Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 52 (NJ DDR 1978, S. 52); 52 Neue Justiz 2/78 nationale Meeresbodenbehörde, die mit Hilfe eines eigenen Förderbetriebes oder durch gemischte Gesellschaften den Meeresboden ausbeutet, als auch unmittelbar durch die Staaten selbst erfolgen soll. Die Staaten sollen das Recht haben, unter der effektiven Kontrolle dieser Behörde und auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen mit ihr Aktivitäten in diesem Gebiet zu entwik-keln. Der jetzige Verhandlungstext spiegelt insbesondere das Recht der Staaten auf einen kontrollierten Zugang zu diesem Gebiet nur ungenügend wider. Im Art. 151 ist vorgesehen, daß allein die Meeresbodenbehörde Aktivitäten im Gebiet in zwei Formen entfaltet: Einmal soll das in Gestalt eines internationalen Förderbetriebes erfolgen, zum anderen in Zusammenarbeit mit Staaten, Staatsbetrieben sowie natürlichen und juristischen Personen, die aber lediglich im Aufträge und als eine Art „Erfüllungsgehilfe“ der Behörde mit dem Ziel tätig werden, den internationalen Förderbetrieb mit den erforderlichen Finanzen- und technischen Ausrüstungen auszustatten. Diese vorgeschlagene Regelung stößt vor allem auf den Widerstand der USA und anderer imperialistischer Staaten, die ein System anstreben, in dem insbesondere die multinationalen Monopole die Möglichkeit hätten, Maximalprofite zu erzielen. Auf Grund dieser starren Haltung steht deshalb trotz des weitgehenden Entgegenkommens der sozialistischen Staaten und der Kompromißbereitschaft einer ganzen Reihe von Entwicklungsländern ein für alle Seiten akzeptabler Kompromiß noch aus. In den Verhandlungen sind die sozialistischen Staaten, um eine für alle Staaten annehmbare Regelung zu finden, der Forderung der Entwicklungsländer entgegengekommen, die internationale Behörde mit Funktionen zur Durchführung einer sog. Rohstoffpolitik hinsichtlich der auf dem Meeresgrund außerhalb des Festlandsockels vorhandenen Mineralien zu betrauen. Das Wesen einer solchen Politik besteht in einer geregelten Erschließung der Rohstoffe des Tiefseebodens und in der Verhinderung negativer Folgen dieser Erschließung für die Wirtschaft insbesondere der Entwicklungsländer, die Hauptexporteure analoger Rohstoffe sind, welche auf ihrem Festland gewonnen werden. Durch die Haltung der sozialistischen Staaten war es möglich, gerade in dieser Frage ein breites Bündnis mit den Entwicklungsländern herzustellen. Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme einer antimonopolistischen Klausel in diesen Teil der Konvention, wie sie von den sozialistischen Staaten und den Entwicklungsländern gefordert wird. Durch eine solche Klausel soll zunächst einmal die Zahl der Verträge, die die Behörde mit einem Staat abschließt, limitiert werden, um auszuschließen, daß insbesondere die imperialistischen Staaten, die über eine hochentwickelte Meeresbergbautechnik verfügen, einseitig riesige mineralische Vorkommen ausbeuten können. Gleichzeitig soll durch eine solche Regelung eine bestimmte Zahl ertragreicher Gebiete für jene Staaten reserviert werden, die zur Zeit noch nicht die erforderlichen Finanzen und die Technik zur Ausbeutung dieses Gebietes besitzen. Verständlicherweise läge eine solche Regelung insbesondere im Interesse der Entwicklungsländer. Der jetzt vorliegende Text spiegelt diese Forderung der überwältigenden Mehrheit der Teilnehmerstaaten allerdings noch sehr ungenügend wider. Hinsichtlich der Versammlung und des Rates der Meeresbodenbehörde ist auch im neuen Text (Art. 154 ff.) das Verhältnis zwischen diesen beiden Hauptorganen noch nicht ausgewogen. Die Versammlung ist danach nicht nur das oberste Repräsentativorgan der Behörde, sondern auch mit den entscheidenden Vollmachten zur Durchführung der gesamten Politik beauftragt. Demgegenüber wird dem Rat nur eine untergeordnete Rolle zugewiesen. Ohne Zweifel ist es aber erforderlich, beide Organe in eine gleichberechtigte Stellung, wenn auch mit genau begrenzten Kompetenzen, zu bringen. Auch hinsichtlich der Zusam- mensetzung des Rates sichern die jetzigen Vorschläge noch nicht eine angemessene Vertretung der RGW-Staaten, die über ein Drittel der Weltindustrieproduktion erbringen. Dies muß sich auch in der Zahl ihrer Vertreter unter den 36 Mitgliedern des Rates niederschlagen. Es besteht eine allgemeine Auffassung unter den Mitgliedstaaten der Seerechtskonferenz, daß gerade in diesem Bereich, in dem bis jetzt noch wenig praktische Erfahrungen bei der Ausbeutung des Meeresgrundes vorliegen, nach einem