Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404); 404 Neue Justiz 9/78 zelfall stets geprüft werden, was für den einzelnen Bürger zumutbar ist? Sind dabei seine persönliche Situation und solche Umstände wie familiäre Belastungen und Arbeitszeitausfall zu berücksichtigen? (Vgl. dazu H.-W. Teige in NJ 1977, Heft 4, S. 111.) Nach unserer Einschätzung hat der Erfahrungsaustausch dazu beigetragen, die Zusammenarbeit mit den obengenannten staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben zu verbessern. Die Gerichte werden die Betriebe und Einrichtungen bei der Lösung von Problemen und Konflikten auf dem Gebiet des Garantierechts und bei der Verbesserung der Kundenberatung weiterhin unterstützen, und die Betriebe und Einrichtungen werden den Gerichten regelmäßig Informationen über Schwerpunkte aus der Eingabenbearbeitung und die sich daraus ergebenden Probleme der Rechtsanwendung übermitteln. SIEGMUND LOOK, Oberrichter am Bezirksgericht Magdeburg Rolle des Justitiars im Hochschulwesen Wie in allen gesellschaftlichen Bereichen ist auch im Hochschulwesen der Justitiar kein ressortmäßig tätiger Jurist, sondern ein unmittelbar in das Leitungssystem eingeordneter Funktionär, der entsprechend seinen juristischen Fachkenntnissen in spezifischer Weise zur Realisierung von Leitungsaufgaben der jeweiligen Hochschuleinrichtung beizutragen hat. Damit der Justitiar seine Aufgaben und seine Verantwortung auf dem Gebiet der Rechtsarbeit an Universitäten und Hochschulen entsprechend den Regelungen der JustitiarVO vom 25. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 204) wirksam wahrnehmen kann, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu schaffen: 1. Der Justitiar muß, um als „Beauftragter des Leiters“ (§ 2 Abs. 2 JustitiarVO) voll wirksam werden zu können, dem Rektor direkt unterstellt sein. Obwohl § 2 Abs. 1 JustitiarVO das Unterstellungsverhältnis eindeutig festlegt, gibt es noch Universitäten und Hochschulen, an denen die Unterstellung des Justitiars anders geregelt ist. Nur die direkte Unterstellung gewährleistet aber die unmittelbare Mitwirkung des Justitiars an Leitungsentscheidungen, seine Teilnahme an Leitungsbesprechungen sowie die schnelle und umfassende Übermittlung wesentlicher Informationen. Aus der Stellung des Justitiars als „Beauftragter des Leiters“ ergibt sich zugleich, daß die Verantwortung des Rektors für die Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Rechts in der täglichen Leitungsarbeit nicht etwa auf den Justitiar übergeht. 2. Damit der Justitiar der Rechtspflicht nachkommen kann, den Rektor „bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Rechtsarbeit umfassend zu beraten und sachkundig zu unterstützen“ (§ 2 Abs. 3 JustitiarVO), ist es erforderlich, den Justitiar bereits in die Vorbereitung und Beratung von Leitungsentscheidungen (§ 3 Abs. 1 JustitiarVO) einzubeziehen und ihn nicht erst im Konfliktfall zu konsultieren. Hier erwächst dem Justitiar insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob die jeweilige Leitungsentscheidung mit den Rechtsvorschriften übereinstimmt (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 JustitiarVO) und ob sie geeignet ist, im jeweiligen Bereich gesellschaftlich wirksam zu werden. So nimmt z. B. der Justitiar unserer Hochschule an allen Dienstberatungen des Rektors teil. Er bereitet die Informationen des Rektors über wichtige neue Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und des Hochschulrechts, vor. Mit ihm werden Vorlagen für die Dienstberatungen abgestimmt. Darüber hinaus wird der Justitiar auch außerhalb der Dienstberatungen vom Rektor, von den Prorektoren und den Fachdirektoren