Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 493 (NJ DDR 1978, S. 493); Neue Justiz 11/78 493 meinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versi-cherung (AO vom 12., Januar 1971 [GBl. II Nr. 14 S. 93]) die Staatliche Versicherung einen Regreßanspruch hat.1 Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst, b und c dieser AB sind zur Rückzahlung der von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungsbeträge diejenigen Personen verpflichtet, die das Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten benutzt und mit dem Fahrzeug einen Schaden verursacht haben, sowie die Versicherten, die mit einem Fahrzeug unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung gefahren sind und schuldhaft einen Schaden herbeigeführt haben. Zur Rückzahlung bis zu 25 Prozent bzw. von mindestens 300 M der von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungsbeträge sind gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, d der AB u. a. auch diejenigen Täter verpflichtet, die durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzt haben. Diese Rücksichtslosigkeit muß nicht das Ausmaß eines schweren Falls i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB aufweisen. Schließlich besteht nach § 5 Abs. 2 der AB die Pflicht zur teilweisen Rückzahlung auch in denjenigen Fällen, in denen der Fahrzeugführer den Unfall unter Alkoholeinfluß verursachte, ohne daß eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit vorlag. Hat die Staatliche Versicherung nach dem Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung auf die Rückzahlung verzichtet, liegt kein Grund für den Widerruf der Bewährungszeit nach § 35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB vor, wenn der Verurteilte den Entschädigungsbetrag nicht zurückzahlt.* 1 2 3 Von der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 StGB ist abzusehen, wenn kein Fall des Regresses vorliegt bzw. wenn die Staatliche Versicherung ausdrücklich und nachweisbar erklärt hat, daß auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen verzichtet wird. Die Feststellung, ob ein Regreßanspruch besteht, kann in der Regel anhand der Ermittlungsergebnisse und der Ergebnisse der gerichtlichen Hauptverhandlung getroffen werden. Das kann aber auch ohne großen Aufwand mit der Staatlichen Versicherung geklärt werden.3 Ist dies bis zur Hauptverhandlung nicht möglich, dann ist eine Unterbrechung der Verhandlung allein zu diesem Zweck nicht vorzunehmen, weil dadurch das Verfahren in nicht vertretbarer Weise verzögert würde. Probleme der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten In den Fällen, in denen dem in einem Kraftfahrzeug mitfahrenden Bürger dadurch Schaden entstanden ist, daß der Fahrer den Verkehrsunfall unter erheblicher Alkoholeinwirkung verursacht hat, ist zu prüfen, in welchem Umfang der Geschädigte von dem Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Schädigers Kenntnis hatte und wie er sich dazu bei Antritt der Fahrt verhalten hat, um über die eventuelle Herabsetzung des Schadenersatzes gemäß § 341. ZGB entscheiden zu können.4 Voraussetzung für die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten ist natürlich, daß er schuldhaft i. S. des § 333 ZGB gehandelt hat. Unter diesen Umständen besteht auch für die Staatliche Versicherung die Möglichkeit, die Versicherungsleistungen gegenüber dem Geschädigten einzuschränken. Das ergibt sich daraus, daß nach § 1 Abs. 1 der AO für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung der Versicherungsschutz nicht nur die Befriedigung berechtigter, sondern auch „die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen den Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs (Versicherte) erhoben werden“ umfaßt. Aus der Tatsache, daß der Geschädigte, der den Kraftfahrer zum Alkoholgenuß animiert hat, seine Schadenersatzansprüche gemäß § 341 ZGB nicht voll durchsetzen kann, darf jedoch nicht auf eine geringere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kraftfahrers, der den Unfall schuldhaft verursacht hat, geschlossen werden. In der Strafrecht- sprechung hat sich zutreffend der Standpunkt durchgesetzt, daß