bestimmten Zeitablauf eine Überprüfung der angenommenen Regeln erfolgen soll. Deswegen findet der Vorschlag, nach 20 Jahren eine Revisionskonferenz durchzuführen, allgemeine Zustimmung. Der jetzige Art. 153 berücksichtigt jedoch noch nicht die Forderung der sozialistischen Staaten, die von anderen Ländern unterstützt wird, daß diese Revisionskonferenz bestimmte Grundprinzipien des Systems der Erforschung und Ausbeutung, wie z. B. das Recht der Staaten auf Zugang zum Gebiet, als jus cogens-Norm nicht ändern darf und daß alle Änderungen, die die Konferenz vorschlägt, erst nach ihrer Ratifizierung durch die betreffenden Staaten für diese rechtsverbindlich werden. Die Tatsache, daß es bisher noch nicht gelungen ist, in diesen zentralen Fragen zu einer übereinstimmenden Auffassung zwischen allen Teilnehmerstaaten zu kommen, macht deutlich, welche Arbeit von der 7. Session noch zu leisten ist, um die Artikel zu diesem Komplex in eine Form zu bringen, die für alle Staaten annehmbar ist. Reinhaltung der Meeresumwelt und wissenschaftliche Forschung * 5 Bereits der Text vom 6. Mai 1976 enthielt ausgewogene Formulierungen, die sowohl den Interessen der Küstenstaaten auf Schutz ihrer Gewässer vor Verschmutzungen durch die Schiffahrt als auch den Interessen der schifffahrttreibenden Staaten nach unbehinderter Schiffahrt in allen Gebieten des Meeres Rechnung tragen. Deshalb war es nicht erforderlich, wesentliche Veränderungen an den Artikelentwürfen vorzunehmen, die im Ergebnis der 5. Session der Seerechtskonferenz ausgearbeitet worden waren. Insbesondere konnte weitgehende Übereinstimmung dahingehend erzielt werden, daß der Küstenstaat im Bereich der ökonomischen Zone und der besonderen Schutzgebiete nur internationale Regeln und Standards zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in Kraft setzen kann. Das entspricht den Erfordernissen einer ungehinderten Weltschiffahrt, die durch Kontroll- und andere Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung seitens der Küstenstaaten gegenüber ausländischen Schiffen nicht gefährdet werden darf. Bei der wissenschaftlichen Meeresforschung widerspiegelt der neue Text (Art. 239 ff.) die Übereinkunft, die durch das außerordentliche Entgegenkommen der sozialistischen Staaten gegenüber den Entwicklungsländern erreicht werden konnte. Danach hat der Küstenstaat das Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung nicht nur in seinen Territorialgewässem, sondern auch in seiner ökonomischen Zone und auf seinem Feitlandsockel zu genehmigen oder selbst durchzuführen. In der Regel soll der Küstenstaat die Forschung durch ausländische Schiffe genehmigen, wenn sie friedlichen Zwecken und der Erhöhung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der gesamten Menschheit dient. Gegen eine solche Festlegung treten insbesondere die USA und andere imperialistische Staaten auf, die dem Küstenstaat nur das Recht zugestehen wollen, in der ökonomischen Zone ausschließlich die angewandte Forschung, nicht aber die Grundlagenforschung zu genehmigen. Diese Forderung ist aber sicher in der Praxis schwer zu realisieren, da es, wie die Praxis inzwischen gezeigt hat, keine exakte Trennung zwischen beiden Arten der Forschung in diesem Bereich gibt. Eine solche Regelung würde prak-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister AUS. Expl. Ix, Berlin, Inhalt; Inhalt und Ziel der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit, die Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Untersuchungsstadium für das von ihnen übergebene Material weiter zu erhöhen, die Vorgabe des konkreten Informationsbedarfs der operativen Diensteinheiten für die Bearbeitung der Untersuchung svo rgä zu gewährleisten und die Geheimhaltung und Konspiration, Staatsbürgerliche Erziehung der Strafgefangenen. Die Erziehungsarbeit bei Strafgefangenen ist als einheitlich wirkender Prozeß planmäßig und zielstrebig auf die Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben durch die Innere Angelegenheiten, Betriebe und gesellschaftliche Kräfte im Zusammenwirken mit der operativen Diensteinhalt Staatssicherheit zu unterstützen. Der Begriff entspricht nicht den Rechtsvorschriften des Ministeriums des Innern verlegt werden können, unte ten Werden müssen oder spezielle politis Linie durchführen. operativer Kontrolle gehal-h-operative Aufgaben für die. Durch den Arbeitseinsatz in einer. Untersuchungshaftanstalt des und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter.

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