Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 406 (NJ DDR 1978, S. 406); 406 Neue Justiz 9/78 sich, daß ihr eine leichte körperliche Arbeit zuzumuten sei. Da sie längere Zeit kein Arbeitsrechtsverhältnis gehabt habe, sei in den ersten Monaten eine Halbtagsarbeit angebracht. Falls danach die von der Verklagten vargetragenen Beschwerden und die organischen Befunde weiterhin in einem Mißverhältnis zueinander stünden, müsse ihre weitere Einsatzfähigkeit durch eine stationäre Untersuchung geklärt werden. Das Bezirksgericht überprüfte ferner die Gesamtzeit der verisicherungspflichtigen Arbeits-verhältnisse der Verklagten. Das Bezirksgericht änderte bei gleichzeitiger Abweisung der Berufung im übrigen die Entscheidung über den Unterhalt der Verklagten ab. Es verpflichtete den Kläger, auf die Dauer von sechs Monaten einen monatlichen Unterhalt von 450 M und danach unbefristet von 200 M zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da die Verklagte nach den beigezogenen ärztlichen Gutachten arbeitsfähig sei, erübrigten sich weitere Beweiserhebungen. Sie werde in ihrem fortgeschrittenen Alter längere Zeit benötigen, um eine ihrem Gesundheitsziustand und ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu finden. Diese Umstände und der langjährige Bestand der Ehe rechtfertigten es, ihr für sechs Monate einen Betrag von 450 M zuzusprechen. Da nach Ablauf der Uberbrückungszeit nicht zu erwarten sei, daß sie bei ihrem Gesundheitszustand, ihrem Alter und ihrer bisherigen geringen Berufstätigkeit einen Verdienst erzielen werde, der ihrem bisherigen Lebensstandard annähernd gleichkäme, sei ihr auch unter Beachtung der langjährigen Ehe ein weiterer unbefristeter Unterhaltsbetrag von 200 M zuzusprechen. Die Höhe dieses Betrags sei dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1 440 M und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichitung gegenüber dem Sohn zuzumuten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich, begrenzt auf die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Verklagten, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Verklagte gemäß § 29 FGB einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger hat. Zur Zeit der Ehescheidung war sie unterhaltsbedürftig. Das ergab sich bereits daraus, daß sie während der Ehe nur vorübergehend und vor der Ehescheidung überhaupt nicht mehr berufstätig war. Im Hinblick auf die von ihr angeführte Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands war es richtig, daß das Bezirksgericht dazu eine medizinische Untersuchung durchführen ließ. Diese hätte bereits durch das Kreisgericht veranlaßt werden müssen. Der Rechtsmittelsenat hätte jedoch dem Hinweis im Untersuchungsergebnis, daß möglicherweise bei Fortbestehen der von der Verklagten angeführten Beschwerden eine stationäre Untersuchung zur gründlichen Überprüfung ihres Gesundheitszustands erforderlich sei, beachten sollen. Insofern war zu berücksichtigen, daß die Verklagte in ihrem jetzigen Alter von 56 Jahren nur eine begrenzte Möglichkeit hat, um überhaupt noch für einen längeren Zeitraum wieder berufstätig zu sein. Ein weiterer Mangel in der Sachaufklärung der Gerichte liegt darin, daß sie den Hinweisen der Verklagten, sie werde erst nach einer über das 60. Lebensjahr hinausgehenden Arbeitszeit einen Anspruch auf eine eigene Altersrente haben, nicht mit der gebotenen Gründlichkeit nachgegangen sind. Nachdem sich das Kreisgericht mit dieser Frage nicht befaßt hatte, hat der Rechtsmittelsenat zumindest die Versicherungsunterlagen der Verklagten in der Verhandlung überprüft. