Rechtssubjekts nahe - W. Seifert (in: NJ 1975, Heft 6, S. 165 ff.) bezeichnet sie als eine Art familienrechtliches Gesamtsubjekt jedoch umfaßt das gemeinschaftliche Eigentum nicht das Eigentum der anderen Familienmitglieder, die im gemeinsamen Haushalt leben. 2 Dies ergänzt sich mit dem Anspruch auf vollen Ersatz der durch den Gesundheitsschaden verursachten Minderung des Einkommens ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Geschädigte mit diesem Einkommen zum Unterhalt einer Familie beiträgt oder nicht. Der Verantwortliche kann nicht einwenden, daß die Einkommensminderung den Geschädigten nur teilweise treffe, sich im übrigen im Ergebnis als Unterhaltsminderung auf andere Familienmitglieder auswirke. 3 . Hieran können sich familien- oder zivilrechtliche Ausgleichs- pflichten knüpfen (so auch W. Seifert, a. a. O.). 4 Soweit Sozialversicherung, Staatliche Versicherung oder der Betrieb anstelle des Ersatzpflichtigen Leistungen erbringen, gehen die Ansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf sie über; vgl. § 91 SVO, § 107 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), § 256 ZGB, § 273 AGB. 5 Hier können die gleichen Kriterien angelegt werden, wie sie das Oberste Gericht zur entsprechenden Bemessung von Schaden- Fortsetzung auf S. 539;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 524 (NJ DDR 1978, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 524 (NJ DDR 1978, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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