Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445); Neue Justiz 10/78 445 Aussprache mit dem Verurteilten geführt hatte, nahm zu seinem Antrag eine ablehnende Haltung ein. Als der Verurteilte später (nach weiteren vier Monaten) nochmals einen Antrag stellte, wurde dieser wegen der inzwischen von ihm gezeigten Aktivitäten vom Verkehrssicherheitsaktiv befürwortet, und das Kreisgericht beschloß nunmehr die Verkürzung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs gemäß § 54 Abs. 3 StGB. Dieses Beispiel hat der FDGB-Kreisvorstand in den zentralen Schulungen der Verkehrssicherheitsaktive ausgewertet. Dabei kam es zu Diskussionen über das Für und Wider der vorzeitigen Rüdegabe der Fahrerlaubnis an die Verurteilten, die sich wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu verantworten hatten. Im Ergebnis der sachkundigen Beratung kamen die Mitglieder der Verkehrssicherheitsaktive übereinstimmend zu der Auffassung, daß weder die generelle Ablehnung der Anträge noch eine zu nachsichtige Anwendung der Möglichkeit des § 54 Abs. 3 StGB dem Anliegen der differenzierten, erzieherisch wirksamen Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit dient. Die Schulung trug damit wesentlich zu einer differenzierten Einschätzung der Voraussetzungen der vorzeitigen Rückgabe der Fahrerlaubnis nach einheitlichen Bewertungsmaßstäben bei. HANS-JOACHIM RÜGE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Rostock Zum Rechtscharakter der Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG Aus der Sicht der Justizorgane haben F. Müller/ P. L i s c h k e in NJ 1976, Heft 20, S. 613 ff. die Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen als wichtige Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung und zur Festigung der Gesetzlichkeit behandelt. Auch den verwaltungsrechtlichen Empfehlungen gebührt Aufmerksamkeit, weil mit ihrer Hilfe nicht selten solche Unzulänglichkeiten und Mängel ausgeräumt werden, die auf Straftaten oder andere Rechtsverletzungen begünstigend wirken. Besondere Bedeutung kommt den Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG zu, die sich wesentlich von den verwaltungsrechtlichen Forderungen und Auflagen unterscheiden. Forderungen und Auflagen sind verbindliche Verfügungen, mit denen Rechtsverhältnisse geschaffen, verändert oder aufgehoben werden (vgl. T. Riemann in Staat und Recht 1976, Heft 12, S. 1298). Sie sind für den Adressaten und auch für andere davon berührte Bürger oder Betriebe rechtsverbindlich und sind vom verfügenden Organ durchsetzbar. Empfehlungen i. S. des § 20 Abs. 2 OWG stellen dagegen Entscheidungen der Ordnungsstrafbefug- ten dar, mit denen der Adressat (Bürger oder Betrieb) darauf hingewiesen wird, Mißstände, die in Ordnungsstrafverfahren festgestellt worden sind, eigenverantwortlich zu beseitigen. Eine Empfehlung im Ordnungsstrafverfahren kann nur dann gegeben werden, wenn Mißstände vorliegen, deren Überwindung in die rechtliche Verantwortung des Adressaten der Empfehlung fallen. Kann der festgestellte Mißstand allerdings mit verwaltungsrechtlichen Verfügungen überwunden werden, so sind diese anzuwenden. Empfehlungen werden z. B. dann erteilt, wenn im Ordnungsstrafverfahren Mängel in der Leitung eines Betriebes, Unregelmäßigkeiten im organisatorischen Ablauf oder Unordnung im Betrieb aufgedeckt werden. Im Unterschied zu den verwaltungsredjtlichen Verfügungen sind die Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 OWG nicht rechtsverbindlich. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie der Adressat etwa nicht zu berücksichtigen braucht. Er wird mit der Empfehlung auf Unzulänglichkeiten oder Umstände hingewiesen, zu deren Überwindung er zwar durch den Ordnungsstrafbefugten nicht verbindlich veranlaßt wird, für deren Beseitigung er jedoch rechtliche Verantwortung trägt. Diese rechtliche Verantwortung trägt der Adressat z. B. nach den Bestimmungen der VEB-VO. Auf diese Pflichten wird er mit der Empfehlung im konkreten Fall hingewiesen. So ergeben sich für den Leiter eines VEB aus § 7 der VEB-VO, aus Art. 3 StGB sowie aus § 20 Abs. 1 OWG Rechtspflichten zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen. Auf Grund der dem Adressaten obliegenden rechtlichen Verantwortung ist er also verpflichtet, die ihm mit der Empfehlung zur Kenntnis gelangten Mißstände zu beseitigen. Die Art und Weise und die Frist, in der er seiner rechtlichen Verantwortung gerecht wird, obliegt seiner Entscheidung. Er muß jedoch innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Empfehlenden Stellung nehmen. Damit wird gesichert, daß das Organ, das die Empfehlung gegeben hat, darüber informiert wird, welche Maßnahmen der Adressat der Empfehlung eingeleitet hat und wann sie wie durchgesetzt werden oder wurden. Erscheinen dem Ordnungsstrafbefugten (Empfehlenden) diese Maßnahmen unzureichend oder äußert sich der Adressat nicht zu der Empfehlung, dann wird entweder dessen übergeordnetes Organ oder der Staatsanwalt darüber informiert, damit diese evtl, mit disziplinarischen Mitteln bzw. wegen der vorliegenden Rechtspflichtverletzung mit einem Mittel der allgemeinen staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht einschreiten. Mitunter genügt es aber auch, den säumigen Adressaten nochmals auf seine Pflichten hinzuweisen. Hält der Adressat der Empfehlung diese nicht für gerechtfertigt, entbindet ihn das nicht von der Pflicht, hierzu in der Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Prof.Dr.se. WOLFGANG SURKAU, Berlin Fragen und Antworten Wie ist zu verfahren, wenn eine Entscheidung des Leiters ohne die im Gesetz vorgesehene Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung ergangen ist? Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, die im AGB oder in anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen (§24 Abs. 1 Buchst, c AGB). Damit wird eine ausschlaggebende gewerkschaftliche Einflußnahme auf Entscheidungen des Betriebsleiters bzw. leitender Mitarbeiter ausgeübt, die für die Gestaltung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Werktätigen besonders be- deutsam sind. Mit dem Zustimmungsrecht wird gleichzeitig eine nachdrückliche gewerkschaftliche Kontrolle in diesen Fragen wahrgenommen. Praktisch entscheidet die Gewerkschaftsleitung in dieser Form über wichtige vorgesehene Leiterentscheidungen mit. In § 24 Abs. 3 AGB wird die gewerkschaftliche Zustimmung eindeutig als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für eine Reihe von Entscheidungen des Leiters geregelt. Damit wird die Rechtslage klar aufgezeigt: Die getroffenen Entscheidungen dürfen bei Ablehnung der gewerkschaftlichen Zustimmung grundsätzlich nicht in Kraft treten. Die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist vom Betriebsleiter immer vor seiner Entscheidung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 445 (NJ DDR 1978, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Rechten Inliaf tierter bezüglich der Verbildung zu Rechtsanwälten und Notaren, Mitarbeitern ausländischer Vertretungen und Angehörigen und Bekannten ergeben, sind ebenfalls voll zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X