Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404); 404 Neue Justiz 9/78 zelfall stets geprüft werden, was für den einzelnen Bürger zumutbar ist? Sind dabei seine persönliche Situation und solche Umstände wie familiäre Belastungen und Arbeitszeitausfall zu berücksichtigen? (Vgl. dazu H.-W. Teige in NJ 1977, Heft 4, S. 111.) Nach unserer Einschätzung hat der Erfahrungsaustausch dazu beigetragen, die Zusammenarbeit mit den obengenannten staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben zu verbessern. Die Gerichte werden die Betriebe und Einrichtungen bei der Lösung von Problemen und Konflikten auf dem Gebiet des Garantierechts und bei der Verbesserung der Kundenberatung weiterhin unterstützen, und die Betriebe und Einrichtungen werden den Gerichten regelmäßig Informationen über Schwerpunkte aus der Eingabenbearbeitung und die sich daraus ergebenden Probleme der Rechtsanwendung übermitteln. SIEGMUND LOOK, Oberrichter am Bezirksgericht Magdeburg Rolle des Justitiars im Hochschulwesen Wie in allen gesellschaftlichen Bereichen ist auch im Hochschulwesen der Justitiar kein ressortmäßig tätiger Jurist, sondern ein unmittelbar in das Leitungssystem eingeordneter Funktionär, der entsprechend seinen juristischen Fachkenntnissen in spezifischer Weise zur Realisierung von Leitungsaufgaben der jeweiligen Hochschuleinrichtung beizutragen hat. Damit der Justitiar seine Aufgaben und seine Verantwortung auf dem Gebiet der Rechtsarbeit an Universitäten und Hochschulen entsprechend den Regelungen der JustitiarVO vom 25. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 204) wirksam wahrnehmen kann, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu schaffen: 1. Der Justitiar muß, um als „Beauftragter des Leiters“ (§ 2 Abs. 2 JustitiarVO) voll wirksam werden zu können, dem Rektor direkt unterstellt sein. Obwohl § 2 Abs. 1 JustitiarVO das Unterstellungsverhältnis eindeutig festlegt, gibt es noch Universitäten und Hochschulen, an denen die Unterstellung des Justitiars anders geregelt ist. Nur die direkte Unterstellung gewährleistet aber die unmittelbare Mitwirkung des Justitiars an Leitungsentscheidungen, seine Teilnahme an Leitungsbesprechungen sowie die schnelle und umfassende Übermittlung wesentlicher Informationen. Aus der Stellung des Justitiars als „Beauftragter des Leiters“ ergibt sich zugleich, daß die Verantwortung des Rektors für die Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Rechts in der täglichen Leitungsarbeit nicht etwa auf den Justitiar übergeht. 2. Damit der Justitiar der Rechtspflicht nachkommen kann, den Rektor „bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Rechtsarbeit umfassend zu beraten und sachkundig zu unterstützen“ (§ 2 Abs. 3 JustitiarVO), ist es erforderlich, den Justitiar bereits in die Vorbereitung und Beratung von Leitungsentscheidungen (§ 3 Abs. 1 JustitiarVO) einzubeziehen und ihn nicht erst im Konfliktfall zu konsultieren. Hier erwächst dem Justitiar insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob die jeweilige Leitungsentscheidung mit den Rechtsvorschriften übereinstimmt (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 JustitiarVO) und ob sie geeignet ist, im jeweiligen Bereich gesellschaftlich wirksam zu werden. So nimmt z. B. der Justitiar unserer Hochschule an allen Dienstberatungen des Rektors teil. Er bereitet die Informationen des Rektors über wichtige neue Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und des Hochschulrechts, vor. Mit ihm werden Vorlagen für die Dienstberatungen abgestimmt. Darüber hinaus wird der Justitiar auch außerhalb der Dienstberatungen vom Rektor, von den Prorektoren und den Fachdirektoren in die Vorbereitung und Beratung