Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 483 (NJ DDR 1978, S. 483); Neue Justiz 11/78 483 Berechnung anteiligen Zusatzurlaubs Neu geregelt wurde der Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub für Werktätige, die nicht das ganze Kalenderjahr hindurch im Schichtsystem arbeiten bzw. nur während eines Teils des Kalenderjahres Arbeit verrichten, bei der sie Anspruch auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub haben (§ 4 der 1. DB). Für Schichtarbeiter besteht bereits nach einem Monat ständiger Schichtarbeit Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub. Die bisherige Regelung sah einen solchen anteiligen Urlaub nur vor, wenn mindestens 4 Monate regelmäßige Schichtarbeit geleistet wurde. Der Anspruch auf anteiligen arbeitsbedingten Zusatzurlaub besteht für die Monate, in denen der Werktätige überwiegend die Tätigkeiten ausgeübt hat, für die arbeitsbedingter Zusatzurlaub gewährt wird. Erstmalig rechtlich geregelt wurde, daß der errechnete Anteilurlaub bzw. der Gesamturlaub auf volle Arbeitstage aufzurunden ist (§8 der 1. DB). Wenn z. B. ein im Einschichtsystem beschäftigter Werktätiger mit Anspruch auf den Grundurlaub von 18 Arbeitstagen drei Monate im Jahr im unterbrochenen Dreischichtsystem gearbeitet hat, bekommt er dafür Anteilurlaub von aufgerundet 2 Arbeitstagen, da die Errechnung mehr als einen vollen Tag ergibt. Diese Regelung wird dazu beitragen, unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden. Sie macht das Urlaubsrecht auch bei Anteilurlaubsansprüchen für die Werktätigen überschaubarer und verständlicher. waren. Das wäre aber ökonomisch nicht vertretbar und sozialpolitisch nicht gerechtfertigt. Die sich aus dem neuen Urlaubssystem ergebende Verlängerung des Erholungsurlaubs soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden: 1. Einschichtarbeiter mit einer Tätigkeit unter Arbeitserschwernissen Grundurlaub arbeitsbedingter Zusatzurlaub altes Urlaubsrecht 12 Werktage 8 Werktage neues Urlaubsrecht 18 Arbeitstage 2 Arbeitstage zusammen 20 Werktage 20 Arbeitstage = 17 Arbeitstage Urlaubsverlängerung: 3 Arbeitstage 2. Werktätiger im unterbrochenen Dreischichtsystem mit einer Tätigkeit unter Arbeitserschwernissen altes Urlaubsrecht neues Urlaubsrecht Grundurlaub arbeitsbedingter Zusatzurlaub Schichturlaub 12 Werktage 9 Werktage 3 Werktage 18 Arbeitstage 3 Arbeitstage 5 Arbeitstage zusammen 24 Werktage 26 Arbeitstage = 20 Arbeitstage Urlaubsverlängerung: 6 Arbeitstage Urlaubsregelungen für bestimmte Personengruppen Der Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte beträgt 3 Arbeitstage, der für Blinde 5 Arbeitstage. Er wird wie bisher nur aus einem dieser Gründe gewährt. Neu ist die Festlegung über die anteilige Gewährung dieses Zusatzurlaubs für diejenigen Monate, in denen die Voraussetzungen dafür ständig oder zeitweilig vorliegen (§ 4 Buchst, c der 1. DB). Damit wird eine einheitliche Verfahrensweise für neu entstehende Ansprüche bzw. bei Wegfall von Ansprüchen gewährleistet. Wie bisher wurde auch der Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus gesondert ausgestaltet (§8 UrlaubsVO): Er beträgt 27 Arbeitstage, also 4 Arbeitstage mehr als bisher. Zu dem Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen erhält dieser Personenkreis alle in der UrlaubsVO vorgesehenen Arten von Zusatzurlaub, soweit die dafür geforderten Voraussetzungen