Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 394 (NJ DDR 1978, S. 394); 394 Neue Justiz 9/78 niedrigendsten und gefährlichsten Arbeiten übertragen. So sind z. B. in den Betrieben des Chemiekonzems „Bayer AG“ Leverkusen (BRD) diejenigen Produktionsabteilungen, in denen die chemischen Produkte entwässert und verpackt werden und außerordentlich giftiger Staub eingeatmet wird, fast ausschließlich mit Italienern und Türken besetzt. Entsprechend hoch fällt die bei Ausländern registierte Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus. Die Zahl der Arbeitsunfälle (einschließlich derjenigen mit tödlichem Ausgang), von denen ausländische Werktätige betroffen sind, liegt in den Industrieländern Westeuropas etwa doppelt so hoch wie bei den einheimischen Arbeitern. Völlig unzureichend sind für ausländische Werktätige die Möglichkeiten zur beruflichen Aus- und Weiterbildung. Mehr als 90 Prozent der berufsschulpflichtigen jungen ausländischen Arbeiter können nicht oder nicht regelmäßig am Berufsschulunterricht teilnehmen, weil es entweder an Lehrern, Räumen und Lehrmitteln fehlt oder weil die Jugendlichen von ihren betrieblichen Vorgesetzten vom Berufsschulbesuch „befreit“ werden. Daher gibt es nur wenige ausländische Arbeiter, die mit einer im Aufenthaltsstaat erworbenen Qualifikationsstufe in ihr Heimatland zurückkehren.7 Auch die Wohnverhältnisse, in denen ausländische Werktätige im „Gastland“ leben, sind größtenteils menschenunwürdig. Der überwiegende Teil der ausländischen Arbeiter (in der BRD rund 2/3) sind in zum Beschäftigungsbetrieb gehörenden Barackensiedlungen oder Wohnheimen untergebracht. Größe und Ausstattungsgrad dieser Unterkünfte erfüllen meist nicht einmal die von den Arbeitsbehörden einiger Länder festgelegten (und schon sehr niedrig angesetzten) Mindestnormen.8 An dieser Gesamtsituation, die für alle im Bereich der EWG lebenden ausländischen Werktätigen typisch ist, haben auch die in den letzten Jahren verabschiedeten ar-beits- und sozialrechtlichen Regelungen nichts geändert. So hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung 1612/68/EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 19689 ausländischen Werktätigen die gleichen Rechte in bezug auf Entlohnung, Kündigung und berufliche Wiedereingliederung bei Arbeitslosigkeit wie den inländischen Werktätigen zugesichert. Faktisch fehlen den ausländischen Werktätigen aber meist die Möglichkeiten, solche Rechte in den kapitalistischen Unternehmen durchzusetzen, zumal eine rechtliche Bindung an das Diskriminierungsverbot der o. g. Verordnung nur für staatliche Organe, nicht aber für die Unternehmer anerkannt wird. Auch für diese sozialen Rechte gilt der Grundsatz, daß ihre Realität hauptsächlich von dem Kampf abhängt, den die Arbeiter selbst um die Durchsetzung der Rechte führen. Nun gibt es allerdings auch Regelungen, die die arbeitsrechtliche Position der Werktätigen aus EWG-Län-dem verbessern. Als Beispiel seien die Verordnung 1408//71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandem, vom 14. Juni 1971 sowie die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung 574/72/EWG vom 21. März 1972 genannt.10 * Sie garantieren Werktätigen aus EWG-Ländern und ihren Familienangehörigen die Gewährung derjenigen versicherungsrechtlichen Leistungen, die sie unter Berücksichtigung der in ihren Heimatländern sowie im Beschäftigungsland absolvierten Versicherungszeiten erworben haben. Es ist aber bezeichnend, daß diese Regelung in dem praktisch so bedeutsamen Fall der Gewährung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ihre Grenze findet, denn Arbeitslosigkeit gestattet den Ausländerbehörden, den davon betroffenen Werktätigen die Arbeitserlaubnis zu entziehen. Dazu