Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 419 (NJ DDR 1978, S. 419); Neue Justiz 10/78 419 windbar, geschweige denn als überwunden bzw. verjährt zu erklären. Bei ihnen geht jeder Hinweis auf Zeitablauf so lange fehl, als dafür Verantwortliche unbehelligt bleiben und die Menschheit nicht endgültig von der Gefahr der Wiederholung solcher Verbrechen befreit ist. Wie wenig diese Verbrechen mancherorts tatsächlich überwunden, wie gegenwärtig sie vielmehr dort nach wie vor sind und zwar durchaus nicht nur dm ohnehin irreparablen Leid der Opfer , zeigen zahlreiche aktuelle Beispiele. Erinnert sei hier nur an die permanente Verübung vergleichbarer Straftaten im leidgeprüften Chile, im von Rassismus und Apartheid gequälten Süden Afrikas und in anderen Teilen der Welt. Verwiesen sei auch auf jene die politische Landschaft gewisser Staaten mitprägenden Erscheinungen, die dort so unzutreffend wie vornehm-bagatellisierend als „NS-Nostalgie“ .umschrieben werden und tatsächlich die Glorifizierung des faschistischen Völkermords zum Inhalt haben. Es ist symptomatisch: Gerade dort, wo schwerbelastete Angehörige der in Nürnberg als verbrecherisch abgeurteilten Hitlerschen Strafjustiz wie Filbinger und Gaul, die sich nach eigenem Geständnis nicht einmal an die Zahl der von ihnen eigenhändig dem Henker übergebenen oder für ihn bestimmten Opfer erinnern können, in staatliche Spitzenfunktionen aufsteigen konnten, wird die völkerrechtliche Pflicht zur territorial und temporal unbegrenzten Verfolgung faschistischer Verbrechen negiert! Das zwingende völkerrechtliche Gebot zur universellen Strafverfolgung Die strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen wegen der von ihnen verübten Völkerrechtsbrüche beruht auf der Vereinbarung souveräner Staaten. Betreibt ein Staat ein Strafverfahren wegen eines völkerrechtlichen Delikts, so erfüllt er eine ihm obliegende völkerrechtliche Pflicht. Er wird als Völkerrechtssubjekt tätig, und das in Betracht kommende Strafverfahren ist somit nicht ausschließlich seine innere Angelegenheit. Wenn z. B. gegenwärtig in der BRD im sog. Majdanek-Prozeß 14 ehemalige SS-Angehörige angeklagt sind, dm Konzentrationslager Majdanek aus zahlreichen Staaten Europas stammende Häftlinge, vorwiegend jüdische Opfer, ermordet zu haben, so ist dieses Verfahren weit mehr als eine interne Angelegenheit des prozeßführenden Staates. Ein solcher Prozeß ist eine internationale Angelegenheit und das nicht etwa vordergründig wegen der Zahl und der Herkunft der Opfer. So legitim und so juristisch wie moralisch bedeutsam die Anteilnahme und Mitwirkung der Überlebenden der Konzentrationslager, Gestapokeller und anderen Stätten faschistischen Mordterrors bzw. der Angehörigen ihrer dort umgebrachten Kameraden an derartigen Verfahren sind eine völkerrechtliche Angelegenheit sind diese Prozesse vor allem deshalb, weil es bei der Verfolgung jener von den Staaten seit langem zu internationalen Delikten erklärten Verbrechen um die Gewährleistung der friedlichen Existenz der Menschheit geht. Dem völkerrechtlichen Charaker des Gegenstandes dieser Strafverfahren muß daher sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht Rechnung getragen werden. Zu Recht betonen J. Lekschas/J. Renneberg/ J. S c h u 1 z : „Wenn ein Kriegsverbrecherprozeß ein Prozeß auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Norm ist, so heißt das, daß dieser Strafprozeß Völkerrecht verwirklicht. Hieraus folgt aber, daß Kriegsverbrechen nicht nur materiellrechtlich völkerrechtliche Delikte sind, sondern auch unter prozessualem Gesichtspunkt als völkerrechtliche Delikte behandelt werden müssen Die Prozeßregeln dürfen den Konsequenzen des materiellen Völkerrechts nicht widersprechen.