in die Vorbereitung und Beratung von Leitungsentscheidungen einbezogen. Die Mitwirkung des Justitiars an der Vorbereitung von Leitungsentscheidungen ermöglicht ihm zugleich, Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Entscheidungen vorzuschlagen bzw. für seinen Zuständigkeitsbereich selbst zu treffen. In diesem Rahmen ist er auch verpflichtet, Hinweise auf etwaige Mängel in der Rechtsarbeit zu geben, die Leiter von Struktureinheiten der Hochschule bei der Überwindung solcher Mängel zu unterstützen und positive Erfahrungen in der Rechtsarbeit zu verallgemeinern (§ 6 Abs. 2 JustitiarVO). 3. Als Beauftragter des Rektors hat der Justitiar gegenüber den Leitern der einzelnen Leitungsebenen sowie den Funktional- und Stabsorganen Anleitungs- und Kontroll-pflichten (§ 6 JustitiarVO). Über diese Aufgabe muß bei den Leitern der Struktureinheiten der Hochschule ideologische Klarheit herrschen. Der Rektor muß sie deshalb über die entsprechenden Befugnisse des Justitiars gründlich informieren. Der Justitiar übt die Anleitung und Kontrolle entsprechend den Festlegungen des Rektors aus und trägt dazu bei, daß die nachgeordneten Leiter und Organe jhre Verantwortung auf dem Gebiet der Rechtsarbeit qualifiziert wahrnehmen. Besondere Schwerpunkte des Justitiars sind dabei die Beratung der Leiter bei der Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen, die Verallgemeinerung der besten Methoden der Rechtsarbeit sowie die Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung von Schulungen, in denen Fragen der Rechtsarbeit berührt werden. Seine Anleitungs- und Kontrollaufgaben nimmt der Justitiar insbesondere dadurch wahr, daß er das „Handbuch des Leiters“, das vorwiegend Weisungen des Rektors und der Fachdirektoren zur Durchsetzung und Konkretisierung von Rechtsvorschriften enthält und ein wichtiges Arbeitsmittel für die Rechtsarbeit ist, führt und vervollständigt sowie die Durchsetzung der Weisungen kontrolliert, Dokumentationen über wichtige Entscheidungen der Gerichte und andere juristische Veröffentlichungen, vorwiegend auf dem Gebiet des Hochschulrechts, erarbeitet und sie den Leitern zugänglich macht, Beratungen des Rektors in den Sektionen vorbereitet, indem er gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Büros des Rektors Aussagen zu Rechtsfragen, vor allem zu arbeitsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und schutzrechtlichen Fragen, zusammenstellt, die Mitarbeiter der Fachdirektoren, insbesondere für Kader und Qualifizierung sowie für Planung und Ökonomie, regelmäßig über wichtige neue Rechtsvorschriften und daraus resultierende Aufgaben informiert, Gesetzesverletzungen mit Leitern und leitenden Mitarbeitern auswertet, Schulungen der Leiter zum Arbeitsgesetzbuch inhaltlich konzipiert und organisiert, Schulungen der Rechtskommission der Hocfischulge-werkächaftsleitung und der Konfliktkommission durchführt, im Zusammenwirken mit den Mitgliedern der Rechtskommission der Hochschulgewerkschaftsleitung regelmäßig Sprechstunden für alle Hochschulangehörigen abhält und dabei Rechtsauskünfte erteilt, Foren mit Studenten über Rechtsfragen (z. B. zur Absolventenordnung, Prüfungsordnung u. a. m.) veranstaltet. Von der richtigen und rechtzeitigen Einbeziehung . des Justitiars in die Leitungsaufgaben der Hochschule hängen also wesentlich Qualität und Effektivität der Rechtsarbeit im Hochschulwesen ab. Dozentin Dr. RENATE SCHAUM, Sektion Wirtschaftswissenschaften, und MICHAEL STRICH, Justitiar der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“, Leuna-Merseburg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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