bemerkt ein Kommentator der Freizügigkeitsvorschriften der EWG lakonisch, es sei schließlich keine „Freizügigkeit der Arbeitslosen“ vorgesehen!1, womit er die allein auf die Interessen des Kapitals ausgerichtete Zweckbestimmung dieser Institution eindrucksvoll illustriert. In einer gegenüber den anderen ausländischen Werktätigen zusätzlich benachteiligten und rechtlosen Lage befinden sich die illegal aus „Drittländern“ eingewanderten Arbeitskräfte, deren Zahl in der EWG auf etwa eine halbe Million geschätzt wird. Sie sind besonders brutalen Formen der Ausbeutung ausgesetzt, da die Unternehmer den auf diesen Werktätigen lastenden Druck einer jederzeit möglichen Ausweisung rücksichtslos ausnutzen. Kommerziell organisierte Vermietung ausländischer Arbeitskräfte Eine krasse Form der Ausbeutung, die vornehmlich illegal eingewanderte Werktätige (in bestimmtem Umfang aber auch andere ausländische Arbeiter einschließlich solcher aus EWG-Ländern) betrifft, ist der sog. Verleih von Arbeitskräften.12 Spezielle Firmen betreiben die kommerziell organisierte Vermietung ausländischer Arbeitskräfte an kapitalistische Unternehmen, die lediglich zur Zahlung des mit der Firma vereinbarten Vermietungsentgelts, nicht dagegen zur Gewährung irgendwelcher sozialen Rechte oder Leistungen an die ihnen vermieteten Werktätigen verpflichtet sind. Die Entlohnung, Zahlung von Versicherungsleistungen usw. dieser Werktätigen obliegt den Verleihfirmen, die aus der Lohneinbehaltung zum Teil überdimensionale Gewinne realisieren. Während die Aktivitäten der Verleihfirmen anfangs auf die jeweiligen Länder begrenzt waren, hat in den letzten Jahren vor allem die Vermietung von Werktätigen an Unternehmen anderer EWG-Länder, in denen der Einsatz dieser Arbeitskräfte einen höheren Profit verspricht, zugenommen. Die massive Kritik vor allem der Arbeiterorganisationen an dieser Form modernen Menschenhandels führte in einigen Ländern zur Einführung einer staatlichen Kontrolle gegenüber den Verleihfirmen. So sieht in der BRD das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) die staatliche Genehmigung der unternehmerisch betriebenen Arbeitskräftevermietung vor und verpflichtet die Verleihfirmen, mit den zu vermietenden Arbeitern ordnungsgemäße Arbeitsverträge mit Regelungen über deren wichtigste Rechte und Pflichten (einschließlich des Arbeitslohns) abzuschließen. Auch die EWG-Kommission bereitet eine Richtlinie mit dem Ziel vor, die Arbeitsbehörden der EWG-Mitgliedstaa-ten zu einem wirksameren Vorgehen gegenüber den Verleihfirmen zu befähigen, z. B. durch regelmäßigen Informationsaustausch und Gewährung gegenseitiger Amtshilfe. Die Praxis zeigt aber, daß solche staatlichen Überwa-chungs- und Kontrollmaßnahmen nur wenig imstande sind, das Los der betroffenen Werktätigen zu erleichtern. Dies liegt vor allem daran, daß die nationalen Organe weder an der Unterbindung noch an einer strengen Reglementierung der vom Kapital praktizierten Ausbeutungsformen interessiert sind, sondern lediglich an der Einhaltung bestimmter allgemeiner Spielregeln mit dem Ziel, die Gewerkschaften zu beruhigen und sozialen Konflikten entgegenzuwirken. Einschränkung politischer Rechte In den letzten Jahren hat in den kapitalistischen Ländern die Verfolgung politischer Aktivitäten ausländischer Werktätiger deutlich zugenommen. Dies ist Ausdruck der für die imperialistische Herrschaftsausübung charakte- ristischen Tendenz, demokratische Rechte abzubauen und die Tätigkeit der Arbeiterorganisationen autoritär zu regle- mentieren. Bemerkenswert ist, daß sich die Maßnahmen nun auch verstärkt gegen Werktätige aus EWG-Mitglied-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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