Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 395 (NJ DDR 1978, S. 395); Neue Justiz 9/78 395 Staaten richten gegenüber denen zuvor eine gewisse Toleranz geübt worden war und daß sich EWG-Organe bei der damit verbundenen Einengung der Freizügigkeit unmittelbar engagieren. Hierin zeigt sich die Herausbildung von Elementen eines supranationalen Unterdrük-kungsapparates, der in vielfacher Weise mit den Zwangsund Unterdrückungsorganen der beteiligten Staaten verknüpft ist. Symptomatisch äst ein Verfahren vor dem „Europäischen Gerichtshof“, in dem es um einen italienischen Arbeiter ging, dem die für Frankreich erteilte Aufenthaltserlaubnis durch ein Aufenthaltsverbot für drei Departements beschränkt worden war. Auf seine beim Verwaltungsgericht in Paris erhobene Anfechtungsklage wurde das Verbot damit begründet, er habe früher an politischen Aktionen und Demonstrationen teilgenommen, so daß seine Anwesenheit in den drei Departements geeignet sei, die öffentliche Ordnung zu gefährden. Der vom Pariser Verwaltungsgericht zur Klärung von Auslegungsfragen angerufene „Europäische Gerichtshof“ bestätigte in seinem Urteil vom 28. Oktober 1975 Nr. 36/75 , daß Aufenthaltsverbote von den EWG-Mitgliedstaaten „im wesentlichen frei nach ihren nationalen Bedürfnissen“ für das gesamte Staatsgebiet ausgesprochen werden können.13 Der gleiche Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 4. Dezember 1974 Nr. 41/74 , „daß ein Mitgliedstaat, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigte Beschränkungen geltend macht, als persönliches Verhalten des Betroffenen berücksichtigen darf, daß dieser einer Vereinigung oder Organisation angehört, deren Betätigung von dem Mitgliedstaat als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehen wird, ohne indessen verboten zu sein“.14 Hier ist die Anlehnung an die in der BRD angewandte und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Praxis der Berufsverbote ganz offensichtlich: Schon die Mitgliedschaft in einer von der nationalen Regierung als „gefährlich“ eingestuften Organisation wobei in erster Linie die kommunistischen Parteien gemeint sind berechtigt diese Regierung dazu, die Freizügigkeit zu beschränken, unabhängig davon, ob ein gegen die bestehende verfassungsmäßige Ordnung gerichtetes Verhalten des betreffenden Werktätigen festgestellt werden konnte. Damit werden die z. B. in der BRD geltenden weitgefaßten Einreise-und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer (einschließlich solcher aus EWG-Mitgliedstaaten) sanktioniert, die eine Ausweisung nicht nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern auch bei Beeinträchtigung „sonstiger erheblicher Belange“ der BRD möglich machen.15 Ähnlich ist die Situation in Frankreich, wo die Regierung von den ausländischen Werktätigen „politische Neutralität“ verlangt und bei Zuwiderhandlungen mit der Ausweisung droht. „Diese Rechtslage läuft praktisch im Ergebnis darauf hinaus, daß es einerseits möglich ist, einem Ausländer jede unerwünschte Betätigung zu untersagen, und daß andererseits ein Ausländer, der sich ■ politisch betätigt, Gefahr läuft, daß er ausgewiesen wird.“16 Kampf um die Gleichberechtigung ausländischer Werktätiger Die diskriminierende Behandlung der ausländischen Werktätigen im Arbeitsverhältnis und im gesellschaftlichen Leben stellt eine Verletzung elementarer Menschenrechte dar, wie sie in internationalen Übereinkommen, so z. B. in der für die Mitgliedstaaten des Europarates geltenden Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. II 1964 S. 1262), und teilweise auch in den Verfassungen der beteiligten Länder fixiert sind. In der im März 1977 von progressiven Persönlichkeiten der BRD verabschiedeten „Deklaration zur Verwirklichung der Menschenrechte in der BRD“ heißt es deshalb u. a.: „In unse- rem Lande werden Millionen ausländischer Arbeiter primitivste Menschenrechte vorenthalten: das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Ausbildung ihrer Kinder, auf menschenwürdige Wohnungen, auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, auf Zusammenleben ihrer Familien.