Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444); 444 Neue Justiz 10/78 Zusammenfassend ist festzustellen, daß beim Unfall eines Schülers während des Schulbesuchs sowohl Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung als auch Schadenersatzansprüche gegenüber der Schule entstehen können. Soweit Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt werden, sind diese Leistungen auf einen bestehenden Schadenersatzanspruch anzurechnen. Dies ergibt Sich für Ansprüche nach dem StHG aus § 3 Abs. 3 StHG (wonach ein Anspruch gar nicht erst entsteht, wenn der Schaden auf andere Weise ersetzt wird) und für zivilrechtliche Ansprüche aus dem Grundsatz, daß der Geschädigte durch den Schadenersatz so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 337 Abs. 1 ZGB). Dr. LUTZ BODEN, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig * Vgl. dazu Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1977, Nr. 9, Beilage 2, S. XI: Zu einigen Fragen der Regulierung von Sadh- und Personenschäden, die Kindern und Schülern in Einrichtungen der Volksbildung entstehen. Zusammenarbeit mit den Verkehrssicherheitsaktiven Um eine höhere Wirksamkeit bei der Vorbeugung von Verkehrsunfällen zu erreichen, ist die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften und deren Mitwirkung an der Erhöhung der Verkehrssicherheit unentbehrlich. Die Lösung der im Verkehrssicherheits-Programm für den Zeitraum bis 1980 gestellten Aufgaben setzt die aktive Mitarbeit besonders der Verkehrssicherheitsaktive, der Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehungszentren voraus. Deshalb ist auch die sachkundige Mitwirkung dieser Werktätigen in den Strafverfahren notwendig, die wegen Straftaten gegen die Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Das Anliegen dieser Verfahren besteht darin, den Täter zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu erziehen und auch die anderen Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Normen zu bewegen. Diesem Anliegen dient deshalb auch die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts mit den Verkehrssicherheitsaktiven. Um die Anleitung der Verkehrssicherheitsaktive wirksam zu gestalten, arbeiten die Justizorgane hierbei eng mit der Arbeitsgruppe „Sicherheit im Straßenverkehr“ beim Rat der Stadt Rostock, dem Kreisvorstand des FDGB und der Verkehrspolizei zusammen. Der Kreisvorstand des FDGB führt für die Leiter der Verkehrssicherheitsaktive der Stadt Rostock monatlich einmal eine Schulung durch. Im Rahmen dieser Schulungen nehmen die Leiter der Verkehrssicherheitsaktive jährlich an zwei geeigneten Gerichtsverhandlungen in Verkehrsstrafsachen teil. Diese Verfahren wertet der Staatsanwalt im Anschluß an die Verhandlung mit den Leitern der Verkehrssicherheitsaktive aus. Die auf diese Weise gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln diese dann an die Mitglieder ihrer jeweiligen Kollektive weiter. Das wirkt sich nutzbringend auf die Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive aus. Die Staatsanwälte unterstützen die Verkehrssicherheitsaktive auch durch Konsultationen zu rechtlichen Fragen sowie zu Problemen der Verkehrssicherheit. Sie halten Vorträge in Verkehrsteilnehmerschulungen und leiten die Aktive bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zur Mitwirkung in den Strafverfahren und bei der Realisierung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an. In geeigneten Fällen nehmen besonders sachkundige Aktivmitglieder als Beobachter an bestimmten Ermitt- lungshandlungen (wie z. B. an Rekonstruktionen, Fahrversuchen oder an der Feststellung von straftatbegünstigenden Umständen) teil. Das geschieht vor allem in den Fällen, in denen Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit schwere Verkehrsunfälle verursacht haben. Wird die Auswertung solcher Verkehrsstrafsachen im Kollektiv unter maßgeblicher Mitwirkung des Verkehrssicherheitsaktivs vorgenommen, erreichen wir damit meist eine sachkundigere Diskussion und eine kritischere Auseinandersetzung zu den straftatbegünstigenden Umständen im Betrieb. - Angesichts der mit den Verkehrsunfällen verursachten schwerwiegenden gesellschaftlichen Folgen einerseits und der überwiegend positiven Persönlichkeit der Täter andererseits ist es meistens notwendig und möglich, einen gesellschaftlichen Ankläger oder einen gesellschaftlichen Verteidiger für die Mitwirkung im Verfahren zu gewinnen. In Rostock wirken diese gesellschaftlichen Kräfte in der Regel in jedem Strafverfahren mit, das wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 StGB durchgeführt wird. Die Untersuchungsorgane nehmen in diesen Verfahren schon vom Beginn der Ermittlungen an darauf Einfluß, daß diese Prozeßbeteiligten aus den Verkehrssicherheitsaktiven gewonnen werden. Sie informieren sich zugleich über die zum Unfallereignis bestehende Auffassung des Verkehrssicherheitsaktivs. Das Gericht schickt in den geeigneten Verfahren an die Verkehrssicherheitsaktive der jeweiligen Betriebe eine Terminsnachricht, damit sie die Möglichkeit haben, an der Verhandlung teilzunehmen. Durch ihre unmittelbare Beteiligung am Strafverfahren werden sie noch besser befähigt, den Verkehrsunfall und das ihm zugrunde liegende pflichtwidrige Verhalten im Betrieb auszuwerten und erzieherischen Einfluß auf den Verurteilten sowie auf andere Verkehrsteilnehmer auszuüben. So wies in einem Fall der Vorsitzende eines Verkehrssicherheitsaktivs, der als Kollektivvertreter benannt worden war, u. a. auf den Zusammenhang zwischen den fahrpraktischen Unsicherheiten des Angeklagten und der Entstehung des Unfalls hin. Gleichzeitig erklärte er, daß das Verkehrssicherheitsaktiv den Angeklagten in die verkehrserzieherische Arbeit einbeziehen wird und deshalb vorgesehen hat, dem Angeklagten vor Rückerlangung seiner Fahrerlaubnis auf dem Übungsplatz bessere Fahrfertdg-keiten zu vermitteln. Die Stellungnahmen der Kollektivvertreter aus den Verkehrssicherheitsaktiven in den Strafverfahren beruhen auf spezieller Sachkunde, auf Kenntnissen über die Persönlichkeit des Rechtsverletzers sowie den Erfahrungen aus im Verfahren möglicherweise bedeutsamen Besonderheiten in einzelnen Produktions- bzw. Transportbereichen. Die vorzeitige Rückgabe der Fahrerlaubnis gemäß § 54 Abs. 3 StGB hat sich bei der Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit als ein stimulierendes Mittel für die wirksame Erziehung des Verurteilten bewährt. Wird über den Antrag auf Verkürzung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs entschieden, kommt es auch auf die Stellungnahme des betrieblichen Verkehrs-sdcherheitsaktivs zu dieser Frage an. Wenn sie nicht schon in der entsprechenden Anregung des Arbeitskollektivs enthalten ist, fordert das Gericht vor seiner Entscheidung diese Stellungnahme des Verkehrssicherheitsaktivs ausdrücklich an. So stellte ein Verurteilter, dem die Fahrerlaubnis wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit für 18 Monate entzogen worden war, nach 10 Monaten den Antrag auf vorzeitige Rückgabe der Fahrerlaubnis. Aus der Stellungnahme des Verkehrssicherheitsaktivs ging u. a. hervor, daß sich der Verurteilte nicht um die Teilnahme an der Kraftfahrerschulung bemüht hatte. Das Aktiv, das anläßlich der vom Gericht geforderten Stellungnahme eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zu gewährleisten, damit jegliche Gefahren und Störungen vorbeugend verhindert zumindest unverzüglich in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden.

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