vorliegen. Lediglich der arbeitsbedingte Zusatzurlaub, der in den Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen bereits eingearbeitet ist, wird nicht zusätzlich gewährt. Berechnung des verlängerten Erholungsurlaubs Wie bereits erwähnt, verwirklicht das neue Urlaubssystem den Grundsatz, daß alle Werktätigen einen um mindestens 3 Arbeitstage verlängerten gesetzlichen Urlaub erhalten. Vereinzelt wurde angenommen, die Urlaubsverlänge-rung ergebe sich daraus, daß der bisherige Anspruch nach Werk tagen in einen gleich langen nach A r b e i t s tagen umgewandelt würde. Daran wurde die Erwartung geknüpft, daß der Urlaub sich um so viel Tage verlängert, wie bisher arbeitsfreie Sonnabende im Urlaub enthalten waren. Diese Verfahrensweise hätte jedoch die Werktätigen mit einem niedrigen Urlaubsanspruch benachteiligt. Sie hätte im Ergebnis dazu geführt, daß z. B. Werktätige mit einem Urlaubsanspruch bis zu 23 Werktagen 3 Arbeitstage mehr Urlaub erhalten hätten, weil sie 3 arbeitsfreie Sonnabende in ihrem Urlaub hatten. Dagegen würden Werktätige mit 24 und mehr Werktagen Urlaub einen um 4 oder 5 Arbeitstage verlängerten Urlaub erhalten, weil in ihrem Urlaub 4 bzw. 5 arbeitsfreie Sonnabende enthalten Bisherige besondere Urlaubsarten und betriebliche Urlaubsregelungen Entsprechend dem Grundsatz, bei gleichen Bedingungen den gleichen Urlaub zu sichern, sieht die neue UrlaubsVO die Gewährung von Treueurlaub und leistungsabhängigem Zusatzurlaub nicht mehr vor. Diese besonderen Urlaubsarten wurden bisher nur in bestimmten Zweigen und Bereichen der Volkswirtschaft bzw. ausgewählten Betrieben gewährt. Mit den objektiv wachsenden Verflechtungsbeziehungen zwischen den Betrieben und Kombinaten tragen aber alle Betriebe für die Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben eine hohe Verantwortung; das betrifft Finalproduzenten, Zulieferbetriebe, Betriebe mit Exportaufgaben ebenso wie Betriebe zur Versorgung und Betreuung der Bevölkerung. Es stieß bei den Werktätigen auf Unverständnis, daß z. B. bei Kombinatsneubildungen die Werktätigen des einen Kombinatsbetriebes Treueurlaub bzw. leistungsabhängigen Zusatzurlaub erhielten, die Werktätigen eines anderen Betriebes im gleichen Kombinat dagegen nicht. Diese besonderen Urlaubsarten entsprachen daher nicht mehr dem Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung; sie waren auch für mehr als ein Drittel der anspruchsberechtigten Werktätigen infolge der Erhöhung des Mindesturlaubs auf 18 Werktätige ab 1975 faktisch nicht mehr wirksam. Um aber auch diejenigen Werktätigen, die bisher Treueurlaub bzw. leistungsabhängigen Zusatzurlaub erhielten, durch den Wegfall dieser Urlaubsarten von der allgemeinen Urlaubsverlängerung. ab 1979 nicht auszuschließen, sieht § 9 UrlaubsVO vor, daß sich für diese Werktätigen der Urlaub um 3 Tage erhöht, sofern sich aus der Neuberechnung des Urlaubs nicht bereits ein um 3 oder mehr Tage längerer Erholungsurlaub ergibt. Der Urlaub über den nach den §§ 3 bis 8 UrlaubsVO berechneten Anspruch hinaus ist personengebunden und besteht für die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Neu in den betreffenden Betrieb eintretende Werktätige können also derartige Ansprüche nicht geltend machen. Auch in den Fällen, in denen auf Grund betrieblicher;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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