Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 434 (NJ DDR 1978, S. 434); 434 Neue Justiz 10/78 Rechtspropaganda und Rechtserziehung Rechtsfragen der medizinischen Betreuung der Bürger Thesen des juristisch-medizinischen Arbeitskreises beim Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR Die vorliegenden Thesen sind das Ergebnis eines interdisziplinären Gedanken- und Erfahrungsaustauschs im juristisch-medizinischen Arbeitskreis beim Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR. Die Thesen können weder rechtliches Wissen ersetzen noch die Vielzahl der juristisch-medizinischen Probleme klären. Sie stellen für die Rechtserläuterung im Bereich des Gesundheitswesens eine Orientierungshilfe dar. 1. Das sozialistische Recht, dessen Bedeutung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zunimmt, übt seine schützende, organisierende und Verantwortung fördernde Funktion auch im Gesundheitswesen aus. Das sozialistische Recht im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens dient der Lösung der gesundheitspolitischen Zielstellungen, die Errungenschaften der Medizin allen Bürgern in Stadt und Land zugänglich zu machen und eine hohe Qualität und Wirksamkeit der medizinischen und sozialen Betreuung der Bürger sichern zu helfen. Auch mit Hilfe des Rechts kommt es entscheidend darauf an, alle Bereiche der ambulanten und medizinischen Betreuung auszubauen, die den Bürger regelmäßig betreuen und von ihm am häufigsten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus steht die Aufgabe im Vordergrund, die Vertrauensbeziehungen zwischen den Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften und den Patienten weiter zu vervollkommnen. Die Einhaltung und bewußte Durchsetzung des sozialistischen Rechts dient der sorgfältigen und gewissenhaften medizinischen Berufsausübung und der erfolgreichen Leitungstätigkeit in den medizinischen Einrichtungen. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Ärzte und anderen Mitarbeiter im Gesundheitswesen sowie der Patienten. Bestimmte Rechtskenntnisse gehören zum Berufsbild eines Arztes, einer Schwester und insbesondere eines leitenden Mitarbeiters. Das durch die Verfassung der DDR gesicherte Grundrecht auf Gesundheitsschutz (Art. 35) wird im umfassenden Sinne zum Wohle jedes Bürgers gewährleistet und stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Mit seinem weltanschaulichen, ethisch-moralischen Grundgehalt und den gesellschaftlichen Anforderungen, die seine Normen enthalten, trägt das sozialistische Recht dazu bei, Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein, Gewissenhaftigkeit in jeder beruflichen Situation sowie Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen des Gesundheitswesens zu fördern. Die bewußte Rechtsverwirklichung ist darauf gerichtet, eine hohe Qualität der medizinischen und sozialen Betreuung zum Wohle der Bürger und eine vertrauensvolle Atmosphäre in den Einrichtungen zu sichern, den medizinischen Beruf mit höchster Effektivität auszuüben, die Patienten vor Schäden durch pflichtwidriges berufliches Verhalten zu schützen, ihre Rechte zu wahren und den Mitarbeitern berufliche Sicherheit und Schutz zu geben. Das Gefühl der Rechtssicherheit ist auch für die Angehörigen medizinischer Berufe ein Stimulator zu pflichtgemäßem Verhalten, besonders in Risikosituationen. Es fördert Entscheidungsfreude und Verantwortungsbewußtsein. 