von Leitungsentscheidungen einbezogen. Die Mitwirkung des Justitiars an der Vorbereitung von Leitungsentscheidungen ermöglicht ihm zugleich, Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Entscheidungen vorzuschlagen bzw. für seinen Zuständigkeitsbereich selbst zu treffen. In diesem Rahmen ist er auch verpflichtet, Hinweise auf etwaige Mängel in der Rechtsarbeit zu geben, die Leiter von Struktureinheiten der Hochschule bei der Überwindung solcher Mängel zu unterstützen und positive Erfahrungen in der Rechtsarbeit zu verallgemeinern (§ 6 Abs. 2 JustitiarVO). 3. Als Beauftragter des Rektors hat der Justitiar gegenüber den Leitern der einzelnen Leitungsebenen sowie den Funktional- und Stabsorganen Anleitungs- und Kontroll-pflichten (§ 6 JustitiarVO). Über diese Aufgabe muß bei den Leitern der Struktureinheiten der Hochschule ideologische Klarheit herrschen. Der Rektor muß sie deshalb über die entsprechenden Befugnisse des Justitiars gründlich informieren. Der Justitiar übt die Anleitung und Kontrolle entsprechend den Festlegungen des Rektors aus und trägt dazu bei, daß die nachgeordneten Leiter und Organe jhre Verantwortung auf dem Gebiet der Rechtsarbeit qualifiziert wahrnehmen. Besondere Schwerpunkte des Justitiars sind dabei die Beratung der Leiter bei der Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen, die Verallgemeinerung der besten Methoden der Rechtsarbeit sowie die Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung von Schulungen, in denen Fragen der Rechtsarbeit berührt werden. Seine Anleitungs- und Kontrollaufgaben nimmt der Justitiar insbesondere dadurch wahr, daß er das „Handbuch des Leiters“, das vorwiegend Weisungen des Rektors und der Fachdirektoren zur Durchsetzung und Konkretisierung von Rechtsvorschriften enthält und ein wichtiges Arbeitsmittel für die Rechtsarbeit ist, führt und vervollständigt sowie die Durchsetzung der Weisungen kontrolliert, Dokumentationen über wichtige Entscheidungen der Gerichte und andere juristische Veröffentlichungen, vorwiegend auf dem Gebiet des Hochschulrechts, erarbeitet und sie den Leitern zugänglich macht, Beratungen des Rektors in den Sektionen vorbereitet, indem er gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Büros des Rektors Aussagen zu Rechtsfragen, vor allem zu arbeitsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und schutzrechtlichen Fragen, zusammenstellt, die Mitarbeiter der Fachdirektoren, insbesondere für Kader und Qualifizierung sowie für Planung und Ökonomie, regelmäßig über wichtige neue Rechtsvorschriften und daraus resultierende Aufgaben informiert, Gesetzesverletzungen mit Leitern und leitenden Mitarbeitern auswertet, Schulungen der Leiter zum Arbeitsgesetzbuch inhaltlich konzipiert und organisiert, Schulungen der Rechtskommission der Hocfischulge-werkächaftsleitung und der Konfliktkommission durchführt, im Zusammenwirken mit den Mitgliedern der Rechtskommission der Hochschulgewerkschaftsleitung regelmäßig Sprechstunden für alle Hochschulangehörigen abhält und dabei Rechtsauskünfte erteilt, Foren mit Studenten über Rechtsfragen (z. B. zur Absolventenordnung, Prüfungsordnung u. a. m.) veranstaltet. Von der richtigen und rechtzeitigen Einbeziehung . des Justitiars in die Leitungsaufgaben der Hochschule hängen also wesentlich Qualität und Effektivität der Rechtsarbeit im Hochschulwesen ab. Dozentin Dr. RENATE SCHAUM, Sektion Wirtschaftswissenschaften, und MICHAEL STRICH, Justitiar der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“, Leuna-Merseburg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 404 (NJ DDR 1978, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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