Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 43 (NJ DDR 1978, S. 43); Neue Justiz 1/78 43 Aus den Gründen: Richtig erkannt hat das Kreisgericht zunächst, daß sich der Garantieanspruch des Klägers auf §159 Abs. 2 ZGB stützt und mithin eine Garantiezeit von drei Monaten gilt. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung über eine verspätete Geltendmachung des Garantieanspruchs hat es auch folgerichtig ohne weitere Verhandlung zur Sache über den Anspruch entschieden. Dabei hat es den Rechtsstandpunkt vertreten, daß für Garantieansprüche bei Gebrauchtwaren die Regelung des § 157 Abs. 1 ZGB, wonach Garantieansprüche bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden können, nicht anwendbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts spricht die Systematik des Gesetzes nicht dafür, daß für Gebrauchtwaren die Regelung des § 157 Abs. 1 ZGB nicht gelte. Das Gesetz ist vielmehr so angelegt, daß Regelungen, die spezifische Besonderheiten in bezug auf einen Regelungskom-plex enthalten, jeweils der geschlossenen Regelung des Hauptanwendungsfalls folgen. Die Bestimmung des §159 Abs. 2 ZGB beschränkt sich daher auf die Festlegung der vom Kauf neuer Waren abweichenden Besonderheiten, während im übrigen die generellen Regelungen zur Garantie anzuwenden sind. Das betrifft bei gebrauchten Waren vor allem die Geltendmachung von Garantieansprüchen. Auch aus der Art der Regelung der Garantie im ZGB ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Geltendmachung von Garantieansprüchen bei neuen und bei gebrauchten Waren rechtfertigen könnten. Diese Rechtsauffassung liegt auch bereits dem Urteü des Obersten Gerichts vom 10. Mai 1977 2 OZK 12/77 * zugrunde, in dem § 157 Abs. 1 ZGB bei einer gebrauchten Ware angewandt wurde. Im übrigen sei bemerkt, daß das Kreisgericht seine Forderung nach unverzüglicher Geltendmachung des Garantieanspruchs bei Feststellung eines Mangels ebenfalls nur aus § 157 Abs. 1 ZGB ableiten konnte. Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß derjenige, der den Garantieanspruch nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend macht, diesen deshalb nicht schon vor Ablauf der Garantiezeit bzw. der in § 157 Abs. 1 Satz 2 ZGB geregelten weiteren Zwei-Wochen-Frist verliert. Abgesehen davon, daß es in der Regel im Interesse jedes Käufers selbst liegt, Garantieansprüche so schnell wie möglich durchzusetzen, bleibt ihm die Möglichkeit ihrer Geltendmachung bis zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Garantiezeit unbenommen. Daraus ergibt sich, daß der Kläger die mit Schreiben vom 26. Juli 1976 dem Verklagten am 29. Juli 1976 zur Kenntnis gebrachte Garantieforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. Deshalb wird das Kreisgericht in der erneuten Verhandlung den Garantieanspruch des Klägers nunmehr sachlich zu prüfen haben. * Das Urteil ist in NJ 1977 S. 615 veröffentlicht. - D. Red. §§ 166 Abs. 5,172 Abs. 1 und 4 ZPO. Die für die Vollstreckung zu erhebende halbe Gebühr richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Bei der Vollstreckung der Räumung einer Wohnung auf Grund eines aufgehobenen Mietverhältnisses ist der Gebührenberechnung der einjährige Mietbetrag zugrunde zu legen. OG, Urteil vom 29. September 1977 - 2 OZK 48/77. Das Kreisgericht hat die der Gläubigerin vom Schuldner zu erstattenden Kosten der Vollstreckung auf 100 M festgesetzt. Die Beschwerde des Schuldners hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß die der Gläubigerin vom Kreisgericht berechnete und ihr nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom Schuldner zu erstattende Vollstreckungsgebühr auf einem unrichtigen Gebührenwert beruht. Nach § 166 Abs. 5 ZPO wird für die Vollstreckung eine halbe Gebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs erhoben. Weder aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß noch aus dem Beschluß des Bezirksgerichts ergibt sich die Höhe des Gebührenwerts. Auch aus den Vollstreckungsunterlagen des Kreisgerichts ist der Gebührenwert nicht ersichtlich.’ Im Räumungsprotokoll heißt es lediglich „Vollstreckung gemäß § 166 ZPO 100 M“. Der Gebühr von 100 M ist zu entnehmen, daß ihr ein Gebührenwert von 4 000 M zugrunde liegt. Dieser Wert ist unzutreffend. Wenn nach der Vorschrift des § 166 Abs. 5 ZPO für die Vollstreckung eine halbe Gebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs erhoben wird, dann ist das z. B. bei der Vollstreckung der Räumung einer Wohnung auf Grund eines aufgehobenen Mietverhältnisses der Wert einer einjährigen Verpflichtung, also des einjährigen Mietbetrags (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs auf Räumung der Ehewohnung durch den hierzu verpflichteten Ehegatten ergibt sich aus § 172 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZPO. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Der Schuldner nutzte in der früheren Ehewohnung ein Zimmer. Nach den von ihm nicht bestrittenen Angaben in der Ehescheidungsklage handelte es sich bei der Ehewohnung der früheren Prozeßparteien um eine Vier-Zimmer-Wohnung zum Mietpreis von 86,80 M. Der Gebührenwert beträgt danach ein Viertel des einjährigen Mietbetrags. Das sind 260,15 M. Dieser Betrag ist für die Berechnung der Gerichtsgebühr auf einen durch 100 M teilbaren Betrag aufzurunden (§ 165 Abs. 1 ZPO), das sind 300 M. Die volle Gebühr beträgt danach 5 Prozent von 300 M = 15 M, die halbe Gebühr für die Vollstreckung 7,50 M. Dieser richtigen Kostenfestsetzung steht auch nicht entgegen, daß die Gläubigerin die ihr in Rechnung gestellte falsche Gebühr von 100 M bereits entrichtet hat Ihr entsteht dadurch kein Nachteil. Der zuviel gezahlte Betrag von 92,50 M ist ihr nach Berichtigung der Kostenrechnung gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 der AO über die Erhebung, Stundung und den Erlaß von Kosten der Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Staatlichen Notariate Justizkostenordnung vom 10. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 11) zurückzuzahlen. § 101 ZGB. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 101 ZGB umfaßt auch die Finanzierung des Materials für Kleinreparaturen an Wohnungseinrichtungen, die im Eigentum des Vermieters stehen (hier: Bezahlung von Sichtscheiben, die in einem Dauerbrandofen ersetzt werden mußten). BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 30. März 1977 4 BZB 46/77. Der Kläger ist Mieter im Wohngrundstück des Verklagten (VEB Gebäudewirtschaft). Er hat für den zu seiner Wohnung gehörenden Dauerbrandofen, der Eigentum des Verklagten ist, einen Satz von 10 Sichtgläsern zum Preis von 18.50 M besorgt. Die Auswechselung der Sichtgläser war erforderlich, weil vier von acht Gläsern bei normalem Gebrauch des Ofens gesprungen waren. Der Verklagte hat die Bezahlung der Gläser abgelehnt, weil für derartige Kleinreparaturen und für die Ersetzung kurzlebiger Wirtschaftsgüter der Mieter selbst aufzukommen habe. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 18,50 M an ihn zu verurteilen. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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