Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 44 (NJ DDR 1978, S. 44); 44 Neue Justiz 18/77 Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung des Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat seine Entscheidung auf § 101 ZGB gestützt und ausgeführt, daß es für die dem Vermieter obliegenden Instandsetzungspflichten keine wertmäßige Begrenzung gibt. Dieser Rechtsauffassung stimmt der Senat zu. Die Instandsetzungspflicht des Vermieters nach § 101 ZGB erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die erforderlich werden, um die Wohnung in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten oder um die volle Nutzbarkeit der Wohnung wiederherzustellen. Dazu gehören auch Kleinreparaturen, die regelmäßig darauf gerichtet sind, größere Schäden zu vermeiden oder wie im vorliegenden Fall die volle Funktionsfähigkeit einer zur Wohnung gehörenden Einrichtung zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine solche Einrichtung ist auch der im Eigentum des Vermieters stehende Ofen. Die Auffassung des Verklagten, daß sog. Kleinreparaturen oder schnell verschleißende Teile vom Mieter zu finanzieren seien, stimmt weder mit den allgemeinen Bestimmungen des ZGB über die Verantwortung der Betriebe bei der Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen mit den Bürgern (§§ 12, 14, 15 und 44 ZGB) noch mit den mietrechtlichen Bestimmungen und den diesen zugrunde liegenden Prinzipien überein. Zu diesen Prinzipien gehört u. a., daß die gesellschaftliche Verantwortung der Mieter für den Schutz und die pflegliche Behandlung der Wohngebäude und Wohnungen (§ 97 ZGB) und ihre entsprechenden Initiativen durch geeignete Maßnahmen der VEB Gebäudewirtschaft geweckt und gefördert werden (§ 95 ZGB). Das würde zweifellos nicht erreicht, wenn die Mieter, die in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung Instandsetzungen in Eigenleistungen (d. h. kostenlos) übernehmen, die dafür erforderlichen Materialien selbst bezahlen müßten, soweit diese Zahlungen zu den dem Vermieter nach § 101 ZGB obliegenden Pflichten gehören. Dieses Anliegen des Gesetzes kommt auch in den Regelungen über die Zusammenarbeit der Vermieter mit den Mietergemeinschaften zum Ausdruck. So sieht insbesondere § 115 ZGB vor, daß in den Mitwirkungsverträgen festgelegt wird, in welcher Höhe vom Vermieter Mittel zur Verfügung' gestellt werden, über die die Mietergemeinschaft zur Durchführung von Kleinreparaturen verfügen kann. Gerade dieser Hinweis im Gesetz orientiert darauf, daß dem Vermieter die Finanzierung auch von Kleinreparaturen nicht abgenommen wird, soweit diese Reparaturen zu seinen Instandsetzungspflichten nach § 101 ZGB gehören. Eine entgegenstehende Auffassung würde zur teilweisen Verlagerung der Instandsetzungskosten vom Vermieter auf den Mieter und damit zu einer indirekten Mietpreiserhöhung führen. Das stünde jedoch in Widerspruch zum Grundsatz der Übereinstimmung von Rechten und Pflichten, der auch die mietrechtlichen Bestimmungen beherrscht. § 25 Abs. 2 GrundstVollstrVO. Zur Glaubhaftmachung einer Erklärung, daß eine Einigung der Miteigentümer über die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft erfolglos versucht worden ist. BG Suhl, Beschluß vom 10. Juni 1977 - 3 BZR 44/77. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Sekretär des Kreisgerichts hat gemäß § 25 GrundstVollstrVO durch Beschluß den gerichtlichen Verkauf dieses Grundstücks zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums angeordnet. Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der sie u. a. vorträgt, daß die Antragstellerin sich bisher noch nie wegen einer „Erbauseinandersetzung in Güte“ mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Sekretär des Kreisgerichts hat nicht beachtet, daß nach § 25 Abs. 2 GrundstVollstrVO der gerichtliche Verkauf eines Grundstücks nur dann angeordnet werden darf, wenn der Antragsteller die Stellungnahme der übrigen Miteigentümer zur Aufhebung der Gemeinschaft mitgeteilt und glaubhaft gemacht hat, daß eine Einigung der Miteigentümer über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft erfolglos versucht wurde. Diese Bestimmung orientiert die Miteigentümer grundsätzlich darauf, sich über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft in gegenseitigem Einvernehmen durch den Abschluß eines entsprechenden notariellen Vertrags zu einigen. Nur dann, wenn die Bemühungen, eine solche Einigung herbeizuführen, am Verhalten eines oder mehrerer Beteiligter gescheitert sind, lassen die Bestimmungen über den gerichtlichen Verkauf eine Aufhebung der Gemeinschaft und damit die Schaffung im gesellschaftlichen Interesse liegender, klarer Eigentumsverhältnisse auch gegen den Willen solcher Beteiligten zu. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 4 GrundstVollstrVO sind auf das Verfahren für den gerichtlichen Verkauf die Vorschriften der ZPO anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zur Glaubhaftmachung i. S. des § 25 Abs. 2 GrundstVollstrVO sind somit gemäß § 53 ZPO außer den dort genannten Beweismitteln auch Erklärungen gegenüber dem Gericht zulässig, die schriftlich oder zu Protokoll unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit abgegeben werden. Die vom Sekretär des Kreisgerichts in den Akten vermerkte telefonische Mitteilung der Antragstellerin reicht daher zur Glaubhaftmachung nicht aus. Außerdem ergibt sich aus dieser Mitteilung lediglich, daß „es schon in früheren Jahren mit der Antragsgegnerin zu keiner Einigung hinsichtlich des Grundstücks gekommen ist“. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, daß eine solche Einigung erfolglos versucht wurde. Der Senat hat deshalb der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, die notwendige Glaubhaftmachung nachzuholen. Aus ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 28. Mai 1977 und den diesem beigefügten Erklärungen mehrerer Bürger ergibt sich lediglich, daß im Verlauf eines längeren Zeitraums von der Antragstellerin Versuche unternommen wurden, die Antragsgegnerin zu veranlassen, die Erbschaft auszuschlagen bzw. auf ihren Anteil an der Erbengemeinschaft zu verzichten. Selbst wenn die Antragstellerin dabei durchblicken ließ, daß sie sich „dafür erkenntlich zeigen“ werde, so stellen derartige Anfragen keine ernsthaften Versuche dar, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Die Antragstellerin muß vielmehr zunächst ein konkretes Angebot unterbreiten, aus dem sich ergibt, zu welchen Bedingungen sie das Grundstück zu Alleineigentum übernehmen möchte. Erst dann, wenn ein solches angemessenes Angebot abgelehnt werden sollte, kann davon ausgegangen werden, daß eine Einigung über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft erfolglos versucht wurde. Aus diesen Gründen war auf die Beschwerde der Anordnungsbeschluß aufzuheben und der Antrag auf Anordnung des gerichtlichen Verkaufs abzuweisen. Berichtigung In dem Beitrag von I. M. Galperin, „Neue rechtliche Regelungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung in der UdSSR“, NJ 1977 S. 590 fl., muß es auf S. 592, linke Spalte, 7. Zeile von oben anstelle von „sechs Wochen“ richtig „sechs Monate“ heißen. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 44 (NJ DDR 1978, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 44 (NJ DDR 1978, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Hcrausarböitung der Potenzen, und Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Recht im erforderlichen Umfang zu den zu bekämpfenden Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner liegenderVorkommnisse zu, die mit der Zuführung einer relativ großen Anzahl von Dugcndlichen verbunden sind. Ferner sind die Kräfte der Linie Untersuchung kurzfristig auf die Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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