Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 447 (NJ DDR 1978, S. 447); Neue Justiz 10/78 447 Kaderpolitik. Dem entspechend ist zum Abschluß von Arbeitsverträgen der Leiter des Betriebes berechtigt, wobei er zumeist den Leiter der Abteilung Kader beauftragt, die Arbeitsverträge für den Betrieb mit den Werktätigen abzuschließen. Je nach Größe des Betriebes und sonstigen Besonderheiten kann der Leiter aber auch festlegen, daß noch andere Mitarbeiter des Betriebes berechtigt sind, Arbeitsverträge mit den Werktätigen abzusghließen. Nicht immer kann der Werktätige, der einen Arbeitsvertrag mit einem Betrieb abschließen will, gleich erkennen, ob der Mitarbeiter des Betriebes, der das Einstellungsgespräch mit ihm führt, auch berechtigt ist, einen Arbeitsvertrag für den Betrieb abzuschließen. Es kann aber auch nicht verlangt werden, daß der Mitarbeiter des Betriebes dem Werktätigen gegenüber nachweisen muß, daß er zum Abschluß von Arbeitsverträgen befugt ist. Um das Interesse der Werktätigen an der Vermeidung von Rechtsnachteilen beim Abschluß von Arbeitsverträgen wirksam zu schützen, gilt der Grundsatz, daß der Betrieb an die arbeitsrechtlichen Handlungen seiner Leiter und verantwortlichen Mitarbeiter, die den Abschluß des Arbeitsvertrags betreffen, auch dann gebunden ist, wenn diese die ihnen zustehenden Befugnisse überschreiten. Das bedeutet, daß ein Arbeitsvertrag auch dann als zustande gekommen anzusehen ist, wenn ein leitender Mitarbeiter des Betriebes mündlich oder schriftlich derartige Erklärungen gegenüber dem Bewerber abgibt, so daß dieser berechtigt zu der Auffassung kommt, sein Arbeitsvertrag sei mit einem zum Abschluß berechtigten Vertreter des Betriebes abgeschlossen worden. Allerdings weist ein solcher Arbeitsvertrag den Rechtsmangel auf, daß er vom Betrieb durch einen Nichtberechtigten abgeschlossen wurde. Ist dem Betrieb die Beschäftigung des Werktätigen und damit die anzustrebende nachträgliche Billigung dieses Arbeitsvertrags nicht möglich, so kann nach §45 AGB ein solcher Vertrag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und 57 bis 59 AGB aufgelöst werden. Solche Komplikationen lassen sich in der Regel vermeiden, wenn entsprechend § 43 Abs. 2 AGB ein Beauftragter der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung oder der Vertrauensmann beim Abschluß des Arbeitsvertrags mitwdrkt. Dr. G. K. Sind Maßnahmen, mit denen das Arbeitsrechtsverhältnis verändert oder aufgelöst wird, auch rechtswirksam, wenn gesetzlich dafür geforderte Voraussetzungen nicht Vorlagen? Arbeitsrechtliche Maßnahmen, die das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis für immer verändern oder auflösen, sind gesellschaftlich von solcher Bedeutung, daß auf Wunsch und Initiative des Werktätigen eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Das Ziel der gerichtlichen Überprüfung besteht darin, festzustellen, ob die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme rechtswirksam ist, d. h., ob sie mit der sozialistischen Gesetzlichkeit übereinstimmt. Aus diesem Grund wird in § 60 Abs. 1 AGB dem Werktätigen das Recht zuerkannt, gegen einen Änderungsvertrag, einen Aufhebungsvertrag, eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrags im Überleitungsvertrag, eine fristgemäße Kündigung und eine fristlose Entlassung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Artoeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen, wenn er ihre Rechtsunwirksamkeit herbeiführen will. Das Einspruchsrecht ist auch gegeben, wenn die genannten Verträge auf Initiative des Werktätigen abgeschlossen wurden oder die Kündigung vom Werktätigen ausgesprochen wurde. Dem Betrieb steht ein solches Einspruchsrecht nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 letzter Satz AGB