Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 5 (NJ DDR 1978, S. 5); Neue Justiz 1/78 5 Menschenrechte sind Klassen rechte Dr. ANGELIKA ZSCHIEDRICH, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Menschenrechte sind weder etwas von Natur aus Gegebenes, noch wurden sie von übernatürlichen Mächten verliehen. Sie sind sehr diesseitige Rechte. Gerade das zu vertuschen ist Anliegen bürgerlicher Ideologen, wenn sie Freiheit und Gleichheit mit einem imaginären Glorienschein umgeben, wenn sie Menschenrechte in den Rang des „Übernatürlichen“ erheben.1 Derartige demagogische „Theorien“ können allerdings nicht verhindern, daß Angehörige der Arbeiterklasse und andere demokratische Kräfte in kapitalistischen Ländern reale Garantien für elementare Rechte fordern, so z. B. für das Recht auf Leben und Gesundheit, auf Arbeit und auf Bildung. Diese Forderungen werden in dem Maße nachdrücklicher erhoben, in dem wachsende soziale Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Werktätigen im Kapitalismus einerseits, stabiles Wirtschaftswachstum, systematische Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie allseitige Persönlichkeitsentwicklung im Sozialismus andererseits die grundverschiedenen Entwicklungstendenzen in beiden Gesellschaftssystemen immer deutlicher hervortreten lassen. Anziehungskraft und Einfluß des Sozialismus bewirken, daß die Werktätigen in kapitalistischen Ländern nach den Ursachen dieser Diskrepanz fragen und nicht zuletzt die Realisierung der in bürgerlichen Verfassungen verankerten grundlegenden Rechte fordern.2 Die Bourgeoisie antwortet auf diese Forderungen einerseits mit verstärktem Druck auf die Werktätigen; andererseits versucht sie, durch Teilzugeständnisse und Reformversprechen die Werktätigen der imperialistischen Herrschaft zu verpflichten. Bürgerliche Ideologen und Verfassungsgerichte in der BRD sind bestrebt, Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger umzufunktionieren, sie für die Herrschaftsausübung des Monopolkapitals praktikabel zu gestalten. So bemühen sie sich beispielsweise, von der traditionellen Interpretation abzugehen, wonach bürgerliche Grundrechte ausschließlich „Abwehrrechte“ des Bürgers gegen den Staat seien, Rechte, die dem einzelnen eine „staatsfreie Sphäre“ sichern sollen; statt dessen werden die Grundrechte auch als „Mitgestaltungs- und Teilhaberechte“ des Bürgers am imperialistischen Staat charakterisiert.3 Angesichts des sich vertiefenden inneren Widerspruchs zwischen Bourgeoisie und Arbeiterklasse sowie der zunehmenden Ausstrahlungskraft der sozialistischen Verfassungswirklichkeit ist die Mitwirkung des systemkonform handelnden Bürgers gefragt. Welche Methode die Bourgeoisie auch anwendet, um die Arbeiterklasse und alle anderen Werktätigen in das staatsmonopolistische System zu integrieren sie erhärtet damit nur die marxistisch-leninistische Erkenntnis, daß Demokratie und Menschenrechte Klassenfragen sind, daß „wirkliche Freiheit und Demokratie für das arbeitende Volk untrennbar an die Überwindung der kapitalistischen Besitz- und Machtverhältnisse gebunden sind“.4 Gleichwohl kämpfen die Kommunisten in den kapitalistischen Ländern mit aller Entschiedenheit dafür, daß jene elementaren Rechte und Freiheiten, die sich die Arbeiterklasse in jahrzehntelangen harten Auseinandersetzungen erkämpft hat, erhalten bleiben, daß sie vor dem Zugriff der Reaktion geschützt und Schritt für Schritt erweitert werden. Deshalb tritt z. B. die DKP mit aller Konsequenz dafür ein, daß die im Grundgesetz der BRD verankerten demokratischen Grundrechte strikt gewahrt werden.5 Privateigentum an Produktionsmitteln gesellschaftliche Schranke für Menschenrechtsverwirklichung Rechtsverhältnisse wie Staatsformen wurzeln in den materiellen Lebensverhältnissen®, die wiederum entscheidend durch den jeweils herrschenden Typ des Eigentums an Produktionsmitteln bestimmt werden. Eigentum bedeutet vor allem Entscheidungsmacht über Arbeitsprozesse, über die Gestaltung der Produktions- und Lebensbedingungen, also letztlich über die arbeitenden Menschen.7 Daher sind es die Eigentums- und Machtverhältnisse, die determinieren, ob Ausbeutung des Menschen durch den Menschen Inhalt der Gesellschaftskonzeption ist und damit Menschenrechte für die Werktätigen faktisch illusorisch werden läßt oder ob Freiheit von Ausbeutung besteht, die die Persönlichkeitsentwicklung und damit die Verwirklichung der Rechte der Bürger durch die Staatsmacht garantiert. Es gibt kein über der Gesellschaft stehendes Recht, kein Recht „an sich“, ebensowenig wie die grundlegenden Verfassungsrechte „angeborene“, über den Klassen stehende Rechte sein können.8 Deswegen sind Rechte der Bürger im Sozialismus einerseits und im Kapitalismus andererseits nicht miteinander vergleichbar, stellen erstere nicht etwa eine bloße „Weiterentwicklung“ letzterer dar. Selbst wenn sich die Rechte vom Wortlaut her scheinbar gleichen, handelt es sich doch um grundverschiedene Qualitäten sind doch die jeweiligen Eigentums- und Machtverhältnisse und die objektiven Gesetzmäßigkeiten der jeweiligen Gesellschaftsordnung das Bestimmende aller rechtlichen Äußerungsformen. Die Bourgeoisie hatte ihre Forderungen in der bürgerlichen Revolution als allgemeine Menschenrechte deklariert. Einmal an die Macht gelangt,-zeigte sie indessen aus dem Katalog feierlich beschworener Menschenrechte nur an einem einzigen Recht wirkliches Interesse: an dem Recht auf Privateigentum an Produktionsmitteln, das sie scheinheilig als ein naturgegebenes, geheiligtes und unantastbares Recht proklamierte, dessen niemand beraubt werden dürfe. Auf diese Weise wird soziale Ungleichheit hinter formaljuristischer Gleichheit verborgen. Es. wird bewußt verschwiegen, daß der Privateigentümer von Produktionsmitteln und der Ausgebeutete, der nur seine Arbeitskraft und seine persönliche Habe besitzt, völlig ungleich sind und sich mit unversöhnlichen Interessengegensätzen begegnen: Die einen üben durch ihr Privateigentum ökonomische und politische Macht aus, die anderen sind infolge ihrer Eigentumslosigkeit an Produktionsmitteln gezwungen, in Abhängigkeit zu leben und sich ausbeuten zu lassen. In diesem „Recht des Eigennutzes“ (des Privateigentümers) sah Karl Marx die Ursache für die Einschränkung der Freiheit der Nichteigentümer, sah er das Hindernis für die faktische Verwirklichung der anderen bürgerlichen Rechte für alle Bürger.9 Die gesellschaftliche Entwicklung hat diese Erkenntnisse zum inhumanen Wesen des Privateigentums, zu seiner Menschenrechtsfeindlichkeit bestätigt. Geschichte wie Gegenwart beweisen, was W. I. Lenin über den kontinuierlich zunehmenden Grad der Ausbeutung in Wechselwirkung mit der Konzentration des Eigentums in den Händen weniger ausführte: „Die Produktion wird ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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