Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 500 (NJ DDR 1978, S. 500); 500 Neue Justiz 11/78 Fragen und Antworten Welcher Anspruch besteht, wenn Werktätige mit ihrem kranken Kind während der Arbeitszeit den Arzt aulsuchen müssen? Nach § 186 Abs. 1 AGB sind Werktätige auch dann von der Arbeit freizustellen, wenn sie mit ihrem Kind während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen müssen. Da im Gesetz allgemein von Werktätigen gesprochen wird, kann ein solcher Anspruch entweder von der Mutter oder vom Vater geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Deshalb liegt es sowohl im Interesse des Betriebes als auch des Werktätigen, wenn die ausfallende Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Dem Werktätigen entsteht dann kein Lohnausfall, und der betriebliche Arbeitszeitfonds wird durch die Freistellung nicht zusätzlich belastet. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Arztbesuch mit dem Kind besteht für alleinstehende Werktätige, obwohl das vom Wortlaut des § 186 Abs. 2 AGB her nicht ohne weiteres erkennbar ist. Sie erhalten bei Freistellung zur Pflege ihres erkrankten Kindes oder zum Arztbesuch mit dem Kind von der Sozialversicherung eine Unterstützung in Höhe von 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes bis zu zwei Arbeitstagen. Eine solche Regelung wurde u. a. eben deshalb getroffen, damit sich alleinstehende Werktätige um die notwendige ärztliche Untersuchung und Behandlung ihres Kindes kümmern können, ohne daß ihr Einkommen wesentlich beeinträchtigt wird. S.L. Kann ein Werktätiger, dem bei einem Von-Bis-Gehalt vom Betrieb rechtswidrig eine Entlohnung innerhalb der Bis-Spanne zugesagt worden ist, unter Berufung auf § 44 Abs. 2 AGB beanspruchen, daß ihm die Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der unberechtigt zugesagten Entlohnung gezahlt wird? Wird ein Werktätiger auf der Grundlage einer Von-Bis-Spanne entlohnt, dann ist dem entsprechenden Rahmenkollektivvertrag zu entnehmen, in welcher Form die Bis-Spanne für die Entlohnung der Leistung zu verwenden ist. Die meisten tarifrechtlichen Festlegungen über die Entlohnung auf der Grundlage einer Von-Bis-Spanne gehen davon aus, daß der Werktätige stets einen Rechtsanspruch darauf hat, mit dem Anfangsgehalt der Von-Bis-Spanne entlohnt zu werden. Über die Festlegung eines höheren Lohnes im Rahmen der Von-Bis-Spanne zur materiellen Anerkennung hoher Leistungen entscheidet der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung (§98 Abs. 2 AGB). Die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist auch erforderlich, wenn ein Wahl- oder Berufungsfunktionär während des Arbeitsrechtsverhältnisses innerhalb der Von-Bis-Spanne entlohnt werden soll. Wird mit einem Werktätigen ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Wahl, Berufung oder Arbeitsvertrag begründet und ist bereits mit Beginn der Tätigkeit eine Entlohnung innerhalb der Von-Bis-Spanne vorgesehen, dann ist dazu gleichfalls die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung erforderlich. Es gehört zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses, rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Zustimmungen einzuholen. Beim beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrags kann der entsprechende Antrag auf Zustimmung gemäß § 98 Abs. 2 AGB beispielsweise mit der nach § 43 Abs. 2 AGB notwendigen Information der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über den beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrags verbunden werden. Solange die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zur Entlohnung innerhalb der Bis-Spanne gleich aus welchen Gründen fehlt, ist eine dennoch getroffene Festlegung über die Entlohnung in der Bis-Spanne rechtsunwirksam, wie sich eindeutig aus § 24 Abs. 3 Satz 1 ÄGB ergibt. Bis zum Vorliegen der gewerkschaftlichen Zustimmung kann der Werktätige nur eine Entlohnung in Höhe des Anfangsgehalts der Von-Bis-Spanne beanspruchen. Der Differenzbetrag zur insoweit rechtswidrig zugesagten Entlohnung innerhalb der Bis-Spanne steht dem Werktätigen auch nicht unter Berufung auf § 44 Abs. 2 AGB zu. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß die Entlohnung nach einer höheren als der rechtlich zulässigen Lohn- oder Gehaltsgruppe zugesagt worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Werktätige nach der rechtlich zulässigen Gehaltsgruppe entlohnt wird und lediglich rechtswidrig eine über das Anfangsgehalt der Von-Bis-Spanne hinausgehende Entlohnung innerhalb der Bis-Spanne festgelegt worden ist. Eine sinngemäße Anwendung des § 44 Abs. 2 AGB auf andere als in dieser Bestimmung genannten Formen einer ungesetzlichen Entlohnung ist nicht zulässig. Dr. G. K. Darf das Kreisgericht dem Antrag des Staatsanwalts im Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit des Werktätigen in voller Höhe stattgeben, auch wenn der Betrieb selbst einen geringeren Betrag geltend gemacht hat? Gemäß § 304 AGB ist der Staatsanwalt berechtigt, in allen arbeitsrechtlichen Verfahren Anträge zu stellen; er kann Einsprüche einlegen und Klage erheben. Legt der Staatsanwalt nach § 58 Abs. 3 KKO Einspruch gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ein dieser Einspruch steht gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO einer Klage gleich , ist er Prozeßpartei (§ 9 Abs. 1 ZPO). Diese prozessuale Stellung behält der Staatsanwalt bis zum Abschluß des Verfahrens bzw. bis zur Rücknahme seines Einspruchs, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht die am Streit Beteiligten mit der entsprechenden Prozeßstellung als Kläger bzw. Verklagter in das Verfahren einbezieht (§ 35 ZPO i. V. m. Ziff. 6.1.11. der Richtlinie Nr. 28 des Obersten Gerichts vom 24. März 1976 [GBl.-Sdr. Nr. 871) i. d. F. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. Dezember 1977 [NJ 1978, Heft 1, S. 37]). Die am Streit Beteiligten behalten grundsätzlich ihre Dispositionsbefugnis. Sie können soweit das gesetzlich zulässig ist sich z. B. über den Anspruch einigen, auf ihn verzichten, ihn mindern oder erhöhen. Hat hur der Staatsanwalt Einspruch gegen die Entscheidung der Konfliktkommission eingelegt und stellt er einen Antrag zur Sache, so z. B. den Antrag, den Verklagten zum Schadenersatz in einer bestimmten Höhe zu verurteilen (§ 261 AGB), dann hat das Gericht darüber zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, welche Anträge die Prozeßparteien stellen bzw. welche Anträge bei der Konfliktkommission gestellt worden sind. Maßgebend ist lediglich, daß der Staatsanwalt sich mit seinem Antrag im Rahmen des vor der Konfliktkommission behandelten Streitfalls bewegt (§ 77 Abs. 1 ZPO). Auch wenn z. B. der Betrieb weniger Schadenersatz beantragt hat, als der Staatsanwalt unter Beachtung der in § 253 AGB enthaltenen Differenzierungsgrundsätze für erforderlich hält, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsnormen darüber, ob der staatsanwaltschaftliche Antrag begründet ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Staatsanwalt nach seiner Erklärung, im gerichtlichen Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die Anforderungen an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen, an denen Dugendliche beteiligt ind, im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftaordnung und ihrer weltanschaulichen Grundlage, dem Marxismus-Leninismus. Feindliche können zu Handlungen führen, die offen oder getarnt dem Ziel dienen, die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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