Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 437 (NJ DDR 1978, S. 437); Neue Justiz 10/78 437 Wirksamkeit des Gerichtsberichts erhöhen Die „Neue Deutsche Presse“ stellte in der Ausgabe 2/78 von Dr. Udo Krause verfaßte Thesen über den Gerichtsbericht zur Diskussion. Wir bieten nachfolgend unseren Lesern Auszüge aus diesen Thesen an, um ihnen Anregungen zur Qualifizierung der publizistischen Tätigkeit zu vermitteln. Die Redaktion 1. Der Gerichtsbericht ist ein traditionsreiches journalistisches Genre von großer Leser- und Hörerwiirksamkeit und hoher ideologischer Operativität. Durch die redaktionelle Planung und Praxis mit anderen Formen der publizistischen Rechtspropaganda sinnvoll verbunden und sie in ausgewogener Weise ergänzend, ist der Gerichtsbericht gegenwärtig und auch künftig eine wichtige Form, im Sinne des Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 7. Mai 1974 zur Festigung und weiteren Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Werktätigen und des Beschlusses über politische Massenarbeit vom 18. Mai 1977 beizutragen. 2. Die Genichtsberichterstattung muß sich in Stoffwahl und Darstellungsweise an objektiven gesellschaftlichen Erfordernissen, insbesondere also an den Schwerpunkten der Kriminalitätsbekämpfung bzw. weiter gefaßt der Rechtsverwirklichung durch die Gerichte orientieren. Darüber hinaus sind zeitliche (saisonbedingte) sowie territoriale, örtliche bzw. betriebliche Schwerpunkte zu beachten. 3. Der sachliche Ausgangspunkt des Gerichtsberichts ist ein bereits eingetretener Rechtskonflikt und die darauf erfolgte staatliche und gesellschaftliche Reaktion. Dies hat jedoch nicht notwendigerweise eine rückwärtsgewandte Darstellungsweise und eine mehr oder minder defensive Berichterstatterhaltung zur Folge. Der mit rechtserzieherischer Absicht verfaßte Gerichtsbericht bezweckt vielmehr indem er Einsichten in das Ursachen- und Bedingungsgefüge eines Konflikts sowie Kenntnisse ülber und Motivationen für (in umfassendem Sinn) rechtmäßige Haltungen und Verhaltensweisen vermittelt gesellschaftliche Konfliktüberwindung bzw. -Vorbeugung. Insofern unterstützt der Gerichtsbericht die nicht vordergründig auf die Überwindung von Konfliktsituationen orientierte Wirkungsweise des sozialistischen Rechts. Der Auffassung, seine bewußtseinsverändernden Möglichkeiten seien unter diesem Gesichtspunkt prinzipiell begrenzt, muß widersprochen werden. 4. Die methodische Besonderheit des Gerichtsberichts gegenüber anderen Formen der publizistischen Rechtspropaganda besteht in seiner induktiven Anlage. Er führt von der Kenntnis des Einzelfalles und seiner Zusammenhänge zur Erkenntnis allgemeiner, gesellschaftlicher wesentlicher Sachverhalte und Gesetzmäßigkeiten, von der anschaulich-konkreten zur logisch-abstrakten Erfahrung, vom individuell Bedeutsamen zum gesellschaftlich Bedeutsamen. Da er sich mit dem Verhalten, den Beziehungen und Schicksalen von Menschen befaßt, erscheinen die im Gerichtsbericht ausdrücklich oder „zwischen den Zeilen“ vermittelten rechtserzieherischen Lehren personifiziert. Sie treten vom Katheder herab ins Leben und werden für den Leser 'bzw. Hörer erlebbar. Dies entspricht in hohem Maße der Eigenart des Erkenntnisprozesses im Alltag und ist mit der Chance verbunden, den rationalen Erkenntnisgehalt durch einen starken emotionalen Erlebnisgehalt abzustützen. 5. Der Gerichtsbericht bedient sich der psychologischen Dialektik von Identifikation und Gegen-Identifikation. Seine sozialpädagogische Aussage beschränkt sich nicht auf das banale, zur Rechtfertigung des Gewalt- und Sensationskults bürgerlicher Massenmedien benutzte Klischee „crime doasn't pay“ (Verbrechen lohnt nicht). Vielmehr kommt es dem sozialistischen Journalismus darauf an, Impulse zur Ausprägung positiver politisch-moralischer Haltungen zu geben, gesellschaftliche Aktivitäten im Vorfeld von Rechtsverletzungen auszulösen und handhabbare Erkenntnisse und Erfahrungen für derartige Aktivitäten zu vermitteln. 