Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 468 (NJ DDR 1978, S. 468); 468 Neue Justiz 11/78 sehen vor dem Tagungsgebäude gegen die Regierung Ebert/ Scheidemann und für die Errichtung einer sozialistischen Rätemacht demonstrierten, fanden ihre Stimmen im Beratungssaal kein Gehör. Auch der Antrag, Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg wenigstens als Gastdelegierte mit beratender Stimme teilnehmen zu lassen, wurde abgelehnt.8 So ist es verständlich, daß der Revisionist Eduard Bernstein die Arbeiter- und Soldatenräte lobte, weil sie dank dem in ihnen wirkenden Einfluß der rechten Sozialdemokraten die Revolution abstoppen halfen: „Im Ganzen haben die Arbeiterräte erheblich mehr Nutzen gestiftet, als sie Kosten verursacht haben. Sie haben in den ersten Wochen der Revolution, als die Wogen der allgemeinen Erregung hochgingen und Deutschland vom Verfall in Anarchie bedroht schien, schon durch ihr Dasein allein auf die Massen beruhigend eingewirkt und in ihrer Mehrheit auch positiv sich als Gegenkraft gegen alle Agitationen bewährt, die darauf abzielten, die Massen zu Ausschreitungen anzureizen.“9 Es bleibt also festzuhalten: Räte sind nur dann revolutionäre Organisationsformen des Kampfes der Arbeiterklasse um die Macht bzw. zur Verwirklichung der Macht, wenn eine revolutionäre Kampfpartei in ihnen eine führende Rolle ausübt. Deshalb schlußfolgerte W. I. Lenin auf dem 1. Kongreß der Kommunistischen Internationale, der vom 2. bis 6. März 1919 in Moskau tagte, in Verallgemeinerung gerade der revolutionären Erfahrungen in Deutschland, „daß die Eroberung einer kommunistischen Mehrheit in den Räten die Hauptaufgabe in allen Ländern ist, in denen die Sowjetmacht noch nicht gesiegt hat.“10 In bürgerlichen und sozialdemokratischen Analysen über Rätesysteme spielt diese Erkenntnis heute keine entsprechende Rolle. In ihnen wird der Räte- oder Sowjetgedanke seines Klasseninhalts entkleidet, das Rätesystem so zu einer formal-staatsrechtlichen Frage prostituiert und sogar gesagt, daß es als Form direkter Demokratie auch in imperialistischen Staaten realisiert werden könne.11 Räte und alter Staatsapparat Eine zweite Kardinalfrage für die Entwicklung der Arbeiter- und Soldatenräte zu revolutionären Machtorganen betraf ihr Verhältnis zum überkommenen imperialistischen Staatsapparat. Wie war die Lage im November 1918 nach den revolutionären Massenaktionen der Arbeiter und Soldaten? Der imperialistische Staatsapparat befand sich in einer bedrohlichen Situation. Sein wichtigstes Instrument, die Armee, war in Auflösung begriffen. Zentrale und örtliche Behörden des alten Regimes waren vielerorts gelähmt. Der diskreditierte Reichstag sowie die Landesparlamente hatten aufgehört, real zu existieren. Die bürgerlichen Parteien erwiesen sich angesichts der Volksaufstände als handlungsunfähig. Trotzdem verfügte die herrschende Klasse noch immer über erhebliche Potenzen. Vor allem der Verwaltungsapparat des bürgerlichen Staates war der Zerstörung entgangen. Geblieben war auch die militärische Führungsspitze, die Oberste Heeresleitung. Sie hatte einen erheblichen Rückhalt im reaktionären Offizierskorps. Auch die Presseorgane befanden sich weiterhin zum großen Teil in den Händen des Monopolkapitals. Die revolutionären Massen hatten zwar überall Arbeiter- und Soldatenräte gebildet, aber nur in einzelnen Orten waren militärische Kommandeure und Bürgermeister abgesetzt, reaktionäre Zeitungsredaktionen geschlossen und revolutionäre Volksmilizen gebildet worden. Zu Recht stellte deshalb Karl Liebknecht in einer Räteversammlung die Frage: „Besitzen die Arbeiter- und Soldatenräte gegenwärtig wirklich alle politische Macht? Von vornherein sind nicht nur die wirtschaftlichen und sozialen, sondern auch viele politische Machtpositionen in den Händen der herrschenden Klasse geblieben Kann sich das Proletariat mit der Beseitigung der Hohenzollern begnügen?