grundsätzlich der unter Alkoholeinfluß stehende Führer eines Kraftfahrzeugs strafrechtlich voll für die von ihm schuldhaft verursachten Folgen einzustehen hat. Der Grad seiner Schuld wird also nicht generell dadurch reduziert, daß der später Geschädigte in Kenntnis der alkoholischen Beeinflussung des Fahrers an der Fahrt teilgenommen hat. Das kann zwar ausnahmsweise der Fall sein, so z. B., wenn die Beeinflussung zur Vornahme der Fahrt sehr intensiv war oder der Geschädigte selbst in erheblichem Umfang die aikoholische Beeinflussung des Fahrers bewirkt hat.5 Nicht jedes Animieren eines Angetrunkenen zum Fahren mindert aber dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit. Schematische Verallgemeinerungen in dieser Richtung sind unzulässig. Bei Alkoholmißbrauch muß der betreffende Rechtsverletzer die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen voll tragen. Davon werden jedoch nicht die Fälle berührt, in denen der Geschädigte mit seinen Rechtspflichtverletzungen den Unfall mitverursacht hat und dies bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Kraftfahrers zu berücksichtigen ist. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall massive Einwirkungen auf den Fahrer bei der Beurteilung seiner Schuld zu beachten sind, ist anhand aller Tatumstände, insbesondere der Bedeutung des mitwirkenden Verhaltens für das Zustandekommen des Unfalls im Verhältnis zur Erheblichkeit der anderen objektiven und subjektiven Faktoren zu prüfen. Aus der Anwendung des § 341 ZGB ergeben sich demnach nicht generell schuldmindernde und strafmildernde Gesichtspunkte für den Kraftfahrer, der den Unfall schuldhaft verursacht hat. Zum Schadenersatz bei unbefugter Benutzung von Fahrzeugen Bei gemeinschaftlich begangener unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch mehrere Täter ist jeder Mittäter zum Ersatz des bei der unbefugten Benutzung entstandenen Schadens verpflichtet (§§ 345 Abs. 3, 342 Abs. 1 ZGB). Das gilt sowohl für die an dem unbefugt benutzten Kraftfahrzeug verursachten Schäden wie auch für die dabei einem Dritten zugefügten Schäden (vgl. OG, Urteil vom 24. November 1977 - 2 OZK 47/77 - [NJ 1978, Heft 2, S. 86]). Sofern unbefugt benutzte und danach unversehrt abgestellte Kraftfahrzeuge durch anderweitige Einwirkungen beschädigt werden oder abhanden kommen, bleiben die Täter, die die Fahrzeuge unberechtigt in Besitz genommen haben, zur Rüdegabe an den Eigentümer verpflichtet. Die materielle Verantwortlichkeit ist insoweit auf der Grundlage der §§ 356 Abs. 1 und 2, 357 Abs. 3 ZGB zu prüfen. Sofern die Herausgabe des Gegenstands überhaupt nicht oder nicht mehr in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Wegnahme befand, möglich ist, besteht eine Verpflichtung zum Wertersatz gemäß § 330 ZGB. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts ------------------------------------------------------------ 1 Zum unterschiedlichen Rechtscharakter der Verurteilung zum Schadenersatz und der Verpflichtung zur Wiedergutmachung vgl. H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und mate-rleUer Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 16, S. 550. 2 Vgl. dazu J. Schlegel, „Probleme des Schadenersatzes und der Verpflichtung zur Wiedergutmachung bei Verkehrsstraftaten“, NJ 1976, Heft 21, S. 650. 3 Vgl. H.-J. Möller/W. Neuhof, „Zusammenarbeit der Gerichte mit der Staatlichen Versicherung bei Schadenersatzanträgen“, NJ 1977, Heft 17, S. 606. 4 Zum Umfang des Schadenersatzes bei Mitverantwortlichkeit des Geschädigten gemäß § 341 ZGB vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur konsequenten Verwirklichung außervertragllcher Schadenersatzansprüche“, in diesem Heft. 5 Vgl. dazu BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 30. März 1970 - 3 BSB 61/70 - NJ 1970, Heft 23, S. 713). In diesem FaU hatte die Geschädigte dem alkoholisch beeinflußten Kraftfahrer ihr Fahrzeug zur Verfügung gestellt und durch diese Verletzung Ihrer Pflichten als Halter des Fahrzeugs eine wesentliche Bedingung für das Zustandekommen des Unfalls gesetzt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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