6. Gegenüber Straftätern und anderen Personen und Personengruppen, die sich rechts- und/oder moralwidrig verhalten haben, bezieht der Gerichtsbericht die Position entschiedener, prinzipieller Kritik, mit der die erzieherische Wirkung der gerichtlichen Auseinandersetzung erhöht wird. Er vermittelt und stärkt die Überzeugung von cfer Unvermeidlichkeit der Strafe bzw. der sonstigen rechtlichen Sanktion. Soweit straftatbegünstigende Umstände darzustellen sind, ist darauf zu achten, daß das Verschulden und die Verantwortlichkeit der Täter dadurch nicht verwischt bzw. unzulässig relativiert werden. Zugleich sind die gesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte von Angeklagten und anderen Verfahrensbeteiligten strikt zu achten. Die Namen der Beteiligten sind in der Regel nicht zu nennen. 7. Um die skizzierten Möglichkeiten des Gerichtsberichts auszuschöpfen, ist es erforderlich, ihn inhaltlich und methodisch zu qualifizieren. Das Ministerium der Justiz sowie die Gerichte und die Dienststellen der Staatsanwaltschaft leisten dabei sachkundige partnerschaftliche Hilfe, insbesondere 'durch rechtspolitische und juristische Beratung und Information. 8. Das Genre Gerichtsbericht 'bedarf in sich einer großen thematischen und methodischen Vielfalt. Je nach dem Charakter der Zeitung bzw. des publizistischen Organs kann es sich dokumentarisch-analytischer, feuilletonisti-scher oder sachlich-informativer Gestaltungsmittel bedienen. In den Regionalzeitungen, vor allem aber auf Kreisseiten sowie in Betriebszeitungen und dgl. wird schon aus Platzgründen die letztgenannte Möglichkeit überwiegen. Auch hier sollte der Gerichtsbericht aber nicht auf die bloße Darstellung eines Sachverhalts und der gerichtlichen Entscheidung bestenfalls ergänzt durch eine klischeehaft formulierte „Moral“ reduziert werden. Andererseits ist bei ausführlicheren Formen der Gerichtsberichterstattung, wie sie vor allem in zentralen Organen gepflegt werden, vor 'beziehungsloser Psychologisierung zu warnen. Die Aufmerksamkeit der Leser bzw. Hörer sollte vielmehr stets auf gesellschaftlich wesentliche Zusammenhänge (bzw. wenigstens einen solchen Zusammenhang) gelenkt werden, mit dem Ziel, ihnen eigene Schlüsse über richtiges, konfliktvorbeugendes bzw. -überwindendes Verhalten zu ermöglichen. Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auch der lebensnahen, überzeugenden Darstellung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in ihren unterschiedlichen Formen (Kollektivvertreter, gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger, Bürgschaften, Aussagen von Vertretern der in Arbeitsrechtsund Zivilsachen bereits tätig gewesenen gesellschaftlichen Gerichte) zu widmen, die ein unmittelbarer Ausdruck der sozialistischen Demokratie im gerichtlichen Verfahren sind. 9. Die Bekämpfung von Straftaten ist ein wichtiges, jedoch nicht das einzige Anliegen der Gerichtsberichterstattung. Auch Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, vor allem aber des Arbeitsrechts bergen gesellschaftlich wichtige, interessante und für einen großen Kreis unmittelbar bedeutsame Probleme. Wenngleich ihre Behandlung in der Form des Gerichtsberichts wegen der prozessualen Besonderheiten dieser Verfahren oftmals komplizierter ist als die Arbeit auf strafrechtlichem Gebiet und zuweilen auch spezielle Rechtskenntnisse erfordert, sollte die in dieser Hinsicht noch bestehende Zurückhaltung der Gerichtsberichterstatter überwunden werden. Dasselbe gilt für die vorbereitete, aber ungerechtfertigte Beschränkung auf die Verhandlungen staatlicher Gerichte. Gerade die Hinwendung zu den außerstrafrechtlichen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 437 (NJ DDR 1978, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 437 (NJ DDR 1978, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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