“16 Zu prüfen ist deshalb, ob die Anwendung innerstaat- licher Verjährungsvorschriften dem Völkervertragsrecht oder dem Völkergewohnheitsrecht widerspricht. Betrachtet man die Geschichte der Vereinten Nationen, zeigt sich, daß seit der im Ergebnis des Kampfes gegen den Faschismus vollzogenen Gründung dieser Weltorganisation der einmütige Wille zur unbegrenzten Verfolgung von Kriegsvefbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu deren Hauptzielen zählt. Bereits die von der UN-Vollversammlung angenommenen Resolutionen 3 (I) und 170 (II) beschäftigten sich mit der Auslieferung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, und mit der Resolution 95 (I) vom 11. Dezember 1946 wurden die im Statut des Internationalen Mihtärgerdchtshafs und im Nürnberger Urteil enthaltenen Rechtsgrundsätze einstimmig als allgemeines, jede Staatsgewalt bindendes Völkerrecht bestätigt. Die Bedeutung dieser übereinstimmenden Willensbildung reicht weit über den empfehlenden Charakter einer Resolution hinaus, zumal das höchste UN-Gremium am gleichen Tag in der Resolution 96 (I) manifestierte, „daß Völkermord gemäß dem Völkerrecht ein Verbrechen ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.16 Diese Grundsätze wurden sowohl der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 als auch der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 zugrunde gelegt, und schließlich bestimmt die von der UN-VoUversammlung einmütig am 24. Oktober 1970 verabschiedete Deklaration über die Prinzipien betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen: „Ein Aggressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, das die Verantwortlichkeit auf Grund des Völkerrechts nach sich zieht.“17 Die Prinzipien des Londoner Viermächte-Abkommens und des Nürnberger Urteils sind somit zu allgemein anerkannten zwingenden Normen des Völkerrechts (ius cogens) geworden, die von jeder Staatsgewalt und selbstverständlich insbesondere von jeder auf dem Territorium des ehemaligen Aggressorstaates entstandenen zu respektieren sind, damit eine Wiederholung gleichartiger Verbrechen verhindert werden kann. Für die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland besitzen die allgemein verbindlichen Prinzipien des Völkerrechts zudem den Rang von Verfassungsnormen, wie sich aus Art. 8 und 91 der Verfassung der DDR und Art. 25 des Grundgesetzes der BRD ergibt. Ausdrücklich bestimmt Art. 25 des Grundgesetzes: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts, Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Da die hier in Betracht kommenden allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung des BRD-Grundgesetzes Bestand hatten, geht schon deshalb die verschiedentlich von BRD-Juristen vorgebrachte Berufung auf Art. 79 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes fehl, der die verfassungsrechtliche Prozedur bei Änderungen des Grundgesetzes regelt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die DDR und die BRD die Internationale Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (GBl. der DDR II 1974 Nr. 6 S. 58) ratifiziert haben, deren Art. 15 Abs. 2 besagt: „Nichts in diesem Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung beeinträchtigen, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft der Völker strafbar war.“ Diese Festlegung ist Ausdruck des Rechtsgrundsatzes, daß die Berufung auf innerstaatliches Recht nicht als Vor-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstaiten sowie infolge des Wirkens weiterer objektiver und subjektiver Faktoren künftig erforderlich, die Wirksamkeit der militärisch-operativen Außensicherung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit beständig zu erhöhen. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor allem daraus, daß er eine wertvolle Quelle für die Feststellung und Sicherung von Beweismitteln, vor allem in Fora von Spuren Beweisgegen-ständen, imJ damit für die Informationegevinnung über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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