“17 Diese Rechte können nur insoweit praktische Gestalt annehmen, als dies im Klassenkampf von den Werktätigen selbst durchgesetzt wird. Seit etwa Mitte der 60er Jahre haben Arbeiterorganisationen der kapitalistischen Länder Westeuropas der Durchsetzung wirksamer Garantien für die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung der ausländischen Werktätigen verstärkte Aufmerksamkeit zugewandt. Die kommunistischen Parteien der kapitalistischen Länder Europas betonen, daß „für die ausländischen Arbeiter, die heute besonders von Arbeitslosigkeit und Ausweisung bedroht sind, die gleichen Arbeitsbedingungen, die gleichen Löhne und die gleichen Rechte in bezug auf die soziale Sicherheit durchgesetzt werden (müssen) wie für die Arbeiter des gastgebenden Landes“.18 Dabei ist klar, daß diese Ziele nicht allein durch die Schaffung entsprechender rechtlicher Regelungen erreicht werden können, sondern den täglichen Kampf um deren Respektierung in den kapitalistischen Betrieben notwendig machen. Dazu gehört auch die ständige Auseinandersetzung mit Verhaltensweisen und Vorurteilen der Werktätigen, die durch die bürgerliche Ideologie geprägt sind. Zu einer bedeutsamen Plattform der von den westeuropäischen Gewerkschaften vertretenen Forderungen ist die auf der „Weltkonferenz über Probleme der ausländischen und staatenlosen Arbeitnehmer“ beschlossene Gewerkschaftscharta geworden, die drei Forderungsbereiche für die sozial-rechtliche Gleichstellung der ausländischen Werktätigen enthält, nämlich 1. die Gleichstellung hinsichtlich der Arbeits- und Lohnbedingungen (insbesondere der gleiche Anspruch auf Lohn und andere soziale Leistungen im Unternehmen, auf Sicherheit des Arbeitsplatzes, Berufsausbildung und Qualifizierung) ; 2. die Gleichstellung hinsichtlich sozialer Leistungen außerhalb des Unternehmens (wie Sozialversicherungsund Rentenansprüche, gesundheitliche Betreuung und Wohnraum nach verbindlichen Mindestnormen); 3. die Gleichstellung hinsichtlich der Möglichkeiten zu einer wirksamen Interessenvertretung (z. B. gleichberechtigte Mitwirkung an wirtschaftlichen und sozialen Institutionen) ,19 In allen Gewerkschaften hat sich die Überzeugung gefestigt, daß der Kampf gegen Diskriminierung und doppelte Ausbeutung der ausländischen Arbeiter nur mit diesen gemeinsam erfolgreich geführt werden kann. Die ausländischen Werktätigen spielen in den Gewerkschaften ihrer Aufenthaltsländer auch bereits eine aktive Rolle; der Grad ihrer gewerkschaftlichen Organisiertheit schwankt zwischen etwa 60 Prozent in Belgien und 25 Prozent in der BRD. Viele Ausländer sind durch die Werktätigen ihrer Betriebe und Unternehmen als Arbeitervertreter gewählt worden, in der BRD z. B. über 10 000 in die Funktion gewerkschaftlicher Vertrauensleute und mehr als 3 000 als Mitglieder von Betriebsräten. Wenn diese positive Tendenz auch vorherrschend ist, darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß es in dieser Hinsicht gleichzeitig Widerstände (auch innerhalb einzelner Gewerkschaftsverbände) gibt und daß in einigen Ländern bei der Einbeziehung der Ausländer in den ökonomischen und politischen Kampf noch Reserven vorhanden sind. Daher setzen sich die kommunistischen Parteien der EWG-Län-der mit Nachdruck dafür ein, „das Mitspracherecht der ausländischen Arbeiter in sozialen und politischen Fragen zu sichern“ .2° 1 2 1 Bericht über die Entwicklung der sozialen Lage in den Gemeinschaften im Jahre 1976, Brüssel Luxemburg 1977, S. 220/221. 2 The Economist (London) vom 20. August 1977, S. 60.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 395 (NJ DDR 1978, S. 395) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 395 (NJ DDR 1978, S. 395)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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