Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 450 (NJ DDR 1978, S. 450); 450 Neue Justiz 10/78 Die Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter für den Schutz des Lebens und der Gesundheit erstreckt sich auch darauf, daß durch Kennzeichnung oder Absperrung ein unabsichtliches Betreten des Betriebes oder der Baustelle verhindert wird und die Anwesenheit unbefugter Personen, insbesondere Kinder, auf dem Gelände des Betriebes bzw. der Baustelle nicht geduldet wird. 14. Das Gesetz verlangt von den Betriebsleitern und den leitenden Mitarbeitern, daß sie ihre Verantwortung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit unter Nutzung der objektiv vorhandenen technischen und ökonomischen Möglichkeiten durch Schaffung von Voraussetzungen für eine hohe Arbeitssicherheit und die Erziehung der Werktätigen zu arbeitsschutzgerechtem Verhalten wahrnehmen. Der Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes darf aber nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er ihm in seinem Verantwortungsbereich obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die im Tatbestand beschriebenen Folgen schuldhaft verursacht hat. 15. Die Verantwortlichen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind verpflichtet, die Verwirklichung der Rechtsnormen und der erteilten Weisungen zu kontrollieren. Im allgemeinen dürfen der Leiter gegenüber den leitenden Mitarbeitern und diese wiederum gegenüber den Werktätigen die Kontrolle in der Weise ausüben, daß sie sich auf eine Berichterstattung (Vollzugsmeldung) stützen, sofern nicht besondere Umstände eine persönliche Kontrolle an Ort und Stelle erfordern. Persönliche Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes haben unter Berücksichtigung des Schwie-rigkeits- und Gefährdungsgrades der Arbeit und des Standes der Qualifikation der eingesetzten Werktätigen und leitenden Mitarbeiter (sowohl hinsichtlich der fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten als auch hinsichtlich der Fähigkeiten und der Bereitschaft bei der Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes) regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. Eine Rechtspflicht zur persönlichen Kontrolle der Erfüllung der Pflichten im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz an Ort und Stelle besteht immer dann, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß oder aus dem bisherigen Verhalten der Werktätigen bzw. aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß solche Gefahren möglich sind. 16. Bei einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder einer unmittelbaren Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung der Werktätigen sind die Arbeitsschutzverantwortlichen verpflichtet zu sichern, daß die Arbeit eingestellt wird und gefährdete Bereiche geräumt werden (§ 217 Abs. 3 AGB; vgl. OG, Urteil vom 19. August 1976 2b OSB 15/76 - NJ 1976, Heft 22, S. 687). Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder für eine erhebliche Gesundheitsschädigung im Sinne von § 193 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Arbeitsschutzverantwortliche durch Rechtspflichtverletzungen eine von ihm in der Regel nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeigeführt oder deren Entstehen oder Weiterbestehen geduldet hat, in der die Gesundheit bzw. das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht ist. Objektiv muß eine solche Gefahrensituation gegeben sein, die jederzeit in ein das Leben oder die Gesundheit von Menschen schädigendes Ereignis Umschlagen kann. Eine solche unmittelbare Gefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß andere Personen oder auch der Verantwortliche selbst die Gefahr erkennen und durch Gegenmaßnahmen weitere Folgen verhindern oder auf ein geringeres Ausmaß beschränken. 17. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 193 StGB) haben die Gerichte insbesondere folgende Fragen zu klären: War der Angeklagte Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes? Hat er ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt? Hat er erkannt, falls Pflichtverletzungen vorliegen, daß sein Verhalten von den für ihn gültigen Pflichten abwich? Stellt im Fall unbewußter Pflichtverletzungen das Nichtbewußtmachen der Pflichten ein verantwortungsloses Verhalten dar bzw. hatte sich der Angeklagte auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt? War die bewußte Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen schädlichen Folgen? War die Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen, ist zu prüfen, ob der Täter auch hinsichtlich dieser Folgen schuldhaft handelte. Dazu sind exakte Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter die Folgen vorausgesehen und darauf leichtfertig vertraut hat, daß diese Folgen nicht eintreten werden. Hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts der Folgen nicht vorausgesehen, ist zu prüfen, ob ihm diese Voraussicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu den Bericht an die 6. Plenartagung zu Problemen der strafrechtlichen Schuld vom 28. März 1973 [NJ-Beilage 3/73 zu Heft 9]). 18. Bei Straftaten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gleiches gilt bei Brandverursachungen werden häufig mehrere, manchmal sogar eine Vielzahl von Rechtspflichtverletzungen festgestellt, die dazu teilweise noch von unterschiedlichen Personen begangen werden. Die Komplexität des ursächlichen Geschehens darf nicht zu einer summarischen Feststellung und Begründung der Kausalität führen. Die einzelnen von dem Handelnden begangenen Rechtspflichtverletzungen sind konkret zu untersuchen und auf ihre kausale Bedeutung hin zu überprüfen. Es kommen nur solche einzelnen Rechtspflichtverletzungen in Betracht, die tatsächlich am Zustandekommen des schädlichen Ereignisses mitgewirkt haben und deren kausale Wirksamkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist (vgl. OG, Urteil vom 14. Oktober 1977 - 2b OSK 14/77 - NJ 1978, Heft 3, S. 138). 19. Eine Rechtspflichtverletzung ist auch dann kausal für die Folgen, wenn noch weitere Rechtspflichtverletzungen festgestellt werden, die auch geeignet waren, die eingetretenen Folgen allein herbeizuführen. Kausalität in Form der Mitverursachung ist auch dann gegeben, wenn von mehreren durch Rechtspflichtverletzungen bzw. durch verbotswidriges Handeln gesetzten selbständigen Erscheinungen zwar keine allein geeignet war, die eingetretenen strafrechtlich relevanten Folgen 'herbeizuführen, diese Folgen jedoch durch das objektive Zusammenwirken der gesetzten Erscheinungen verursacht ■wurden (vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1977 2b OSK 6/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 618). Haben mehrere leitende Mitarbeiter, von denen einer dem anderen nachgeordnet war, arbeitsschutzwidriges Handeln geduldet oder angewiesen, kann jede dieser Rechtspflichtverletzungen ursächlich für die Folgen sein. Jeder Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hat ein Arbeitsschutzverantwortlicher die Rechtspflicht, ein bestimmtes Verhalten eines Werktätigen zu verhindern, bleibt das Nichtwahrnehmen dieser Pflicht auch dann für die herbeigeführten Folgen ursächlich, wenn sich der Werktätige ohne Leitungsfunktion bei der Ausführung ihm übertragener Arbeiten selbst nicht arbeitsschutzgemäß verhalten hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 450 (NJ DDR 1978, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 450 (NJ DDR 1978, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten-und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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