Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 523 (NJ DDR 1978, S. 523); Neue Justiz 12/78 523 Familienbezogene Ansprüche des unmittelbar Geschädigten 9 Daraus folgt nun keineswegs, daß die Funktion der Familie, ihre Sicherheit und ihre Schutzwürdigkeit als Anliegen der sozialistischen Gesellschaft bei der Beurteilung von Wiedergutmachungspflichten außer Betracht zu bleiben hätten. Funktion und Schutz der Familie würden vielmehr ernstlich beeinträchtigt, wenn es dem Ersatzpflichtigen ermöglicht würde, aus der zu fördernden spontanen Hilfe der Familie für ihr Mitglied Vorteile zu ziehen, d. h. wenn er sich darauf berufen könnte, daß den materiellen Schaden nicht mehr der unmittelbar Geschädigte, sondern andere Familienmitglieder trügen, diesen aber als mittelbar Geschädigten keine Ansprüche zustünden. Die Hilfe wird aus familiärer und sozialer Verantwortung für den Verletzten gewährt, keinesfalls aber, um den Ersatzpflichtigen zu entlasten. Diese der sozialistischen Moral gemäße Verhaltensweise wird auch durch die gesamte rechtliche Regelung unterstützt. Zugleich sichert die Regelung das Prinzip der vollen Wiedergutmachung des Schadens durch den Verantwortlichen; sie entspricht damit dem von ihm zu erwartenden verantwortungsbewußten Verhalten. Soweit sich die Folgen des Gesundheitsschadens auf die Familie als Lebensgemeinschaft auswirken, ist der Verletzte auch als Familienmitglied betroffen. Er bleibt wenn und soweit ihm durch die Familiengemeinschaft zunächst Hilfe gewährt wird dennoch insoweit geschädigt, als durch das Schadensereignis die sonst für andere Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel der Familie teilweise verwendet werden, um den Schaden auszugleichen. Dies trifft als Verminderung der Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung auch den Verletzten, und zwar zumeist so lange, wie die Mittel der Familie durch die materiellen Schadensfolgen beeinträchtigt werden. Der Schaden ist daher auch für den unmittelbar Verletzten grundsätzlich nur und erst dann voll wiedergutgemacht, wenn die Familie wieder über die materiellen Mittel verfügt, die sie ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis gehabt hätte. Die durch den Gesundheitsschaden bedingten materiellen Auswirkungen auf den Verletzten sind daher auch insoweit sein Schaden, als sie sich unmittelbar auf den Familienaufwand auswirken oder z. B. erforderliche Pflegekosten den gemeinsamen Familienhaushalt belasten. Eine hierbei bestehende rechtliche Verpflichtung zur Hilfe, insbesondere der Eltern gegenüber nicht volljährigen Kindern, besteht nicht gegenüber dem Ersatzpflichtigen. Auch Hilfeleistende haben zwar darauf zu achten, daß der Schaden in möglichst geringen Grenzen bleibt. Sie sind aber nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen zu unternehmen oder persönliche Opfer zu bringen, um die Wiedergutmachungspflicht des Verantwortlichen zu mindern, denn die Wiedergutmachung bleibt seine Pflicht. Bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs repräsentiert der Verletzte zugleich die durch seinen Schaden als Lebensgemeinschaft mitbetroffene Familie, denn sein Schaden ist vom Schaden der Familie insoweit nicht zu trennen.2 Zu ersetzen ist daher der ganze Schaden, der dem Geschädigten zugefügt wurde, auch wenn er zunächst von anderen Familienmitgliedern getragen wird und sich dadurch bei ihnen materiell auswirkt.3 Eltern, Geschwister oder andere Familienangehörige des Verletzten können dagegen grundsätzlich keine eigenen Schadenersatzansprüche wegen der sie treffenden Schadensfolgen geltend machen, insbesondere wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Verletzten leben, jedoch durch die materiellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung mit betroffen sind. Vielmehr steht der Anspruch grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten zu.4 Ansprüche anderer aus Hilfeleistung Unabhängig