Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 401 (NJ DDR 1978, S. 401); Neue Justiz 9/78 401 vereinbarte Arbeitsaufgabe einseitig und auf Dauer gegen den Willen des Partners zu ändern. Eine befristete Ausnahme ist lediglich bei der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit gemäß §§ 84 bis 90 AGB vorgesehen. Allerdings kann es für den Betrieb notwendig werden, einen Funktionsplan zu ändern. Das ist arbeitsrechtlich möglich. Dazu wird in §73 Abs. 1 AGB bestimmt: Der Betrieb hat die Arbeitsaufgaben so zu gestalten, daß die vorhandenen Produktionskapazitäten und das Arbeitsvermögen der Werktätigen effektiv genutzt werden, die Werktätigen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten entfalten können und die schöpferischen Elemente der Arbeit zunehmen. Mit dem folgenden Beispiel soll gezeigt werden, wann eine Änderung des Funktionsplans in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 1 AGB notwendig sein kann: Den Sekretärinnen eines Sekretariats sollen Informations- und Dokumentationsarbeiten übertragen werden, für die bisher ein gesonderter Funktionsplan vorhanden war. Diese Entscheidung wurde getroffen* um neben der Einsparung von Arbeitskräften Arbeitsvermögen und -fähig-keiten der Sekretärinnen zu entwickeln, ihre Arbeit interessanter zu gestalten und ihre Verantwortung zu erhöhen. In diesem Fall wird der Funktionsplan der Sekretärinnen in einem solchen Umfang geändert, daß die bisher vereinbarte Arbeitsaufgabe „Sekretärin“ über die vertragliche Vereinbarung hinaus beeinflußt wird. Der Betrieb kann hier nicht einfach den Funktionsplan neu abfassen und dem Werktätigen die neuen Arbeitsaufgaben zuweisen (vgl. § 82 Abs. 2 AGB), sondern muß zwischen dem geänderten Funktionsplan und dem Arbeitsvertrag wieder Übereinstimmung hersteilen. Dazu ist ein Änderungsvertrag gemäß §49 AGB abzuschließen, da die Veränderung des Funktionsplans allein keine Änderung der ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgaben bewirkt. Dr. G. K. Kann der Betrieb als Arbeitsort des Werktätigen alle Betriebsteile, Verkaufsstellen oder Werkstätten vereinbaren? Besteht der Betrieb aus einem einheitlichen Gebäudekomplex oder ist er sogar in einem Gebäude untergebracht, so ist die Vereinbarung des Arbeitsortes im Arbeitsvertrag unproblematisch. Bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen soll der Betriebsteil als Arbeitsort vereinbart werden, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen hat. Mehrere örtlich getrennte Betriebsteile bzw. territoriale Bereiche können als Arbeitsort dann vereinbart werden, wenn die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaüfgaben dies erfordert (§ 40 Abs. 2 AGB). Das typische Beispiel eines Betriebes mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen ist der volkseigene Einzelhandel (HO-Verkaufsstellen). An diesem Beispiel soll gezeigt werden, welche Möglichkeiten für die Vereinbarung des Arbeitsortes bestehen: 1. Als Arbeitsort wird ein begrenztes Versorgungsgebiet vereinbart (z. B. die Verkaufsstellen einer kleinen Stadt). Bei dieser Vereinbarung muß allerdings beachtet werden, in welchem Umfang es dem Werktätigen zugemutet werden kann, von einem Tag zum anderen oder ständig in einer anderen Verkaufsstelle tätig zu werden. 2. Ist das Versorgungsgebiet zu ausgedehnt (z. B. in Großstädten oder in Landkreisen), so ist es möglich, mehrere nahe beieinanderliegende Verkaufseinrichtungen, die konkret zu benennen sind, als Arbeitsort zu vereinbaren. 3. Es kann auch nur eine bestimmte Verkaufsstelle als Arbeitsort vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist zwar anzustreben, weil damit die besten Voraussetzungen für die Festigung des jeweiligen Kollektivs gegeben sind; sie ist jedoch nur möglich, wenn die Lösung der Versorgungsaufgaben gewährleistet ist. Versäumt es ein Betrieb mit mehreren Betriebsteilen, den Arbeitsort klar festzulegen, so ist davon auszugehen, daß als Arbeitsort der Betriebsteil oder die Verkaufsstelle gilt, in der der Werktätige von Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses an überwiegend seine Arbeitsaufgaben erfüllt hat (vgl. dazu auch W. Schulz, „Abschluß und Inhalt des Arbeitsvertrags“, NJ 1978, Heft 7, S. 298). Dr. G. K. Hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung der Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort auch dann zuzustimmen, wenn hierzu für bestimmte Werktätige gemäß §87 AGB in Rechtsvorschriften spezielle Regelungen getroffen worden sind? Der Betrieb ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Werktätigen entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe einzusetzen. Er hat die Arbeit so zu organisieren, daß die Werktätigen ihre Arbeitsaufgabe kontinuierlich erfüllen können. Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört, oder einer Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort darf immer nur die Ausnahme sein. Von größerer Auswirkung auf den betreffenden Werktätigen ist vor allem die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb. Zur Sicherung der Rechte der Werktätigen ist deshalb im AGB das gewerkschaftliche Zustimmungsrecht eindeutig festgelegt worden. Wenn in § 88 AGB ausdrücklich bestimmt wird, daß jede Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort der gewerkschaftlichen Zustimmung bedarf, dann gilt das auch für diejenigen Fälle, in denen gemäß §87 AGB für bestimmte Gruppen von Werktätigen in Rechtsvorschriften festgelegt worden ist, daß ihnen aus wichtigen Gründen eine andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von sechs Monaten übertragen werden kann. Auch und gerade in diesen Fällen ist zur Sicherung der Interessen und Belange der Werktätigen die gewerkschaftliche Mitwirkung stets zu gewährleisten. S. L. Wie ist der Jahresurlaub aus dem vorangegangenen Jahr zu realisieren, wenn die von der werktätigen Frau gemäß § 246 Abs. 1 AGB in Anspruch genommene Freistellung erst nach dem 31. März des Folgejahres endet? In einem solchen Fall ist der Urlaub in Geld abzugelten. Gemäß § 245 Abs. 1 AGB kann die werktätige Frau den jährlichen Erholungsurlaub entweder vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub nehmen (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 5, S. 227). Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Werktätige den Jahresurlaub erst nach der Freistellung oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten will. Entschließt sie sich, ihren Urlaub aus dem Vorjahr erst nach Beendigung der Freistellung zu nehmen, gelten die Urlaubsregelungen der §§ 189 ff. AGB, so daß der Erholungsurlaub gemäß § 196 Abs. 1 AGB spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres anzutreten ist, auch wenn die Freistellung vorher endet. Der konkrete Zeitraum ist zu vereinbaren. Kann der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. März angetreten werden, weil die Werktätige zu diesem Zeitpunkt noch freigestellt ist, ist der Urlaub in Geld abzugelten, wie dies in § 200 Buchst, b AGB festgelegt ist. Danach besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld, wenn der Werktätige den Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres infolge Freistellung von der Arbeit nicht antreten konnte. i E.S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 401 (NJ DDR 1978, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 401 (NJ DDR 1978, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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