“12 Im gleichen Sinne schrieb Rosa Luxemburg am 18. November im Leitartikel der „Roten Fahne“: „Nicht Jubel über das Vollbrachte, nicht Triumph über den niedergeworfenen Feind ist am Platze, sondern strengste Selbstkritik und eiserne Zusammenhaltung der Energie, um das begonnene Werk fortzuführen.“13 Und am 10. November 1918 schrieb die „Rote Fahne“: „Mit der Abdankung von ein paar Hohenzollern ist es nicht getan. Noch viel weniger ist es getan damit, daß ein paar Regierungssozialisten mehr an die Spitze treten. Sie haben vier Jahre lang die Bourgeoisie unterstützt, sie können nicht anders, als dies weiter tun. Mißtrauet denen, die von Reichskanzler- und Ministerstellen herunter glauben, eure Geschicke lenken zu dürfen. Nicht Neubesetzung der Posten von oben herunter, sondern Neuorganisierung der Gewalt von unten herauf.“14 Das Spartakusprogramm vom 14. Dezember 1918, von Rosa Luxemburg verfaßt, kulminiert daher in der Forderung: „Nicht wo der Lohnsklave neben dem Kapitalisten, der Landproletarier neben dem Junker in verlogener Gleichheit sitzen, um ihre Lebensfragen parlamentarisch zu debattieren, dort, wo die millionenköpfige Proletariermasse die ganze Staatsgewalt mit ihrer schwieligen Faust ergreift, um sie wie der Gott Thor seinen Hammer den herrschenden Klassen aufs Haupt zu schmettern, dort allein ist die Demokratie, die kein Volksbetrug ist.“15 Die Frage war also: Konnte die revolutionäre Rätebewegung den alten Staatsapparat beseitigen und sich selbst als neuen, revolutionären Staatsapparat ausbilden oder blieb der alte Machtapparat bestehen? Letzteres würde zugleich das Ende der Rätebewegung bedeuten. Der von den rechten Kräften zur Täuschung der Massen gebildete Rat der Volksbeauftragten, die „gegenrevolutionäre Revolutionsregierung“16, setzte seine ganze Kraft dafür ein, den bestehenden Staatsapparat zu erhalten und jede reale Einflußnahme der Arbeiter- und Soldatenräte auf ihn unmöglich zu machen.17 Die große Mehrheit der revolutionären Arbeiter glaubte, durch den Sturz der Monarchie und die Änderung der Regierungsspitze den imperialistischen Staat beseitigt zu haben. Die Konterrevolution strebte demgegenüber danach, den Imperialistischen Machtapparat zu erhalten und zu sichern. Sowohl die Regierungen Preußens und der Bundesstaaten als auch Reichskanzler Ebert hatten am 7., 8. und 9. November „alle Behörden und Beamten in Stadt und Land“ zur Weiterarbeit aufgefordert, um „das deutsche Volk vor Bürgerkrieg und Hungersnot zu bewahren und seine berechtigten Forderungen auf Selbstbestimmung durchzusetzen.“18 Ein Zerschlagen des reaktionären Regierungsapparats würde, so behauptete Ebert, „Deutschland der Anarchie und dem schrecklichsten Elend ausliefern.“19 Deshalb waren Ebert und der Rat der Volksbeauftragten bemüht, den Staatsapparat auf allen Ebenen vor „Übergriffen“ der Arbeiter- und Soldatenräte zu schützen.20 Der opportunistische Einfluß in den Arbeiter- und Soldatenräten kam dem entgegen. So stellte der Vollzugsrat der Berliner Arbeiter- und Soldatenräte in seiner konstituierenden Sitzung fest: „Alle kommunalen, Landes-, Reichs- und Militärbehörden setzen ihre Tätigkeit fort. Alle Anordnungen dieser Behörden erfolgen im Aufträge des Vollzugsrates des Arbeiter- und Soldatenrates. Jedermann hat den Anordnungen dieser Behörden Folge zu leisten Alle weiteren Anordnungen und Verfügungen werden von den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schnellstens erlassen werden.“21 Das war eine unumwundene Bestätigung des alten Machtapparates und seiner Arbeit. Sie entsprach ganz der konterrevolutionären Politik, den alten Staatsapparat zu erhalten. Im Einklang damit bezeichneten sich die Regierungen zwar als Beauftragte des Vollzugsausschusses der Arbeiter- und Soldatenräte,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 468 (NJ DDR 1978, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 468 (NJ DDR 1978, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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