hiervon haben auf Grund der §§ 276 f. ZGB helfende Familienmitglieder ebenso wie helfende Dritte Ansprüche auf die Erstattung von Aufwendungen, soweit sie anstelle des Wiedergutmachungspflichtigen tätig geworden sind, um dem Verletzten zu helfen. Ein solcher Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen setzt voraus, daß diese für die Hilfeleistung erforderlich waren (§ 277 Satz 1 ZGB). Auf das Einverständnis des Wiedergutmachungspflichtigen kommt es unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des §276 Abs. 2 ZGB nicht an. Hiernach bestimmt sich auch der Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen. Insbesondere Pflegekosten sind daher grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als sie den üblichen Vergütungssätzen entsprechen; soweit jedoch höhere Anforderungen insbesondere Pflege durch einen berufstätigen Eltemteil und dadurch bedingter Lohnausfall erforderlich werden, sind auch diese zu erstatten.5 Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen aus einem Handeln ohne Auftrag hängt nicht davon ab, ob der Handelnde dem Verletzten gegenüber zur Hilfeleistung verpflichtet war oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung zu den nach § 338 Abs. 1 ZGB ersatzpflichtigen Aufwendungen gehört; insoweit handelt der Hilfeleistende für den Verantwortlichen und kann daher Erstattung verlangen.6 Familienangehörige (oder Dritte) können jedoch als Aufwendungen nach diesen Vorschriften nur solche Geld-, Sach- oder erstattungsfähigen persönlichen Leistungen geltend machen, die sie zur Hilfeleistung erbracht haben, nicht dagegen sonstige Schadensfolgen, die sie als Angehörige des Verletzten treffen. Schadenersatzansprüche mittelbar Geschädigter Mittelbar Geschädigten stehen auch bei Gesundheitsverletzungen eigene Ansprüche auf Schadenersatz nur ausnahmsweise zu, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 332 ZGB vorliegen. Abgesehen von den dort erwähnten anderen Rechtsvorschriften (dazu gehören z. B. § 339 ZGB, § 269 AGB) müssen besondere Umstände vorliegen, die einen Ersatzanspruch rechtfertigen. Um diese Voraussetzungen genereller bestimmen zu können, soll zunächst von der Spezifik der Folgen von Gesundheitsverletzungen abgesehen werden. Der Ersatzanspruch eines mittelbar geschädigten Bürgers wäre vor allem gerechtfertigt, wenn der durch die Pflichtverletzung rechtswidrig zugefügte Schaden im Ergebnis nicht den unmittelbar Geschädigten trifft, sondern an seiner Stelle einen Dritten. Derartige „Drittschäden“ können vor allem auftreten, wenn Sachen infolge Pflichtverletzungen abhanden kommen oder beschädigt werden, der Schaden jedoch im Ergebnis nicht vom Eigentümer, sondern von einem anderen zu tragen ist. Hierbei sind zwei Grundtypen von Situationen zu unterscheiden: 1. Die im Besitz des Eigentümers befindliche Sache kommt abhanden (wird zerstört, beschädigt usw.). Der Eigentümer erleidet aber im Ergebnis keinen Schaden, wenn er verpflichtet war, die Sache einem anderen zu übereignen, und mit der infolge Pflichtverletzung eines anderen eingetretenen Unmöglichkeit seine Pflicht entfällt (bzw. durch Übereignung der wertgeminderten Sache erfüllt wird), ohne daß ihm daraus rechtliche Nachteile erwachsen. Den gesamten Schaden trägt dann derjenige, dem die Sache zu übergeben und zu übereignen war. In derartigen Fällen hat jedoch der zur Übereignung Verpflichtete anstelle der Leistung einen ihm an sich zustehenden Ersatzanspruch gemäß § 91 ZGB (der gemäß § 48 Abs. 2 ZGB auch bei außervertraglichen Leistungs-pflichtefi" gilt) abzutreten. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die zu leistende und zu übereignende Sache während des Gläubigerverzugs durch Pflichtverletzung eines Dritten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 523 (NJ DDR 1978, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 523 (NJ DDR 1978, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X