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, eine Auskunft der Sozialversicherung beizuziehen, um genau zu wissen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen sie eine Altersrente bekommen wird. Erst nach der Klärung dieser Fragen hätte das Bezirksgericht darüber befinden können, ob der Verklagten unter Berücksichtigung ihres Alters und Gesundheitszustands sowie ihrer längeren Nichtberufstätigkeit überhaupt noch die Aufnahme einer Berufstätigkeit zuzumuten war, ob eine unbefristete Unterhaltszahlung in Frage kam und in welcher Höhe der Unterhalt unter Beachtung einer zeitlich begrenzten oder unbefristeten Dauer zu bestimmen war (vgl. Bericht an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe [NJ 1975, Heft 10, S. 292 fl.]). § 34 FGB; §§ 2 Abs. 2, 4, 43 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Am familienreditlichen Verfahren sind gesellschaftliche Kräfte zu beteiligen, wenn sich das Gericht dadurch wesentliche Gesichtspunkte für die Entscheidung (hier: über die Ehewohnung) verschaffen kann. Arbeiten beide Prozeßparteien in demselben Betrieb, ist es naheliegend, daß Vertreter des Betriebes am Verfahren mitwirken. OG, Urteil vom 2. Mai 1978 - 3 OFK 12/78. Das Kredsgericht hat die kinderlose Ehe der Prozeßparteien geschieden und der Klägerin die Rechte an der Ehewohnung zugesprochen. Zur Begründung der Entscheidung über die Ehewohnung hat es ausgeführt, daß beide Prozeßparteien Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt haben, zugunsten der Klägerin aber zu berücksichtigen sei, daß sie schon vor der Eheschließung einen Antrag auf Zuweisung von Wohnraum gestellt habe. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht hinsichtlich der Entscheidung über die Ehewohnung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechte an der Ehewohnung dem Verklagten übertragen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß zugunsten des Verklagten berücksichtigt werden müsse, daß er Wertverbesserungen in der den beiden Prozeßparteien zugewiesenen Wohnung vorgenommen und sie malermäßig instand gesetzt habe. Die Handreichungen der Klägerin und ihre Haushaltsführung würden den persönlichen Einsatz des Verklagten nicht ausgleichen. Außerdem befinde sich der Verklagte in einer Vorbereitungsqualifizierung für ein Fachschulfernstudium und sei daher mehr auf die Wohnung angewiesen als die Klägerin, bei der solche Gründe nicht vorlägen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfoig hatte. Aus der Begründung: Zutreffend ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß die Umstände, die zur Zuweisung der Wohnung geführt haben, bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben können (vgl. hierzu OG, Urteil vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39/67 - [NJ 1968, Heft 12, S. 377], und H. L a tk a in NJ 1973, Heft 19, S. 568). Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß besondere Bemühungen bei der baulichen und malermäßigen Instandsetzung sowie eine zum Zeitpunkt der Entscheidung begonnene berufliche Qualifizierung der einen oder anderen Prozeßpartei und das damit verbundene besondere Bedürfnis nach günstigen Wohnverhältnissen Einfluß auf die Rechtsfindung haben können. In welchem Maße dies der Fall ist, konnte allerdings nicht allein aus dem Vorbringen der Prozeßparteien ersehen werden. Dies exakt festzustellen, war in dieser Sache besonders notwendig, weil eine Reihe der in Verfahren zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung maßgeblicher Umstände z. B. die Interessen der Kinder oder die Gründe der Ehescheidung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die die Lebensverhältnisse der Prozeßparteien betreffenden Umstände waren demzufolge gewissenhaft festzustellen, gegeneinander abzuwägen und im Zusammenhang zu würdigen. Zu diesem Zweck hätte das Bezirksgericht weitere Möglichkeiten der gründlichen Feststellung und Erörterung des Sachverhalts nutzen müssen. Mit Rücksicht darauf, daß beide Prozeßparteien in demselben Betrieb arbeiten, hätte es nahegelegen, Vertreter des Betriebes am Verfahren zu beteiligen. Diese hätten dem Bezirksgericht vermutlich genauere Informationen über die den Prozeßparteien obliegenden beruflichen, bildungsmäßigen und gesellschaft-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung hingewiesen, habe ihr konspiratives Verhalten als maßstabbildend für die charakterisiert.

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