Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 418 (NJ DDR 1978, S. 418); 418 Neue Justiz 10/78 beiden Staaten keine Verjährungsfrist „an sich“; ihre Dauer ist vielmehr im Strafrecht wie im Zivilrecht von der juristischen Wertung des Sachverhalts abhängig. Das bedeutet: Die hier interessierende strafrechtliche Verjährung hängt ab von der Subsumtion des strafbaren Verhaltens und damit von der Höhe der im Gesetz angedrohten Strafe (= Verfolgungsverjährung) bzw. von der rechtskräftig ausgeworfenen Strafe (= VollstreckungsVerjährung). Je mehr im Einzelfall Art und Schwere der Tat ihren Niederschlag in der gesetzlichen Strafdrohung bzw. im Strafausispruch finden, desto länger ist der gesetzlich fixierte Zeitraum bis zum Verjährungseintritt. Diese Abhängigkeit der Verjährung von der jeweiligen Straftat beschränkt sich jedoch nicht auf die Berechnung der Verjährungsfrist. Sie gilt erst recht für die Prüfung, ob eine Straftat überhaupt verjährbar ist. Sinnfälliger Ausdruck dieser Abhängigkeit sind § 84 StGB der DDR und § 78 Abs. 2 StGB der BRD. Beide Normen nehmen ausdrücklich bestimmte schwere Angriffe gegen international geschützte Rechtsobjekte vom Verjährungsprinzip aus und verdeutlichen damit zugleich die innerstaatliche Begrenzung der Verjährung. Innerstaatliche Wirkungen der Strafverfolgungsverjährung Unstreitig ist es jedem Staat fredgestellt, für Verstöße gegen innerstaatliche Rechtsnormen Verjährungsfristen festzulegen.8 Da innerstaatliches Recht, zumindest vom Grundsatz her, nur innerstaatliche Wirkungen zeitigt, haben die Verjährungsfristen nur Bedeutung für den Strafanspruch des die jeweilige Norm erlassenden Staates. Das bedeutet: In jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten der Strafhoheit mehrerer Staaten unterliegt9, kann sich der Betroffene gegenüber dem Staat B niemals auf eine im Staat A eingetretene Verjährung berufen, wenn diese im Staat B nach dessen Recht nicht gegeben ist. Der Betroffene muß vielmehr im Staat B, unabhängig von der im anderen Staat A eingetretenen Verjährung, eine Bestrafung gewärtigen, da die Verjährung wie der Strafklageverbrauch nur dann über Ländergrenzen hinausreichende Wirkungen erzeugt, wenn das zwischenstaatlich vereinbart wurde. Schon aus diesem Grunde darf kein für faschistische Verbrechen Verantwortlicher, der auf den Verjährungsedntritt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Berlin (West) spekuliert, darauf hoffen, er könne nach dem 31. Dezember 1979 ungestraft auch nur besuchsweise oder vorübergehend an 'die in anderen Staaten gelegenen Stätten der ihm zur Last gelegten Straftaten zurückkehren. Die Feststellung, daß innerstaatliche Verjährungsbestimmungen nur auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Ländergrenzen hinausgehende Wirkungen erzielen können, führt zu der Frage, ob ein einzelner Staat überhaupt befugt ist, völkerrechtliche Delikte für verjährt zu erklären. Zur Beantwortung dieser Frage ist auch zu prüfen, welche Position das Völkerrecht zum Rechtsprinzip der Verjährung einnimmt. Zur individuellen Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen das Völkerrecht Das Prinzip, Einzelpersonen für Verbrechen gegen das Völkerrecht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, ist ein allgemeiner Völkerrechtsgrundsatz, der sowohl im Völkervertragsrecht wie im Völkergewohnheitsrecht vielfältigen Niederschlag gefunden hat10 und der deshalb zumindest soweit es sich um die hier interessierenden Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt auch von bürgerlichen Völkerrechtlern als „unbestritten“ 11 betrachtet wird. In Realisierung des Prinzips der individuellen Verantwortlichkeit für Völkerrechtsbrüche wurden nach der Zerschlagung des Faschismus in zahlreichen Staaten Naziverbrecher vor Gericht gestellt und rechtskräftig abgeurteilt. Juristische Grundlage dieser Strafverfahren war das Londoner Viermächte-Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse vom 8. August 1945 und das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom gleichen Tage.12 Gemeinsam mit der in das Londoner Viermächte-Abkommen integrierten Moskauer Erklärung über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten vom 30. Oktober 194319 vermitteln diese von der UN-Vollversarnmlung als allgemein verbindliches Völkerrecht bestätigten Dokumente14 bedeutsame Erkenntnisse über die völkerrechtliche Pflicht zur territorial und temporal universellen Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach der sich auf die Moskauer Erklärung beziehenden Präambel des Londoner Viermächte-Abkommens waren vor dem Internationalen Militärgerichtshof jene Verantwortlichen faschistischer Verbrechen anzuklagen, für deren Straftaten „ein geographisch bestimmter Tatort nicht gegeben ist“, während die für Verbrechen in bestimmten Staaten zur Rechenschaft zu ziehenden Personen „in die Länder zurückgebracht werden sollen, in denen ihre abscheulichen Taten begangen worden sind“. Zur Realisierung einer gerechten und umfassenden Strafverfolgung hatten die Alliierten in der Moskauer Erklärung feierlich gelobt, daß sie die Schuldigen der faschistischen Verbrechen „bis an das äußerste Ende der Welt verfolgen und sie ihren Anklägern ausliefem (werden), damit ihnen Gerechtigkeit geschehe“. Untersucht man die erwähnten Quellen auf Verjährungsnormen, so stellt man fest: Weder das Londoner Viermächte-Abkommen noch das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof enthalten Bestimmungen, in denen die Verjährung auch nur erwähnt ist. Das beruht darauf, daß dem Völkerrecht das Verjährungsprinzip fremd ist. Gleichwohl ist aus dieser Feststellung noch keine verläßliche Aussage abzuleiten, ob damit das Völkerrecht generell die Anwendung von Verjährungsbestimmungen bei der Verfolgung völkerrechtlicher Delikte untersagt. Antwort auf die grundsätzliche Haltung des Völkerrechts zur Verjährung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vermitteln der Charakter dieser Verbrechen, das zwingende völkerrechtliche Gebot zu deren Verfolgung und jene Festlegungen, die sich aus den o. g. völkerrechtlichen Quellen zur Anwendung innerstaatlichen Rechts ergeben. Zum Charakter der faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Der Charakter der faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird dadurch bestimmt, daß sich 'die Angeklagten nicht als Privatpersonen wegen eines Angriffs auf das eine oder andere innerstaatlich geschützte Rechtsobjekt, sondern wegen ihrer aktiven Teilnahme an vom Naziregime staatlich geplanten und organisierten Verbrechen internationalen Ausmaßes zu verantworten haben, die schließlich im industrialisierten Mord an Bürgern nahezu aller Länder Europas endeten. Die Überwindung derartiger gegen das friedliche menschliche Zusammenleben überhaupt gerichteter Verbrechen allein durch Zeltablauf ist weder möglich noch nach rechtlichem Denken auch nur vorstellbar. Charakter und Ausmaß dieser Straftaten schließen vielmehr die Grundvoraussetzung jeder innerstaatlichen Verjährungs-norm die Uberwindbarkeit der individuellen Straftat durch die wenn schon nicht heilende so doch zumindest vernarbende Kraft der Zeit a priori aus. Diese Verbrechen sind durch einzelstaatliches Dekret nicht als über-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 418 (NJ DDR 1978, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 418 (NJ DDR 1978, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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