Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442); 442 Neue Justiz 10/78 Von der Logik her kann es gar nicht anders sein, als daß eine Geltendmachung vor der Konfliktkommission erfolgen muß. § 253 AGB regelt in diesem Zusammenhang lediglich die schon bisher möglich gewesene Differenzierung. Eine gegenteilige Auffassung würde die jahrzehntelangen Bemühungen der in der Wirtschaft tätigen Juristen zur konsequenten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zunichte machen. Außerdem würde sich die Rechtslage gegenüber der bisherigen Regelung des § 115 Abs. 4 GBA wesentlich verschlechtern. Die bisherige Regelung ließ den Verzicht nur in wenigen Ausnahmefällen zu und verlangte auch hier eine Reaktion des jeweiligen Leiters; dieser mußte den Verzicht schriftlich aussprechen. Mit Befriedigung kann man feststellen, daß das Rechtsbewußtsein der Leiter insgesamt gewachsen ist. Man darf jedoch nicht die Augen davor verschließen, daß es noch Leiter gibt, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen nicht konsequent genug geltend machen. Solch ein Verhalten durch falsche Gesetzesauslegung zu fördern halte ich für einen schwerwiegenden Fehler, der sich auf die verstärkten Maßnahmen zum Schutz des sozialistischen Eigentums nachteilig auswirken muß. GÜNTER KNISCHKA, Justitiar des VEB Robur-Werke Zittau II Der vorstehende Beitrag von G. Knischka erweckt den Eindruck, als sei in der „Neuen Justiz“ sowie in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ ein Meinungsstreit über die Anwendung der AGB-Vorschriften zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Gange. Das ist jedoch nicht der Fall. Betrachtet man die von Knischka zitierten Beiträge gründlich, dann ergibt sich, daß die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger lediglich in der „Tribüne“ -Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 24/77 bejaht wird. In einer redaktionellen Anmerkung zum Beitrag von G. Kirschner in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 47/77 ist im übrigen der in Nr. 24/77 der Beilage „Die Konfliktkommission“ geäußerte Standpunkt inzwischen auf gegeben worden. ■ ; Nach meiner Überzeugung verbindet Knischka zw6i‘ Fragen und zwei damit verbundene Rechtsprobleme mit* einander, die jedoch sorgfältig voneinander getrennt wefi’ deh sollten: Er identifiziert die-Frage, ob ein Verzicht’ aut die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger ilach dem AGB möglich ist, mit deiT Fräge, ob Leiter von der Geltendmachung der materiellen-Verantwortlichkeit'Werktätiger absehen können. Das sind jedoch zwei unterschiedliche Fragestellungen.1 Die rechtliche Wirkung eines Verzichts auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wie er nach §115 Äbs. 4 GBA möglich war, bestand darin, daß der Schadenersatzanspruch des Betriebes in der entsprechenden Höhe erlosch. Beim Absehen von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wie es nach AGB möglich ist, erlischt dagegen der Schadenersatzanspruch des Betriebes nicht sofort, sondern erst mit dem Ablauf der Frist für die Geltendmachung nach § 265 AGB. Während für den Verzicht nach GBA gewisse Formerfordernisse geregelt waren (z. B. die Schriftform), ist das für das Absehen von der Geltendmachung nach AGB nicht mehr der Fall. A. Baumgart /F. Kunz führen in NJ 1977, Heft 16, S. 542 ff. zutreffend aus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im AGB nicht mehr geregelt wurde. Verzichten kann mit dem 1. Januar 1978 der Betrieb lediglich auf einen Schaden- ersatzanspruch, den er gemäß § 265 Abs. 2 AGB geltend gemacht hat und der ihm durch ein gesellschaftliches oder staatliches Gericht rechtskräftig zuerkannt wurde. Dies wiederum ist aber nur dann möglich, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsdisziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird (§266 Abs. 1 AGB). Da ein förmlicher Verzicht (in Schriftform und mit Gründen versehen) auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, forderte die Praxis eine Antwort auf die Frage, ob der zuständige Leiter in jedem Schadensfall gegen den dafür verantwortlichen Werktätigen die materielle Verantwortlichkeit geltend machen muß oder ob er nach pflichtgemäßer Prüfung im Einzelfall auch von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit absehen kann. Hierauf hat Kirschner in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 47/77 eindeutig und überzeugend geantwortet. Darauf basieren auch die Ausführungen von Schulz in NJ 1978, Heft 5, S. 204 ff. Er legt in strikter Übereinstimmung mit Kirschner dar, daß die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit Werktätiger im AGB so ausgestaltet wurden, daß die Leiter nicht willkürlich und nach subjektivem Ermessen über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger entscheiden können, sondern daß sie verpflichtet sind, im Ergebnis verantwortungsbewußter Prüfung anhand objektiver, in § 253 AGB gesetzlich vorgeschriebener Kriterien darüber zu befinden, ob sie die materielle Verantwortlichkeit geltend machen oder davon absehen. Kirschner hat bereits darauf hingewiesen, daß der schriftliche Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger nicht in das AGB aufgenommen wurde, um den Leitern die politische und rechtliche Verantwortung der hier zu treffenden Entscheidung stärker bewußt zu machen. Unzutreffend ist es, die Regelungen zur materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger allein in den Bestimmungen der §§ 260 bis 266 AGB zu sehen. Den Regelungen zur arbeitsrechtlichen also der disziplinarischen und der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im 13. Kapitel AGB sind Grundsätze vorangestellt, die für die. Anwendung beider Formen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen gleichermaßen gültig Sind. § 260 pbs. 1 .AGB regelt folglich nicht die unbedingte Verp.'f.lijjmiung, .den Werktätigen im Schadensfall . materiellj'®Mptwortlich zu machen, sondern vielmehr die Vor4uSStzungen, unter denen ein Werktätiger materiell verantworfltöi -gemacht werden kann, Die Maßstäbe für die hierzu üjötwe n di ge Entscheidung des Leiters (die Gel-tendmachufigr oder, das" Absehen hiervon) finden sich in § 253 AGBf’Danach muß nicht jeder Schadensfall die materielle Vferanttvortlichkeit eines Werktätigen nach sich ziehen. . f " Insgesamt zeigt sich auch in dieser Frage, daß das AGB höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit stellt. Aufgabe der Juristen und damit auch der Justitiare ist es, die Leiter in diesem Sinne sachgemäß zu beraten und ihnen zu helfen, ih jedem Fall eine richtige Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen den Schadensverursacher die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen ist oder davon abgesehen werden kann. Oberrichter WALTER RUDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 442 (NJ DDR 1978, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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