Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 521 (NJ DDR 1978, S. 521); Neue Justiz 12/78 521 Erstattungsanspruch Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 FGB kann das Gericht einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögenswerte aus dem gemeinschaftlichen Vermögen abgegolten ist Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht zwingend hergeleitet werden, daß der Erstattungsanspruch nur auf Antrag des Berechtigten zuerkannt werden kann. In der Regel ist es im Interesse einer abschließenden Entscheidung im Vermögensauseinandersetzungsverfahren geboten, über den Erstattungsbetrag auch, dann zu befinden, wenn hierzu kein Antrag gestellt wird. Anders kann nur dann verfahren werden, wenn die Prozeßparteien das Gericht ausdrücklich darum ersuchen, von der Festlegung eines Erstattungsbetrages abzusehen (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 OFK 10/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 614). Wird auf die Zahlung eines Erstattungsbetrags erkannt, ist zugleich zu prüfen, ob dem Verpflichteten Zahlungserleichterungen zu gewähren sind (§ 79 Abs. 1 ZPO). Der Erstattungsanspruch, der in Urteilen und Einigungen grundsätzlich auch so zu bezeichnen ist, darf nicht mit dem Ausgleichsanspruch (§ 40 FGB) verwechselt werden. Ein Ausgleichsanspruch kann gegeben sein, wenn ein Ehegatte zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des persönlichen Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat. Er betrifft also nicht die Verteilung des gemeinsamen Vermögens. Für seine Bemessung gelten spezifische gesetzliche Merkmale. Die Höhe des Ausgleichs ist nach oben begrenzt. Sie beträgt bis zur Hälfte dieses Vermögens. Darüber hinaus können weitere familienrechtliche Umstände Berücksichtigung finden (vgl. OG, Urteil vom 6. August 1971 - 1 ZzF 5/71 - [NJ 1971, Heft 24, S. 7531; OG. Urteil vom 2. März 1971 - 1 ZzF 1/71 - [NJ 1971, Heft 12, S. 372]). Sind im Auseinandersetzungsverfahren beide Ansprüche gegeben, dann ist über jeden einzelnen gesondert nach den Vorschriften des § 39 FGB bzw. §40 FGB zu befinden (vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1978 - 3 OFK 20/78 - in diesem Heft). Außergerichtliche Vereinbarungen und gerichtliche Einigungen Außergerichtliche Vereinbarungen über die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden sind nur wirksam, wenn sie beurkundet sind. Das ergibt sich aus § 14 ,Abs. 2 Satz 2 FGB i. d. F. des § 12 Ziff. 1 EGZGB. Dieses Erfordernis trägt dazu bei, daß die Beteiligten ihre Entscheidungen gemeinsam mit der gebotenen Sorgfalt treffen, da es sich um Verfügungen über Vermögen handelt, das in der Regel einen beachtlichen Wert hat und für die Lebensverhältnisse der Betroffenen von wesentlicher Bedeutung ist. Wird die Form nicht gewahrt, ist die Vereinbarung nichtig (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1978 3 OFK 11/78 in diesem Heft). Eine außergerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung widerspricht nicht schon deshalb familienrechtlichen Grundsätzen, weil sie mit den Verteilungsregeln des § 39 FGB nicht allenthalben übereinstimmt. Sie kann auch dann noch zu billigen sein, wenn ein Ehegatte zugunsten des anderen auf seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen gänzlich verzichtet. Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Interessen eines Ehegatten an einer angemessenen Beteiligung bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung aller Umstände gewahrt worden sind (vgl. Abschn. AIV Ziff. 15 der OG-Richtlinie Nr. 24; OG, Urteil vom 20. August 1974 - 1 ZzF 18/74 - NJ 1975, Heft 3, S. 93). Die Grenze zwischen einer verbindlichen und einer nichtigen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Einigung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Sind die vermögensrechtlichen Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder zu beachten, wird sie in der Regel enger zu ziehen sein (OG, Urteil vom 