Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 422 (NJ DDR 1978, S. 422); 422 Neue Justiz 10/78 Stadtgericht Berlin verurteilte einen Kriegsverbrecher Der 1. Strafsenat des Stadtgerichts Berlin verurteilte am 14. August 1978 den ehemaligen Feldwebel der Geheimen Feldpolizei- (GFP) der Naziwehrmacht Herbert P a 1 a n d nach einer mehrtägigen öffentlichen Beweisaufnahme wegen Kiiegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Freiheitsstrafe.! Der Zeitablauf von über 34 Jahren ließ die in diesem Prozeß erneut nachgewiesene Grausamkeit und Brutalität des faschistischen Terrorregimes um keinen Deut milder erscheinen. Prozeßbeteiligte sowie die im Verhandlungssaal anwesenden Zuschauer waren zutiefst erschüttert, als in der allseitig und gründlich geführten Beweisaufnahme unmittelbar sichtbar wurde, welche Qualen und Leiden das sowjetische Volk in den von Faschisten okkupierten Gebieten zu ertragen hatte. Die faschistische Unterdrückungs- und Ausrottungspolitik hatte auch der Angeklagte als Leiter von Außenkommandos der Geheimen Feldpolizei in mehreren Stationierungsorten der RSFSR und der Belorussischen SSR mit Mitteln des Terrors und Schreckens durchzusetzen. Kommunisten, Funktionäre der örtlichen Sowjets, Komsomolzen und andere Patrioten waren immer die ersten Opfer. Die bei Razzien und anderen Verfolgungshandlungen in die Gewalt der GFP gelangten Sowjetbürger wurden auf Befehl und unter Mitwirkung des Angeklagten grausam gefoltert. Unter der Folter erpreßte „Geständnisse“ begründeten die an den Leiter der GFP-Gruppe gerichteten Anträge des Angeklagten auf die als „Sonderbehandlung“ bezeichneten Erschießungen bzw. auf die Deportation (Verschleppung zur Zwangsarbeit). Der Angeklagte stellte selbst Erschießungskommandos zusammen, kommandierte Erschießungen und übernahm bei den Exekutionen Sicherungsaufgaben. Mit einem eigens dazu geübten Genickschuß aus 1 bis 2 Meter Entfernung ermordete er eigenhändig 30 Sowjetbürger, darunter gefangengenommene Partisanen, Frauen und Jugendliche. Welche Aufgaben hatte die Geheime Feldpolizei? Als für die Aggressionskriege des Faschismus geschaffenes Terrorinstrument der deutschen Wehrmachtsführung übte die GFP, wie der sowjetische Hauptankläger und heutige Generalstaatsanwalt der UdSSR, E. A. Kudenko, im Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg feststellte, „ bei der kämpfenden Truppe dieselben Funktionen aus, wie sie der Gestapo und der Kriminalpolizei im Reiche zugewiesen waren. Außerdem hatte sie weitverbreitete polizeiliche Strafaufgaben, die gegen die friedliche Bevölkerung und die Partisanen in den Gebieten der Kampfhandlungen gerichtet waren.“3 Diese Geheimpolizei der faschistischen Wehrmacht war in Gruppen gegliedert, die den Armee-Oberkommandos bzw. anderen Kommandobehörden zugeteilt waren. In den okkupierten Gebieten bestand ihre Funktion vorwiegend darin, die faschistische Terrorherrschaft zu sichern und die Bevölkerung vom völkerrechtlich gebotenen Widerstand gegen das Okkupationsregime abzuschrecken. Die im Nürnberger Urteil getroffene Feststellung, daß die GFP in den besetzten Gebieten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im großen Maßstab begangen hat3, fand im Prozeß vor dem Stadtgericht der Hauptstadt der DDR erneut ihre Bestätigung. Welche Beweise für die individuelle Schuld des Angeklagten gab es? Entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Strafprozesses war in der Strafsache gegen Paland dessen indi- vidueller Tatbeitrag am Gesamtkomplex der faschistischen Verbrechen aufzuklären und festzustellen. Dazu standen dem Gericht umfangreiche objektive Beweismittel und Zeugenaussagen zur Verfügung. Sowjetische Zeugen haben über Art und Umfang der Mitwirkung des Angeklagten an Folterungen, Verfolgungen und Massakern genaue Aussagen getroffen, denn diese unmenschlichen Geschehensabläufe hatten sich unauslöschlich in ihr Gedächtnis edngeprägt Eindeutig konnten sie den Angeklagten identifizieren. War es doch anläßlich ihres damaligen Zusammentreffens mit ihm meist um Leben oder Tod gegangen. Auch bereits verurteilte ehemalige Angehörige der Außenkommandos, Tatkomplicen also, schilderten in ihren Aussagen konkrete Details der abscheulichen Handlungen des Angeklagten. Die Feststellungen der Zeugen und die im wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten wurden durch Tätigkeitsberichte der GFP ergänzt, die sowjetische Truppen bei der Zerschlagung des Faschismus erbeutet hatten und die den Justizorganen der DDR im Wege der Rechtshilfe von den sowjetischen Organen übergeben wurden. Nach diesen Berichten aus der Wehrmachtseinheit des Angeklagten konnten ebenfalls seine Verbrechen rekonstruiert werden. Auch aus den von seinen Vorgesetzten begründeten und im Wege der Rechtshilfe zur Verfügung gestellten „Auszeichnungs- und Beförderungsvorschlägen“ läßt sich seine persönliche Schuld ableiten. Unmittelbar nach der Befreiung gefertigte „Untersuchungsberichte sowjetischer Kommissionen zur Feststellung der faschistischen Greueltaten“, deren Beweiswert durch Art. 21 IMT-Statut international anerkannt wurde4, trugen zur Bestimmung des Umfangs der Verbrechen bei. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts von Berlin stellte in seinem Plädoyer fest, daß trotz der seit den Verbrechen vergangenen Zeit ein der Gesetzlichkeit entsprechender exakter und zweifelsfreier Nachweis des individuellen Tatbeitrags der Nazi- und Kriegsverbrecher möglich ist, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verfolgung und Aufklärung solcher Untaten verantwortungsbewußt wahrgenommen werden. Wesentliche Voraussetzungen dafür sind allseitige und unvoreingenommene Ermittlungen und die volle Ausschöpfung der im Wege der Rechtshilfe übersandten Beweismittel auf der Grundlage der völkerrechtlichen Tatbestände. Warum wird das IMT-Statut unmittelbar angewendet? * 8 In der Rechtsprechung der DDR ist der dem anerkannten Willen der Völker entsprechende Grundsatz, die Verfolgung und Bestrafung der Nazi Verbrecher nicht als eine ausschließlich innere Angelegenheit, sondern als eine universelle internationale Rechtspflicht der Staaten anzusehen, seit jeher fest verwurzelt. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind staatlich gelenkte Organisationsverbrechen, die die Existenz ganzer Völker bedrohen. Sie unterscheiden sich deshalb prinzipiell von allen anderen Straftaten. In der DDR bilden die Tatbestände des Art. 6 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 (IMT-Statut) die unmittelbare und alleinige Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in der Zeit des Faschismus verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.3 Im Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden die Bestimmungen des IMT-Statuts als „ Ausdruck des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts“ gewertet. In den Resolutionen der Vollversammlungen der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946 und vom 21. November 1947 hat das Statut ausdrücklich Völker-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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