Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 441 (NJ DDR 1978, S. 441); Neue Justiz 10/78 441 steht vor der Forschung die Aufgabe, neue und sichere Geräte und Verfahren zu schaffen. Hier begegnen sich also klar die beiden Grundthesen für die Arbeit in der Praxis und für die Forschung, die man in die Worte kleiden kann: Sicherheit schaffen und Sicherheit fordern! Ich will das verdeutlichen: Das Hauptproblem sind die Azetylenflammen und der elektrische Lichtbogen. Ihre Temperatur liegt zwischen 3 200 Grad und 6 000 Grad Celsius; beim Plasma-Lichtbogen werden sogar bis 15 000 Grad Celsius erreicht. Organische Stoffe beginnen aber bereits bei einigen 100 Grad Celsius zu brennen. Zwar kann man die hohen Temperaturen nicht abschaffen, sie entsprechen Naturgesetzen. Aber man kann die Wärme menge reduzieren, und zwar genau auf das Maß, das notwendig ist, um die Schweiß- oder Schneid-arbeit zu vollbringen. Diesen Weg der reduzierten Wärmemenge (der natürlich auch aus ökonomischen Gründen interessant ist) verfolgen wir in den letzten Jahren. Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, zeigt ein Vergleich zwischen alten und neuen Verfahren beim Schweißen von Rohren, z. B. von Heizungsrohren, den Unterschied. Heizungsrohre wurden und werden auch heute noch mit der Azetylenflamme geschweißt. Die Schweißzeit, in der Brandgefahr besteht, beträgt etwa fünf Minuten. Mit dem im ZIS entwickelten Verfahren des Schweißens mit dem elektrisch bewegten Lichtbogen (MBL-Verfah-ren) werden für die gleiche Arbeit fünf Sekunden benötigt. Die Gefährdungszeit wird demzufolge von 300 Sekunden auf 6 Sekunden (2 Prozent) gesenkt. Ein Azetylenbrenner muß entzündet werden und wird nach dem Schweißen (entgegen der Vorschrift) oft brennend abgelegt. Beim MBL-Verfahren brennt ein Lichtbogen nur während des Arbeitsvorgangs. Eine Azetylenflamme ist etwa so groß wie eine Hand und strahlt in Richtung des Gasstrahls besonders viel Wärme aus. Beim MBL-Verfahren brennt der Lichtbo- gen in einem Spalt von 2 mm Breite nur zwischen den Rohren. Hier hätten Sie also ein Beispiel, wie die Ergebnisse gezielter Forschung die Sicherheit ‘im Produktionsprozeß erhöhen. Sehen Sie in diesem Zusammenhang auch Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den Justizorganen? Es gibt ja bereits viele Verbindungen zwischen Justizorganen und dem ZIS. An dem geschilderten Beispiel des Vergleichs zwischen der Azetylenschweißung und der MBL-Schweißung möchte ich aber auf einen Weg hinwei-sen, der bisher kaum beschritten wurde. Bei Untersuchungen über Unfallursachen wird nur selten oder überhaupt nicht gefragt: Hatte der Werktätige auch das sicherste Verfahren zur Verfügung? Die überraschende Antwort wird fast immer „Nein“ lauten. Die Betriebe werden viele Gründe anführen, warum sie kein sicheres Verfahren benutzen. Aber so wie ich das überblicke wird es nur in den wenigsten Fällen stichhaltige Gründe dafür geben. Hier liegt also eine Möglichkeit, soweit nicht bereits durch die Arbeitsschutzinspektion mit gezielten Auflagen gegenüber dem betreffenden Betrieb gearbeitet wurde, auch speziell von Staatsanwaltschaft und Gericht, durch Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht oder der Gerichtskritik die Einführung der neuen Technik zu unterstützen. Denn: neue Schweißtechnik bedeutet nicht nur bessere Ökonomie, sondern auch mehr Sicherheit. Dem dienen unsere vielfältigen Bemühungen im ZIS. Auch unsere Sicherheitstagungen, in denen wir einen breiten Erfahrungsaustausch mit Leitern und Praktikern aus der Industrie führen, ordnen sich hierin ein. Wir bieten dabei unsere Forschungsergebnisse an und empfangen zugleich Impulse zu neuen Überlegungen in der praxis-wirksamen Forschung. Erfahrungen aus der Praxis Verzicht auf arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit ja oder nein? i i Mit dem Beitrag von W. Schulz in NJ 1978, Heft 5, S. 204 ff., sind in der Praxis erneut Zweifel aufgetreten, ob und wann ein Verzicht auf arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen möglich ist. Während in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 24/77 die Möglichkeit, auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu verzichten, für zulässig gehalten wurde, korrigiert G. Kirsch-n e r in der Beilage Nr. 47/77 diesen Standpunkt mit der Begründung, daß sich der schriftliche Verzicht in der Vergangenheit nicht bewährt habe und die Entscheidung in jedem Falle, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, durch die Konfliktkommission erfolgen müsse. Das gleiche wird in der „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 17/78 erklärt. Bereits vorher hatten sich A. Baumgart /F. Kunz in NJ 1977, Heft 16, S. 542 ff., in diesem Sinne ausgesprochen und ihre Auffassung auch überzeugend begründet. Nunmehr schreibt Schulz, daß inzwischen geklärt worden sei, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung von vornherein möglich sei und dem Anliegen des §253 AGB entspräche. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß sich sowohl die „Tribüne“-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 17/78 als auch Schulz auf Kirschner (a a. O.) berufen. Ich halte die von Schulz vertretene Auffassung für unrichtig. Ich verstehe Kirschner so, daß ein Verzicht mit einer entsprechenden Mitteilung an den Schädiger nicht möglich ist. Ob sich der Verzicht in der Vergangenheit bewährt hat oder nicht, ist meiner Meinung nach gleichgültig, weil durch die Nichtaufnahme im AGB zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Verzicht von vornherein, wie er im GBA geregelt war, nicht mehr möglich ist. Demzufolge ist auch eine Differenzierung auf Null nach § 253 AGB unzulässig. Die von Schulz vertretene Ansicht läßt sich nicht aus dem Gesetz entnehmen. Sie kann allenfalls auf die nicht eindeutige Formulierung in § 252 Abs. 2 AGB gestützt werden, wonach Werktätige unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen disziplinarisch bzw. materiell zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist zwar richtig, daß es sich bei der Geltendmachung der disziplinarischen Verantwortlichkeit um eine Ermessensentscheidung des Leiters handelt und daß dieser es ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei einer kritischen Aussprache bewenden lassen kann. Falsch ist jedoch, wenn man diese Kann-Bestimmung auch auf die materielle Verantwortlichkeit ausdehnen will, weil sämtliche Bestimmungen der §§ 260 ff. AGB von einer Verpflichtung zum Schadenersatz sprechen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 441 (NJ DDR 1978, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 441 (NJ DDR 1978, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit besteht darin, daß wir uns - bedingt durch die zu lösenden Aufgaben und die damit verbundene Konfrontation mit Inhaftierten unmittelbar mit bekannten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den und noch rationeller und wirksamer zu gestalten, welche persönlichen oder familiären Fragen müssen geklärt werden könnten die selbst Vorbringen. Durch einen solchen Leitfaden wird die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie.

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