muß der Werktätige in jedem Fall Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit herbeiführen wilL Beachtet er diese Bestimmung nicht und unterläßt er den Einspruch, werden die genannten arbeitsrechtlichen Verträge, die fristgemäße Kündigung und die fristlose Entlassung selbst dann rechtswirksam, wenn sie Fehler aufweisen. Hierfür ein Beispiel: Wird von einem Betrieb eine fristgemäße Kündigung oder eine fristlose Entlassung ausgesprochen, obwohl die gewerkschaftliche Zustimmung gemäß § 57 AGB oder die staatliche Zustimmung gemäß § 59 AGB fehlt, wird diese fehlerhafte Kündigung oder Entlassung doch rechtswirksam, wenn der Werktätige keinen Einspruch bei der Konfliktkommission oder dem staatlichen Gericht einlegt. Aus diesem Grund sollte der Werktätige selbst dann nicht vom gerichtlichen Einspruch abse-hen, wenn er glaubt, durch eine Eingabe beim übergeordneten staatlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation schneller zum Ziel zu kommen. Da ein gesellschaftliches Interesse daran besteht, möglichst unverzüglich Klarheit darüber zu schaffen, ob und mit welchem Inhalt zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen, ist das Einspruchsrecht zeitlich nicht unbegrenzt. Bei einer fristgemäßen Kündigung und bei einer fristlosen Entlassung beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen und beginnt jeweils einen Tag nach Zugang. Gegen einen Änderungsvertrag und einen Überleitungsvertrag kann der Werktätige bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der anderen Arbeit, gegen einen Aufhebungsvertrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluß des Aufhebungsvertrags Einspruch einlegen (§ 60 Abs. 2 AGB). Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht gemäß § 296 Abs. 5 AGB die Möglichkeit, von den damit verbundenen nachteiligen Folgen befreit zu werden. Dr. G. K. Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche hat eine Mutter, die nach Beendigung der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes die Arbeit nicht aufnehmen kann, weil das Kind nicht krippenfähig ist? Kinder mit besonders labilem Gesundheitszustand können wegen des erhöhten pflegerischen Aufwandes nicht in den Krippen betreut werden; sie sind krippenunfähig. Die Mutter muß daher bis zur Stabilisierung der Gesundheit des Kindes von der Arbeit befreit werden. Diese Mütter sind also, selbst wenn ihnen ein Krippenplatz zur Verfügung gestellt wurde, dennoch so zu behandeln, als ob ihrem Antrag auf Unterbringung des Kindes in der Krippe nicht entsprochen werden kann. In der Tat kann ja auch zeitweise diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Diese Mütter sind also auf der Grundlage des § 246 Abs. 2 AGB von der Arbeit freizustellen, wenn sie dem Betrieb eine Bescheinigung des Kreisarztes bzw. des Kreiskinderarztes über die Krippenuntauglichkeit des Kindes vorlegen. In diesen Fällen erfolgt eine Freistellung von der Arbeit bis zur Wiederherstellung der Krippenfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes. Alleinstehende Mütter erhalten bei ärztlich bescheinigter Krippenunfähigkeit des Kindes -gemäß § 46 Abs. I Buchst, b SVO Mütterunterstützung. Verheiratete Mütter haben in diesem Fall wie auch dann, wenn ihrem Antrag auf Unterbringung des Kindes in der Krippe nicht entsprochen werden kann, keinen Anspruch auf Mütterunterstützung. Das Arbeitsrechtsverhältnis der Mütter, die wegen der Krippenunfähigkeit ihres Kindes von der Arbeit freigestellt werden, ruht; § 247 AGB findet volle Anwendung. E. S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 447 (NJ DDR 1978, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 447 (NJ DDR 1978, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L. ,a.

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