Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442); 442 Neue Justiz 10/78 Von der Logik her kann es gar nicht anders sein, als daß eine Geltendmachung vor der Konfliktkommission erfolgen muß. § 253 AGB regelt in diesem Zusammenhang lediglich die schon bisher möglich gewesene Differenzierung. Eine gegenteilige Auffassung würde die jahrzehntelangen Bemühungen der in der Wirtschaft tätigen Juristen zur konsequenten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zunichte machen. Außerdem würde sich die Rechtslage gegenüber der bisherigen Regelung des § 115 Abs. 4 GBA wesentlich verschlechtern. Die bisherige Regelung ließ den Verzicht nur in wenigen Ausnahmefällen zu und verlangte auch hier eine Reaktion des jeweiligen Leiters; dieser mußte den Verzicht schriftlich aussprechen. Mit Befriedigung kann man feststellen, daß das Rechtsbewußtsein der Leiter insgesamt gewachsen ist. Man darf jedoch nicht die Augen davor verschließen, daß es noch Leiter gibt, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen nicht konsequent genug geltend machen. Solch ein Verhalten durch falsche Gesetzesauslegung zu fördern halte ich für einen schwerwiegenden Fehler, der sich auf die verstärkten Maßnahmen zum Schutz des sozialistischen Eigentums nachteilig auswirken muß. GÜNTER KNISCHKA, Justitiar des VEB Robur-Werke Zittau II Der vorstehende Beitrag von G. Knischka erweckt den Eindruck, als sei in der „Neuen Justiz“ sowie in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ ein Meinungsstreit über die Anwendung der AGB-Vorschriften zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Gange. Das ist jedoch nicht der Fall. Betrachtet man die von Knischka zitierten Beiträge gründlich, dann ergibt sich, daß die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger lediglich in der „Tribüne“ -Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 24/77 bejaht wird. In einer redaktionellen Anmerkung zum Beitrag von G. Kirschner in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 47/77 ist im übrigen der in Nr. 24/77 der Beilage „Die Konfliktkommission“ geäußerte Standpunkt inzwischen auf gegeben worden. ■ ; Nach meiner Überzeugung verbindet Knischka zw6i‘ Fragen und zwei damit verbundene Rechtsprobleme mit* einander, die jedoch sorgfältig voneinander getrennt wefi’ deh sollten: Er identifiziert die-Frage, ob ein Verzicht’ aut die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger ilach dem AGB möglich ist, mit deiT Fräge, ob Leiter von der Geltendmachung der materiellen-Verantwortlichkeit'Werktätiger absehen können. Das sind jedoch zwei unterschiedliche Fragestellungen.1 Die rechtliche Wirkung eines Verzichts auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wie er nach §115 Äbs. 4 GBA möglich war, bestand darin, daß der Schadenersatzanspruch des Betriebes in der entsprechenden Höhe erlosch. Beim Absehen von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wie es nach AGB möglich ist, erlischt dagegen der Schadenersatzanspruch des Betriebes nicht sofort, sondern erst mit dem Ablauf der Frist für die Geltendmachung nach § 265 AGB. Während für den Verzicht nach GBA gewisse Formerfordernisse geregelt waren (z. B. die Schriftform), ist das für das Absehen von der Geltendmachung nach AGB nicht mehr der Fall. A. Baumgart /F. Kunz führen in NJ 1977, Heft 16, S. 542 ff. zutreffend aus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im AGB nicht mehr geregelt wurde. Verzichten kann mit dem 1. Januar 1978 der Betrieb lediglich auf einen Schaden- ersatzanspruch, den er gemäß § 265 Abs. 2 AGB geltend gemacht hat und der ihm durch ein gesellschaftliches oder staatliches Gericht rechtskräftig zuerkannt wurde. Dies wiederum ist aber nur dann möglich, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsdisziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird (§266 Abs. 1 AGB). Da ein förmlicher Verzicht (in Schriftform und mit Gründen versehen) auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, forderte die Praxis eine Antwort auf die Frage, ob der zuständige Leiter in jedem Schadensfall gegen den dafür verantwortlichen Werktätigen die materielle Verantwortlichkeit geltend machen muß oder ob er nach pflichtgemäßer Prüfung im Einzelfall auch von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit absehen kann. Hierauf hat Kirschner in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 47/77 eindeutig und überzeugend geantwortet. Darauf basieren auch die Ausführungen von Schulz in NJ 1978, Heft 5, S. 204 ff. Er legt in strikter Übereinstimmung mit Kirschner dar, daß die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit Werktätiger im AGB so ausgestaltet wurden, daß die Leiter nicht willkürlich und nach subjektivem Ermessen über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger entscheiden können, sondern daß sie verpflichtet sind, im Ergebnis verantwortungsbewußter Prüfung anhand objektiver, in § 253 AGB gesetzlich vorgeschriebener Kriterien darüber zu befinden, ob sie die materielle Verantwortlichkeit geltend machen oder davon absehen. Kirschner hat bereits darauf hingewiesen, daß der schriftliche Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger nicht in das AGB aufgenommen wurde, um den Leitern die politische und rechtliche Verantwortung der hier zu treffenden Entscheidung stärker bewußt zu machen. Unzutreffend ist es, die Regelungen zur materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger allein in den Bestimmungen der §§ 260 bis 266 AGB zu sehen. Den Regelungen zur arbeitsrechtlichen also der disziplinarischen und der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im 13. Kapitel AGB sind Grundsätze vorangestellt, die für die. Anwendung beider Formen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen gleichermaßen gültig Sind. § 260 pbs. 1 .AGB regelt folglich nicht die unbedingte Verp.'f.lijjmiung, .den Werktätigen im Schadensfall . materiellj'®Mptwortlich zu machen, sondern vielmehr die Vor4uSStzungen, unter denen ein Werktätiger materiell verantworfltöi -gemacht werden kann, Die Maßstäbe für die hierzu üjötwe n di ge Entscheidung des Leiters (die Gel-tendmachufigr oder, das" Absehen hiervon) finden sich in § 253 AGBf’Danach muß nicht jeder Schadensfall die materielle Vferanttvortlichkeit eines Werktätigen nach sich ziehen. . f " Insgesamt zeigt sich auch in dieser Frage, daß das AGB höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit stellt. Aufgabe der Juristen und damit auch der Justitiare ist es, die Leiter in diesem Sinne sachgemäß zu beraten und ihnen zu helfen, ih jedem Fall eine richtige Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen den Schadensverursacher die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen ist oder davon abgesehen werden kann. Oberrichter WALTER RUDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Die Ergebnisse der auf Grundlage von Anlässen gemäß durchzuftihrenden Prüfungshandlungen nach sind Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein eingeleitet wird oder nicht.

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