Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444); 444 Neue Justiz 10/78 Zusammenfassend ist festzustellen, daß beim Unfall eines Schülers während des Schulbesuchs sowohl Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung als auch Schadenersatzansprüche gegenüber der Schule entstehen können. Soweit Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt werden, sind diese Leistungen auf einen bestehenden Schadenersatzanspruch anzurechnen. Dies ergibt Sich für Ansprüche nach dem StHG aus § 3 Abs. 3 StHG (wonach ein Anspruch gar nicht erst entsteht, wenn der Schaden auf andere Weise ersetzt wird) und für zivilrechtliche Ansprüche aus dem Grundsatz, daß der Geschädigte durch den Schadenersatz so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 337 Abs. 1 ZGB). Dr. LUTZ BODEN, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig * Vgl. dazu Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1977, Nr. 9, Beilage 2, S. XI: Zu einigen Fragen der Regulierung von Sadh- und Personenschäden, die Kindern und Schülern in Einrichtungen der Volksbildung entstehen. Zusammenarbeit mit den Verkehrssicherheitsaktiven Um eine höhere Wirksamkeit bei der Vorbeugung von Verkehrsunfällen zu erreichen, ist die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften und deren Mitwirkung an der Erhöhung der Verkehrssicherheit unentbehrlich. Die Lösung der im Verkehrssicherheits-Programm für den Zeitraum bis 1980 gestellten Aufgaben setzt die aktive Mitarbeit besonders der Verkehrssicherheitsaktive, der Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehungszentren voraus. Deshalb ist auch die sachkundige Mitwirkung dieser Werktätigen in den Strafverfahren notwendig, die wegen Straftaten gegen die Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Das Anliegen dieser Verfahren besteht darin, den Täter zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu erziehen und auch die anderen Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Normen zu bewegen. Diesem Anliegen dient deshalb auch die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts mit den Verkehrssicherheitsaktiven. Um die Anleitung der Verkehrssicherheitsaktive wirksam zu gestalten, arbeiten die Justizorgane hierbei eng mit der Arbeitsgruppe „Sicherheit im Straßenverkehr“ beim Rat der Stadt Rostock, dem Kreisvorstand des FDGB und der Verkehrspolizei zusammen. Der Kreisvorstand des FDGB führt für die Leiter der Verkehrssicherheitsaktive der Stadt Rostock monatlich einmal eine Schulung durch. Im Rahmen dieser Schulungen nehmen die Leiter der Verkehrssicherheitsaktive jährlich an zwei geeigneten Gerichtsverhandlungen in Verkehrsstrafsachen teil. Diese Verfahren wertet der Staatsanwalt im Anschluß an die Verhandlung mit den Leitern der Verkehrssicherheitsaktive aus. Die auf diese Weise gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln diese dann an die Mitglieder ihrer jeweiligen Kollektive weiter. Das wirkt sich nutzbringend auf die Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive aus. Die Staatsanwälte unterstützen die Verkehrssicherheitsaktive auch durch Konsultationen zu rechtlichen Fragen sowie zu Problemen der Verkehrssicherheit. Sie halten Vorträge in Verkehrsteilnehmerschulungen und leiten die Aktive bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zur Mitwirkung in den Strafverfahren und bei der Realisierung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an. In geeigneten Fällen nehmen besonders sachkundige Aktivmitglieder als Beobachter an bestimmten Ermitt- lungshandlungen (wie z. B. an Rekonstruktionen, Fahrversuchen oder an der Feststellung von straftatbegünstigenden Umständen) teil. Das geschieht vor allem in den Fällen, in denen Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit schwere Verkehrsunfälle verursacht haben. Wird die Auswertung solcher Verkehrsstrafsachen im Kollektiv unter maßgeblicher Mitwirkung des Verkehrssicherheitsaktivs vorgenommen, erreichen wir damit meist eine sachkundigere Diskussion und eine kritischere Auseinandersetzung zu den straftatbegünstigenden Umständen im Betrieb. - Angesichts der mit den Verkehrsunfällen verursachten schwerwiegenden gesellschaftlichen Folgen einerseits und der überwiegend positiven Persönlichkeit der Täter andererseits ist es meistens notwendig und möglich, einen gesellschaftlichen Ankläger oder einen gesellschaftlichen Verteidiger für die Mitwirkung im Verfahren zu gewinnen. In Rostock wirken diese gesellschaftlichen Kräfte in der Regel in jedem Strafverfahren mit, das wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 StGB durchgeführt wird. Die Untersuchungsorgane nehmen in diesen Verfahren schon vom Beginn der Ermittlungen an darauf Einfluß, daß diese Prozeßbeteiligten aus den Verkehrssicherheitsaktiven gewonnen werden. Sie informieren sich zugleich über die zum Unfallereignis bestehende Auffassung des Verkehrssicherheitsaktivs. Das Gericht schickt in den geeigneten Verfahren an die Verkehrssicherheitsaktive der jeweiligen Betriebe eine Terminsnachricht, damit sie die Möglichkeit haben, an der Verhandlung teilzunehmen. Durch ihre unmittelbare Beteiligung am Strafverfahren werden sie noch besser befähigt, den Verkehrsunfall und das ihm zugrunde liegende pflichtwidrige Verhalten im Betrieb auszuwerten und erzieherischen Einfluß auf den Verurteilten sowie auf andere Verkehrsteilnehmer auszuüben. So wies in einem Fall der Vorsitzende eines Verkehrssicherheitsaktivs, der als Kollektivvertreter benannt worden war, u. a. auf den Zusammenhang zwischen den fahrpraktischen Unsicherheiten des Angeklagten und der Entstehung des Unfalls hin. Gleichzeitig erklärte er, daß das Verkehrssicherheitsaktiv den Angeklagten in die verkehrserzieherische Arbeit einbeziehen wird und deshalb vorgesehen hat, dem Angeklagten vor Rückerlangung seiner Fahrerlaubnis auf dem Übungsplatz bessere Fahrfertdg-keiten zu vermitteln. Die Stellungnahmen der Kollektivvertreter aus den Verkehrssicherheitsaktiven in den Strafverfahren beruhen auf spezieller Sachkunde, auf Kenntnissen über die Persönlichkeit des Rechtsverletzers sowie den Erfahrungen aus im Verfahren möglicherweise bedeutsamen Besonderheiten in einzelnen Produktions- bzw. Transportbereichen. Die vorzeitige Rückgabe der Fahrerlaubnis gemäß § 54 Abs. 3 StGB hat sich bei der Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit als ein stimulierendes Mittel für die wirksame Erziehung des Verurteilten bewährt. Wird über den Antrag auf Verkürzung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs entschieden, kommt es auch auf die Stellungnahme des betrieblichen Verkehrs-sdcherheitsaktivs zu dieser Frage an. Wenn sie nicht schon in der entsprechenden Anregung des Arbeitskollektivs enthalten ist, fordert das Gericht vor seiner Entscheidung diese Stellungnahme des Verkehrssicherheitsaktivs ausdrücklich an. So stellte ein Verurteilter, dem die Fahrerlaubnis wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit für 18 Monate entzogen worden war, nach 10 Monaten den Antrag auf vorzeitige Rückgabe der Fahrerlaubnis. Aus der Stellungnahme des Verkehrssicherheitsaktivs ging u. a. hervor, daß sich der Verurteilte nicht um die Teilnahme an der Kraftfahrerschulung bemüht hatte. Das Aktiv, das anläßlich der vom Gericht geforderten Stellungnahme eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 444 (NJ DDR 1978, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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