Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445); Neue Justiz 10/78 445 Aussprache mit dem Verurteilten geführt hatte, nahm zu seinem Antrag eine ablehnende Haltung ein. Als der Verurteilte später (nach weiteren vier Monaten) nochmals einen Antrag stellte, wurde dieser wegen der inzwischen von ihm gezeigten Aktivitäten vom Verkehrssicherheitsaktiv befürwortet, und das Kreisgericht beschloß nunmehr die Verkürzung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs gemäß § 54 Abs. 3 StGB. Dieses Beispiel hat der FDGB-Kreisvorstand in den zentralen Schulungen der Verkehrssicherheitsaktive ausgewertet. Dabei kam es zu Diskussionen über das Für und Wider der vorzeitigen Rüdegabe der Fahrerlaubnis an die Verurteilten, die sich wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu verantworten hatten. Im Ergebnis der sachkundigen Beratung kamen die Mitglieder der Verkehrssicherheitsaktive übereinstimmend zu der Auffassung, daß weder die generelle Ablehnung der Anträge noch eine zu nachsichtige Anwendung der Möglichkeit des § 54 Abs. 3 StGB dem Anliegen der differenzierten, erzieherisch wirksamen Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit dient. Die Schulung trug damit wesentlich zu einer differenzierten Einschätzung der Voraussetzungen der vorzeitigen Rückgabe der Fahrerlaubnis nach einheitlichen Bewertungsmaßstäben bei. HANS-JOACHIM RÜGE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Rostock Zum Rechtscharakter der Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG Aus der Sicht der Justizorgane haben F. Müller/ P. L i s c h k e in NJ 1976, Heft 20, S. 613 ff. die Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen als wichtige Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung und zur Festigung der Gesetzlichkeit behandelt. Auch den verwaltungsrechtlichen Empfehlungen gebührt Aufmerksamkeit, weil mit ihrer Hilfe nicht selten solche Unzulänglichkeiten und Mängel ausgeräumt werden, die auf Straftaten oder andere Rechtsverletzungen begünstigend wirken. Besondere Bedeutung kommt den Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG zu, die sich wesentlich von den verwaltungsrechtlichen Forderungen und Auflagen unterscheiden. Forderungen und Auflagen sind verbindliche Verfügungen, mit denen Rechtsverhältnisse geschaffen, verändert oder aufgehoben werden (vgl. T. Riemann in Staat und Recht 1976, Heft 12, S. 1298). Sie sind für den Adressaten und auch für andere davon berührte Bürger oder Betriebe rechtsverbindlich und sind vom verfügenden Organ durchsetzbar. Empfehlungen i. S. des § 20 Abs. 2 OWG stellen dagegen Entscheidungen der Ordnungsstrafbefug- ten dar, mit denen der Adressat (Bürger oder Betrieb) darauf hingewiesen wird, Mißstände, die in Ordnungsstrafverfahren festgestellt worden sind, eigenverantwortlich zu beseitigen. Eine Empfehlung im Ordnungsstrafverfahren kann nur dann gegeben werden, wenn Mißstände vorliegen, deren Überwindung in die rechtliche Verantwortung des Adressaten der Empfehlung fallen. Kann der festgestellte Mißstand allerdings mit verwaltungsrechtlichen Verfügungen überwunden werden, so sind diese anzuwenden. Empfehlungen werden z. B. dann erteilt, wenn im Ordnungsstrafverfahren Mängel in der Leitung eines Betriebes, Unregelmäßigkeiten im organisatorischen Ablauf oder Unordnung im Betrieb aufgedeckt werden. Im Unterschied zu den verwaltungsredjtlichen Verfügungen sind die Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG nicht rechtsverbindlich. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie der Adressat etwa nicht zu berücksichtigen braucht. Er wird mit der Empfehlung auf Unzulänglichkeiten oder Umstände hingewiesen, zu deren Überwindung er zwar durch den Ordnungsstrafbefugten nicht verbindlich veranlaßt wird, für deren Beseitigung er jedoch rechtliche Verantwortung trägt. Diese rechtliche Verantwortung trägt der Adressat z. B. nach den Bestimmungen der VEB-VO. Auf diese Pflichten wird er mit der Empfehlung im konkreten Fall hingewiesen. So ergeben sich für den Leiter eines VEB aus § 7 der VEB-VO, aus Art. 3 StGB sowie aus § 20 Abs. 1 OWG Rechtspflichten zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen. Auf Grund der dem Adressaten obliegenden rechtlichen Verantwortung ist er also verpflichtet, die ihm mit der Empfehlung zur Kenntnis gelangten Mißstände zu beseitigen. Die Art und Weise und die Frist, in der er seiner rechtlichen Verantwortung gerecht wird, obliegt seiner Entscheidung. Er muß jedoch innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Empfehlenden Stellung nehmen. Damit wird gesichert, daß das Organ, das die Empfehlung gegeben hat, darüber informiert wird, welche Maßnahmen der Adressat der Empfehlung eingeleitet hat und wann sie wie durchgesetzt werden oder wurden. Erscheinen dem Ordnungsstrafbefugten (Empfehlenden) diese Maßnahmen unzureichend oder äußert sich der Adressat nicht zu der Empfehlung, dann wird entweder dessen übergeordnetes Organ oder der Staatsanwalt darüber informiert, damit diese evtl, mit disziplinarischen Mitteln bzw. wegen der vorliegenden Rechtspflichtverletzung mit einem Mittel der allgemeinen staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht einschreiten. Mitunter genügt es aber auch, den säumigen Adressaten nochmals auf seine Pflichten hinzuweisen. Hält der Adressat der Empfehlung diese nicht für gerechtfertigt, entbindet ihn das nicht von der Pflicht, hierzu in der Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Prof.Dr.se. WOLFGANG SURKAU, Berlin Fragen und Antworten Wie ist zu verfahren, wenn eine Entscheidung des Leiters ohne die im Gesetz vorgesehene Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung ergangen ist? Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, die im AGB oder in anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen (§24 Abs. 1 Buchst, c AGB). Damit wird eine ausschlaggebende gewerkschaftliche Einflußnahme auf Entscheidungen des Betriebsleiters bzw. leitender Mitarbeiter ausgeübt, die für die Gestaltung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Werktätigen besonders be- deutsam sind. Mit dem Zustimmungsrecht wird gleichzeitig eine nachdrückliche gewerkschaftliche Kontrolle in diesen Fragen wahrgenommen. Praktisch entscheidet die Gewerkschaftsleitung in dieser Form über wichtige vorgesehene Leiterentscheidungen mit. In § 24 Abs. 3 AGB wird die gewerkschaftliche Zustimmung eindeutig als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für eine Reihe von Entscheidungen des Leiters geregelt. Damit wird die Rechtslage klar aufgezeigt: Die getroffenen Entscheidungen dürfen bei Ablehnung der gewerkschaftlichen Zustimmung grundsätzlich nicht in Kraft treten. Die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist vom Betriebsleiter immer vor seiner Entscheidung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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