6. Dezember 1977 1 OFK 44/77 unveröffentlicht). Der Bestätigung im Urteil bedürfen nur gerichtliche Einigungen, die in einer Ehesache für den Fall der Scheidung abgeschlossen werden. Die Bestimmung über das Widerrufsrecht (§ 46 Abs. 2 ZPO) erlangt spezielle Bedeutung in den Fällen, in denen mit der Einigung nicht das gesamte zur gerichtlichen Verteilung anstehende Vermögen erfaßt wird (Teileinigung). Hier ist es geboten, vor der Entscheidung über die Verteilung des restlichen Vermögens den Ablauf der Widerrufsfrist abzuwarten. Das ist deshalb notwendig, weil bei Widerruf der von der Einigung umfaßte Teil des Gesamtanspruchs wiederum streitig ist und bei der Fortsetzung des Verfahrens einer erneuten Regelung bedarf. Die Richtigkeit eines in solchen Fällen vor Ablauf der Widerrufsfrist über den Restanspruch ergangenen Urteils, das die Verbindlichkeit der Teileinigung unterstellt, wird bei deren Wegfall grundsätzlich fragwürdig (vgl. OG, Urteil vom 2. August 1977 - 1 OFK 27/77 - NJ 1978, Heft 1, S. 36). Sonstige Verfahrensfragen Die konzentrierte und zügige Durchführung der Verfahren nach §§ 39, 40 FGB erfordert eine umfassende Terminsvorbereitung und sinnvolle Beweiserhebung, zumal nicht selten über die Bewertung und Verteilung vieler Einzelpositionen zu entscheiden ist. Die Verfahrensbeteiligten sind anzuhalten, bereits in der Klageschrift und in der Klageerwiderung den Sachverhalt ausreichend darzulegen, Angaben über Umfang und Wert des zu verteilenden Vermögens zu machen, konkrete Anträge zu stellen und Beweismittel zu benennen. Da vor Einreichung der Klage von den Prozeßparteien nicht selten versucht wurde, sich außergerichtlich zu einigen, kommt der Darlegung derjenigen Umstände, die diese Bemühungen scheitern ließen., große Bedeutung zu. Liegen bereits Schätzungsgutachten über den Wert von Grundstücken, Gebäuden, Kraftfahrzeugen und sonstigen Sachen vor, sind sie dem Gericht mit der Klageschrift oder der Klageerwiderung zu überreichen. Bei Beginn des Ehescheidungsverfahrens ist gewissenhaft zu prüfen, ob es zweckdienlich ist,.zugleich mit über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu entscheiden, falls die Ehe geschieden wird. Ebenso wie einerseits nicht auf die Verbindung der beiden Verfahren gedrängt werden darf, wenn die Prozeßparteien sie nicht wünschen, ist es zum anderen unzulässig, die Beteiligten auf eine außergerichtliche Vereinbarung zu verweisen, wenn sie diese nicht wollen oder eine solche nach ihren Erklärungen nicht zu erwarten ist. Eine Verbindung beider Verfahren trägt dazu bei, die Vermögensauseinandersetzung schnell abzuschließen und unnötige Belastungen, die ein solcher Rechtsstreit für die Beteilig-ten mit sich bringen kann, zu vermeiden. Durch die aisbaldige Aufklärung des Sachverhalts gelangen die Beteiligten u. U. zu einer Einigung, die gerade im Vermögensauseinandersetzungsverfahren wünschenswert ist. weil mit ihr den Interessen der Prozeßparteien und der gemeinsamen Kinder am besten entsprochen wird. Außerdem entstehen durch die Verbin§8g mit der Ehesache beachtlich weniger Verfahrenskosten. Im Verfahren nach § 39 FGB ist es in der Regel geboten, wegen des Zusammenhangs und der gegenseitigen Bedingtheit über sämtliche zu verteilenden Sachen und Rechte eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Teilurteile (§ 77 Abs. 4 ZPO) sollten nur in begründeten Ausnahmefällen erlassen werden. Sie eröffnen die Möglichkeit, gegen jede einzelne Teilentscheidung Rechtsmittel einzulegen, wodurch die Erledigung des Rechtsstreits ver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 521 (NJ DDR 1978, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 521 (NJ DDR 1978, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader verstärkt ihren Erziehungs- und Kontrollpflichten nachkommen und durchsetzen, daß bei operativ notwendigen Telefonaten unbedingt die Regeln der Konspiration eingehalten werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X