2. Die Kenntnisvermittlung und Erläuterung des sozialistischen Rechts im Bereich des Gesundheitswesens ist eine wichtige Aufgabe. Sie dient dazu, den Mitarbeitern Rechtskenntnisse zur Ausübung des medizinischen Berufs und zur Gestaltung der Leitungstätigkeit zu vermitteln und hohes Verantwortungsbewußtsein durch konkrete Kenntnis der Pflichten und Aufgaben zu fördern. Dadurch wird eine aufgeschlossene Einstellung zum sozialistischen Recht geschaffen, die das Verständnis einschließt, daß das Recht nicht in erster Linie eine Regelung zur Lösung von Konflikten, sondern Verhaltensmaßstab, gesellschaftliche Verhaltensanforderung und dabei kein starres Schema ist, sondern alle konkreten Bedingungen, die vielfältigen Risiken und unvorhersehbaren Einflüsse in der Diagnostik, Therapie und allen anderen Betreuungssituationen berücksichtigt und daher auch in vollem Umfang mit der ärztlichen Ethik, die den sozialistischen Humanismus ausdrückt, und mit den hohen moralischen Anforderungen an die Mitarbeiter des Gesundheitswesens übereinstimmt. Auf dieser Grundlage werden Achtung vor dem Recht und seine bewußte Anwendung immer stärker zur täglichen Gewohnheit. Die aufopferungsvolle, sorgfältige Arbeit ist ein typisches Kennzeichen für das Verantwortungsbewußtsein der Ärzte, Schwestern, medizinisch-technischen Assistenten und anderen Mitarbeiter im sozialistischen Gesundheitswesen. Zur Verhütung und gesellschaftlich-juristischen Beurteilung von Rechtsverletzungen zeigt das sozialistische Recht den allgemeingültigen Maßstab und die Voraussetzungen auf und stimuliert auch damit die gewissenhafte Einhaltung der Pflichten. 3. Das medizinische Betreuungsverhältnis stellt entsprechend der sozialpolitischen Bedeutung der medizinischen Betreuung der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft die bedeutsamste Rechtsbeziehung im Gesundheitswesen dar. Es ist ein komplexes Rechtsverhältnis, das seine Ausgestaltung durch die Vorschriften des Zivilgesetzbuches mit seinen Funktions- und Verhaltensprinzipien, des Staats- und Verwaltungsrechts, des Arbeitsrechts und durch besondere Rechtsvorschriften des Gesundheitswesens erfährt. Die Grundsätze und Bestimmungen des Arbeitsrechts sind dabei für die Arbeit der Kollektive der Mitarbeiter, für die Leitung der Kollektive, für die zweckmäßige Erfüllung der medizinischen Betreuungsaufgaben durch jeden einzelnen entsprechend seinen Arbeitspflichten wie für die rechtliche Sicherheit bei der Berufsausübung von besonderer Bedeutung. 4. Partner des medizinischen Betreuungsverhältnisses, das mit der Inanspruchnahme medizinischer Betreuungsleistungen zustande kommt, ist einerseits der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter und andererseits die Gesundheitseinrichtung, die ihre medizinischen Betreuungsaufgaben durch das Kollektiv der Ärzte, mittleren medizinischen und anderen Mitarbeiter erfüllt. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügungen gegenüber dem Patienten (§§ 330 ff. ZGB) kommt daher nur für die Gesundheitseinrichtung, nicht für die Mitarbeiter der Einrichtung in Betracht, für die aber arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 252 ff. AGB) bestehen kann. 5. Auf der Grundlage der allgemeinen medizinischen Betreuungspflicht sichert die Gesundheitseinrichtung die medizinische Betreuung der Bürger, die entsprechend dem Prinzip der freien Arztwahl zur Behandlung kommen. Ist unter Berücksichtigung des Leistungsprofils oder der Kapazität der Einrichtung soweit kein Notfall vorliegt eine Behandlung nicht möglich, trägt die Einrichtung die rechtliche Verantwortung dafür, daß die medizinische Betreuung des Patienten durch eine andere Einrichtung gesichert wird. 6. Die Gesundheitseinrichtung ist ziur sorgfältigen Behandlung des Patienten verpflichtet. Sie hat hierzu alle erforderlichen und unter den gegebenen Umständen möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen medizinischen Betreuungszweck zu erreichen. Sie kann rechtlich jedoch nicht verpflichtet werden, den Eintritt eines bestimmten Heilerfolges auch tatsächlich zu gewährleisten. Der Leiter der Einrichtung ist entsprechend seiner allgemeinen Leitungsverantwortung zur Einhaltung von Gesetzlichkeit, Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Ausgehend von den konkreten Bedingungen der jeweiligen Einrichtung hat er die arbeitsrechtlichen Leitungsinstru-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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