Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 491 (NJ DDR 1978, S. 491); Neue Justiz 11/78 491 Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Strafverfahren Zur Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit Nach §331 ZGB hat der Betrieb einem Dritten den Schaden zu ersetzen, den einer seiner Mitarbeiter in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben verursacht hat. In diesem Fall besteht keine Ersatzpflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Geschädigten. In der Praxis haben sich zu dieser Regelung vor allem dann Fragen ergeben, wenn im Strafverfahren über Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber einem Mitarbeiter eines Betriebes entschieden werden mußte und dabei zu klären war, ob der Mitarbeiter bei der Schadensverursachung in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben gehandelt hat. Weder mit dem ZGB noch mit dem AGB wurde in der Grundfrage eine neue rechtliche Situation geschaffen. Vielmehr wurde in der Rechtsprechung dazu schon sehr früh ein klarer Standpunkt entwickelt (vgl. z. B. OG, Urteil vom 15. Februar 1963 - Za 1/63 - OGA Bd. 4 S. 77). Es geht darum, zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter den Schaden in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung betrieblicher Aufgaben verursacht hat. Anhand einiger Beispiele soll diese Unterscheidung verdeutlicht werden: Ein Kraftfahrer, der auf einer Dienstfahrt einen Unfall verursacht und dadurch einem Dritten Schaden zufügt, ist dafür nach den arbeitsrechtlichen (§§ 252 f., 260 ff. AGB) oder LPG-rechtlichen Vorschriften (§ 15 LPG-G) gegenüber dem Betrieb bzw. der Genossenschaft materiell verantwortlich. Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch nur gegen den Betrieb bzw. die Genossenschaft richten. Dieser Anspruch ist deshalb auch nicht in einem evtl, gegen den Kraftfahrer durchzuführenden Strafverfahren geltend zu machen. Genauso ist die Rechtslage, wenn ein Baggerfahrer in Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe bei Erdarbeiten z. B. Kabel der Energieversorgung oder Rohrleitungen der Wasserwirtschaft beschädigt. Sofern er mit seinem Handeln auch einen Straftatbestand (z. B. § 193 StGB) erfüllt, kann dennoch ein Schadenersatzanspruch gegen ihn nicht im Strafverfahren durchgesetzt werden. Der Sachverhalt ist rechtlich anders zu würdigen, wenn der Baggerfahrer auf der Baustelle Gegenstände oder Material entwendet, die einem Dritten gehören. Dann handelt er nicht in Erfüllung betrieblicher Aufgaben, sondern eben bei Gelegenheit der Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben. In diesem Fall kann der Geschädigte Schadenersatzansprüche direkt gegen den Schädiger geltend machen. § 331 ZGB findet keine Anwendung (vgl. OG, Urteil vom 2. Juli 1969 - 2Zz7/69 - [OGZ'Bd. 12 S.268; NJ 1970, Heft 22, S. 683]), so daß im Strafverfahren gestellte Schadenersatzanträge der Geschädigten nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Das generelle Problem der Abgrenzung von arbeitsrechtlicher oder LPG-rechtlicher materieller Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher Schadenersatzpflicht spielt auch außerhalb von Strafverfahren eine Rolle. Dabei geht es zumeist um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Werktätige für einen dem Beschäftigungsbetrieb zugefügten Schaden ggf. nach zivilrechtlichen Vorschriften materiell verantwortlich ist. Generell kann man sagen, daß die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz dann anzuwenden sind, wenn der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem betrieblichen Geschehen gelöst ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kraftfahrer anläßlich einer Dienstfahrt mit einer sog. Schwarzfahrt erheblich von der vorgeschriebenen oder üblichen Fahrtstrecke abweicht (vgl. OG, Urteil vom 10. Juli 1973 2 Zz 13/73 NJ 1973, Heft 17, S. 518). Ein Zusammenhang zur Betriebstätigkeit ist hingegen zu bejahen, wenn die Benutzung des Dienstwagens während der Arbeitszeit zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genehmigt ist und auch die Benutzungsdauer nur kurz ist. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist auch dann nicht gelöst, wenn die Verrichtung persönlicher Anliegen eng mit der Erledigung betrieblicher Aufgaben verbunden ist, so daß eine zeitliche und auch örtliche Trennung gar nicht möglich ist. Soweit hierbei der Kraftfahrer das Kraftfahrzeug beschädigt, bestimmt sich seine Verantwortlichkeit nicht nach dem ZGB. Der Betriebszusammenhang ist in der Regel auch dann gegeben, wenn der Werktätige in Wahrnehmung von Interessen des Betriebes oder in Erfüllung rechtlicher Pflichten ohne ausdrücklichen betrieblichen Auftrag von der Fahrtstrecke abweicht (z. B. um eine unaufschiebbare Reparatur ausführen zu lassen oder um eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Person zur ärztlichen Behandlung zu bringen) und dabei einen Schaden am Kraftfahrzeug verursacht. In diesen Fällen würde die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit durchgreifen. Zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung Werktätiger im Zusammenhang mit Straftaten Bei den Schulungen zum AGB und auch im Zusammenhang mit konkreten Streitfällen sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob es nach den jetzigen arbeitsrechtlichen Regelungen zulässig ist, Werktätige als Gesamtschuldner zum Schadenersatz zu verurteilen. Zu dieser Meinungsverschiedenheit hat wohl beigetragen, daß die Regelung des § 342 ZGB mit der des § 264 AGB nicht voll übereinstimmt. Während nach § 342 Abs. 1 ZGB dann von vornherein eine gesamtschuldnerische Verpflichtung besteht, wenn mehrere Schädiger gemeinschaftlich oder nebeneinander für einen Schaden verantwortlich sind, schränkt § 264 Abs. 2 AGB die gesamtschuldnerische Verpflichtung auf die Fälle ein, in denen mehrere Werktätige durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich einen Schaden verursacht haben. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann besteht allerdings auch nach arbeitsrechtlichen Regelungen von Anfang an eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadenersatz. Das ist aus dem Wortlaut des § 264 Abs. 2 Satz 2 AGB abzuleiten. Hier wird den Konfliktkommissionen bzw. den Gerichten in Ausnahmefällen die Möglichkeit eröffnet, den Anteil jedes Beteiligten nach Art und Umfang seiner Beteiligung und nach Art und Grad seines Verschuldens unterschiedlich bzw. auch soweit der Anteil des einzelnen nicht festzustellen ist im gleichen Verhältnis aller Beteiligten zueinander festzulegen. Soweit also im Strafverfahren Werktätige nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schadenersatz zu verpflichten sind, weil sie gemeinschaftlich eine Straftat begangen und dadurch vorsätzlich einen Schaden verursacht haben, ist grundsätzlich von einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung dieser Werktätigen zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten auszugehen. Verschiedentlich ist in Strafverfahren über die Schadenersatzpflicht einiger Angeklagter nach arbeitsrechtlichen und anderer Angeklagter nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu befinden. Die vorgenannte Interpretation der Regelung in § 264 Abs. 2 AGB läßt zu, alle an den Straftaten Beteiligten als Gesamtschuldner zum Schadenersatz zu verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob das auf arbeitsrechtlichen oder zivilrechtlichen Grundlagen beruht. Dieses Ergebnis entspricht dem Gesetz, und die Handhabung in diesem Sinne dient dem Schutz des sozialistischen Eigentums.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 491 (NJ DDR 1978, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 491 (NJ DDR 1978, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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