Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 503 (NJ DDR 1978, S. 503); Neue Justiz 11/78 503 Kosten dem Kläger aulzuerlegen, es sei denn, es liegen Voraussetzungen für die Anwendung der Fälle des Satzes 2 vor. Dies trifft auch zu, wenn nur ein Teil der in einer Klage gestellten Anträge zurückgenommen wird. In diesem Fall unterliegen der Entscheidung gemäß § 175 Abs. 1 ZPO diejenigen Kosten, die bereits für die zurückgenommenen Anträge entstanden sind. Solche Voraussetzungen waren in diesem Verfahren gegeben. Die Kostenentscheidung war demzufolge, soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde und soweit sie hinsichtlich des Kindes O. Erfolg hatte, auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 bzw. § 174 ZPO zu treffen. Soweit der Klage stattgegeben wurde, ist das Bezirksgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Verklagte die Kosten gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO zu tragen hat, wobei allerdings zutreffender darauf hinzuweisen gewesen wäre, daß die Verklagte insoweit die unterliegende Prozeßpartei war. Was die Kosten für den vom Kläger später zurückgenommenen Antrag betrifft, hätten diese der Verklagten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie zur Klage Anlaß gegeben hätte oder das nach den Umständen gerechtfertigt gewesen wäre. Wenn das Bezirksgericht sich bei seiner Kostenentscheidung auch nicht ausdrücklich auf § 175 Abs. 1 Satz 2 (Alternative 1) ZPO berufen hat, so hat es doch den darin enthaltenen Rechtsgedanken zur Anwendung gebracht. Dem kann jedoch unter den in dieser Sache gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Irt diesem Rechtsstreit war zwischen den Prozeßparteien unstreitig, daß in der Empfängniszeit ehelicher Verkehr stattgefunden hat. Weder der Kläger noch die Verklagte vermochten einzuschätzen, ob eine Klage gemäß § 61 FGB Erfolg haben würde. Mit der Kenntnis des Klägers über Tatsachen, die darauf hindeuteten, daß er u. U. nicht der Vater der Kinder sein könnte, waren Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage gegeben. Wenn er bei dieser Sachlage Klage erhob, so hatte er damit zu rechnen, Kosten übernehmen zu müssen, soweit seine Rechtsverfolgung möglicherweise nicht zum Ziel führte. Es ergab sich also nicht zwangsläufig die Folge, daß bei Klagerücknahme die Verklagte alle Verfahrenskosten zu übernehmen hatte, weil sie zur Klageerhebung Anlaß i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegeben hätte. Für diesen Fall waren vielmehr vor der Kostenentscheidung alle für die Klageerhebung und die Klagerücknahme beachtlichen Umstände sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Letztlich hat der Kläger seine Klage auf Grund des Ergebnisses des Blutgruppengutachtens teilweise zurückgenommen, weil sie ansonsten abgewiesen worden wäre. Unter solchen Umständen kann in der Regel die verklagte Prozeßpartei nicht verpflichtet werden, Verfahrenskosten zu übernehmen, zumal die Rechtslage nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt werden konnte. Es lag nach alledem keine Veranlassung vor, insoweit die Verklagte mit Kosten zu belasten. Soweit der Kläger die Klage zurücknahm, hätten ihm gemäß § 175 Abs. 1 Satz i ZPO die Kosten auferlegt werden müssen. §§ 2 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1, 169 ZPO. Wurde mit Einreichung der Klage nicht sogleich die Gerichtsgebühr eingezahlt, hat das Gericht dem Kläger eine ausreichend bemessene Einzahlungsfrist zu setzen. Die Klage kann erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Kläger auch die ausreichend bemessene Frist verstreichen läfit, ohne seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen um Zahlungserleichterung nachzusuchen. OG, Urteil vom 15. August 1978 - 3 OFK 31/78. Am 8. Februar 1978 reichte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten eine Klage ein. Sie hat es jedoch unterlassen, zugleich die Gerichtsgebühr einzuzahlen. Im Zusammenhang mit der Ladung zum Termin am 23. Februar 1978 wurde sie deshalb aufgefordert, die Gerichtsgebühr bis zum 20. Februar 1978 einzuzahlen. Terminladung und Zahlungsaufforderung wurden dem Prozeßvertreter der Klägerin am 14. Februar 1978 zugestellt. Am 21. Februar 1978 wurde der Termin aufgehoben. Die Prozeßparteien wurden hiervon telegrafisch benachrichtigt. Mit Beschluß vom gleichen Tage wies das Kreisgericht die Klage als unzulässig ab, weil der geforderte Gerichtskostenvorschuß nicht rechtzeitig eingezahlt worden war. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 1978 zugestellt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte die Klägerin mit Einreichung ihrer Klage die Gerichtsgebühr einzuzahlen. Da sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hatte und von ihm die Klage eingereicht worden ist, gehörte es zu seinen Pflichten, für die rechtzeitige Einzahlung zu sorgen. Wäre die Einzahlung nicht sogleich möglich gewesen, hätten dem Kreisgericht die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und es hätte ggf. um Zahlungserleichterung z. B. um Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung auf angemessene Teile nachgesucht werden sollen. Da seitens der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten nichts dergleichen geschehen ist, hat das Bezirksgericht deren Verhalten zu Recht kritisch beurteilt. Das Kreisgericht hat richtigerweise die Klägerin aufgefordert, das Versäumte nachzuholen. Allerdings hat es die hierfür gesetzte Frist zu kurz bemessen. In dieser Zeit war es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, dem die Auflage sechs Tage vor Fristablauf zugegangen ist und dessen Mandantin an einem anderen Ort wohnt, nicht möglich, die Bereitstellung der geforderten Beträge zu erwirken und sie einzuzahlen. Das hätte das Bezirksgericht erkennen müssen. -Von ihm war zu beachten, daß es nur bei einer ausreichend bemessenen Frist möglich gewesen wäre, das Verfahren in der Sache durchzuführen. Die vom Kreisgericht gestellte Frist wurde dem Anliegen der Bestimmungen über die Vorbereitung der Verhandlung (insbesondere §§ 32, 33 ZPO) nicht gerecht, wonach im Interesse einer konzentrierten und zügigen Verfahrensdurchführung auch die Mängel zu beseitigen sind, die im Zusammenhang mit der Klageeinreichung in Erscheinung getreten sind. Die Fristsetzung muß auch in jenen Fällen ausreichend bemessen sein, in denen solche Mängel auf säumiges Verhalten einer Prozeßpartei oder ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen sind. Das hat das Bezirksgericht verkannt. Bei richtiger Betrachtungsweise hätte es der Beschwerde der Klägerin stattgeben und den die Klage als unzulässig abweisenden Beschluß des Kreisgerichts aufheben müssen. Wie geschehen hätte das Bezirksgericht nur verfahren dürfen, wenn die Klägerin auch eine ausreichend bemessene Frist hätte verstreichen lassen, ohne ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder sofern entsprechende Voraussetzungen Vorgelegen hätten um Zahlungserleichterung nachzusuchen (vgl. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1 OFK 5/76 - NJ 1976, Heft 13, S. 405). Aus den angeführten Gründen waren der Beschluß des Bezirksgerichts und der Beschluß des Kreisgerichts wegen Gesetzesverletzung (§§ 2 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 und 169 ZPO) aufzuheben, und die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen, das nunmehr in der Sache zu verhandeln hat (§ 162 ZPO).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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