Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 455 (NJ DDR 1978, S. 455); Neue Justiz 10/78 455 Programm übrigens noch bis zum 31. Mai 1973, dem Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für ihr Verlagsprogramm 1974, tatsächlich in Aussicht genommen hatte. Maßgebliche Schlußfolgerungen aus dem sich hinziehenden Verkauf der letzten 60 Exemplare der 4. Auflage lassen sich für den Absatz der 5. Auflage ebensowenig ziehen, wie das aus dem günstigeren Verkaufsergebnis des wesentlichsten Teils der 4. Auflage in den ersten drei Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen Auflagen möglich ist. Hinzu kommt, daß die Verklagte durch die Reduzierung der Auflage von 2 000 auf 1 500 Exemplare das Absatzrisiko berechtigterweise nicht unwesentlich eingeschränkt hatte. Aus der von der Verklagten im Laufe des Berufungsverfahrens organisierten Befragung über den Bedarf nach dem Werk in fünf einschlägigen Buchhandlungen der DDR lassen sich keine Schlußfolgerungen für den Absatz des Buches im Jahre 1974 und den folgenden Jahren ableiten. Abgesehen davon, daß das schon beweisrechtlichen Bedenken begegnet, kann nicht übersehen werden, daß ein Werk, das letztmalig 1968 erschienen ist, womöglich schon deshalb nicht verlangt wird, weil es inzwischen unbekannt geworden ist. Das Handeln der Verklagten verpflichtet sie damit nach den angeführten Bestimmungen in Verbindung mit der Vorschrift des §276 BGB, die damals noch in Kraft war und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB der Entscheidung dieses Rechtsstreits mit zugrunde zu legen ist, zum Schadenersatz. §§ 37 Abs. 3, 39 Abs. 3, 68 Abs. 2 ZPO. 1. Auch für eine mündliche Verhandlung über einen Antrag, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist die Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu wahren, wenn sie nicht abgekürzt worden ist. 2. Die Zustellung einer Ladung, die unter Benachrichtigung des Empfängers beim Postamt zur Abholung hinterlegt worden ist, gilt erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen als bewirkt. 3. Das Nichterscheinen einer Prozeßpartei, deren persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden ist, stellt in der Regel keine Verletzung der ihr im Verfahren obliegenden Pflichten dar, die den Ausspruch einer Ordnungsstrafe rechtfertigt. Eine Ordnungsstrafe kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn das persönliche Erscheinen der Prozeßpartei angeordnet worden ist und das Nichterscheinen im konkreten Fall die Rechte und Interessen der anderen Prozeßpartei beeinträchtigt. OG, Urteil vom 28. Februar 1978 2 OZK 1/78. Das Kreisgericht hat zu einem Antrag des Schuldners auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 2 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. April 1977 angesetzt. Das persönliche Erscheinen der Prozeßparteien wurde nicht angeordnet. Zur Verhandlung war der Schuldner nicht erschienen. Nach der im Terminprotokoll enthaltenen Feststellung, „daß der Verklagte lt. Postzustellungsurkunde vom 13. April 1976 zum Termin ordnungsgemäß unter Wahrung der Fristen geladen wurde“, hat das Kreisgericht dem Schuldner gemäß § 68 Abs. 2 ZPO eine Ordnungsstrafe von 50 M auferlegt, weil er die ihm im Verfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Er sei zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Bezirksgericht die Ordnungsstrafe auf 20 M herabgesetzt. Es ging davon aus, daß der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen worden sei und eine Ordnungsstrafe in Höhe von 20 M eine ausreichende Reaktion auf sein Nichterscheinen darstelle. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht gehen in der Begründung der dem Schuldner auferlegten Ordnungsstrafe davon aus, daß dieser zum Termin am 22. April 1977 „ordnungsgemäß“ geladen worden sei und er durch sein Nichterscheinen die ihm im Verfahren obliegenden Pflichten unberechtigt nicht erfüllt habe, so daß die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsstrafe nach § 68 Abs. 2 ZPO vorlägen. Beide Gerichte haben jedoch übersehen, daß der Schuldner zum Termin am 22. April 1977 nicht fristgemäß geladen war. Die Instanzgerichte sind zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag, eine Vollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 133 Abs. 2 ZPO), die Frist von mindestens einer Woche (§ 37 Abs. 3 ZPO) zwischen einer erfolgten Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin gewahrt werden muß, soweit was im vorliegenden Verfahren nicht geschehen ist diese Frist nicht abgekürzt worden ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Ladung des Schuldners unter Benachrichtigung des Empfängers beim Postamt zur Abholung niedergelegt. Daher gilt die Zustellung erst nach .Ablauf von drei Arbeitstagen als bewirkt (§39 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wenn daher in vorliegender Sache die Ladung für den Schuldner zum Termin vom 22. April 1977 am Mittwochj dem 13. April 1977, bei der Post hinterlegt wurde, so war damit die Zustellung noch nicht als bewirkt anzusehen. Das Kreisgericht und auch das Bezirksgericht hätten bei Beachtung dieser gesetzlichen Regelung erkennen müssen, daß zwischen der bewirkten Zustellung und dem Verhandlungstermin ein Zeitraum von weniger als einer Woche lag, da beim Ablauf der drei Arbeitstage auch auf das Zusammentreffen mit einem Wochenende geachtet werden mußte. Die Ladung des Schuldners war somit nicht fristgerecht, so daß die Feststellung, er sei ordnungsgemäß geladen worden, nicht zutrifft. Selbst wenn der Auffassung der Instanzgerichte gefolgt werden könnte, daß das Nichterscheinen einer Prozeßpartei schlechthin den Ausspruch einer Ordnungsstrafe recht-fertige, hätte daher allein wegen der nicht fristgerechten Ladung die Ordnungsstrafe auf die Beschwerde des Schuldners aufgehoben werden müssen. Aber auch dann, wenn die Ladung den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hätte, wäre kein Raum für eine Ordnungsstrafe gegen den Schuldner gewesen. Allein das Nichterscheinen einer Prozeßpartei deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist zu einem vom Gericht angesetzten Termin kann in der Regel nicht als eine den Ausspruch einer Ordnungsstrafe gemäß § 68 Abs. 2 ZPO rechtfertigende Verletzung der der Prozeßpartei im Verfahren obliegenden Pflichten angesehen werden. Zwar hat jede Prozeßpartei das Recht und die Pflicht, im Verfahren mitzuwirken, jedoch hat das Gericht für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens einer unter Wahrung der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 ZPO geladenen Prozeßpartei nach den speziellen Regelungen der §§ 66, 67 ZPO zu verfahren. Weitergehende Sanktionen in Form einer Ordnungsstrafe können allenfalls gemäß § 68 Abs. 2 ZPO z. B. dann gerechtfertigt sein, wenn was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geschah das persönliche Erscheinen der Prozeßparteien angeordnet worden ist und die Nichterfüllung dieser Forderung im konkreten Fall eine Beeinträchtigung von Rechten und Interessen der anderen Prozeßpartei mit sich bringt. §15 Abs. 2 ZGB; §§ 9 Abs. 4, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 Ziff. 5 GrundstVollstrVO. 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfahren zum;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 455 (NJ DDR 1978, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 455 (NJ DDR 1978, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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