Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 392 (NJ DDR 1978, S. 392); 392 Neue Justiz 9/78 Die Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist alternativ, denn für die Rechtsstreitigkeiten, die gemäß der genannten Ordnung von den Kameradschaftsgerichten beraten werden können, sind auch die Volksgerichte zuständig. Ob das Volksgericht oder das Kameradschaftsgericht angerufen wird, liegt im Ermessen des Antragstellers, in einigen Fällen hängt es auch vom Einverständnis der anderen am Rechtsstreit Beteiligten ab. Die Kameradschaftsgerichte sind nicht berechtigt, über Rechtsstreitigkeiten zu beraten, die von den Volksgerichten bereits entschieden worden sind oder über die bereits Beschlüsse eines anderen Kameradschaftsgerichts vorliegen, das im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig wurde. Vermögensrechtliche Streitigkeiten werden beim Kameradschaftsgericht auf Antrag interessierter Personen eingeleitet, die sich wegen des Schutzes ihrer Rechte und Interessen an das Kameradschaftsgericht wenden. Dieses kann auch auf der Grundlage von Unterlagen beraten, die ihm vom Volksgericht übergeben worden sind, wenn bei der Verhandlung der Sache vor dem Volksgericht der Antragsteller oder beide am Rechtsstreit Beteiligten damit einverstanden waren, daß der Streitfall dem Kameradschaftsgericht zur Entscheidung übergeben wird. Wenn die gesellschaftlichen Interessen es erfordern, kann in Ausnahmefällen bei einem Rechtsstreit, für den das Kameradschaftsgericht zuständig ist, das Einverständnis der beiden am Rechtsstreit Beteiligten jedoch nicht z.wingend erforderlich ist, die Beratung des Kameradschaftsgerichts auch auf Initiative der in der Ordnung genannten staatlichen Organe oder gesellschaftlichen Organisationen sowie auf Initiative des Kameradschaftsgerichts selbst veranlaßt werden. Die Ordnung enthält keine Aussage über die örtliche Zuständigkeit des Kameradschaftsgerichts. In Ziff. 9 heißt es allgemein, daß die Beratung vor dem Kameradschaftsgericht am Arbeits-, Studien- oder Wohnort des Rechtsverletzers stattfindet. Folglich müssen auch die vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom Kameradschaftsgericht am Arbeits-, Studien- oder Wohnort des Bürgers beraten werden, gegen den der Anspruch geltend gemacht worden ist und der nach den Angaben des Antragstellers als Verletzer seiner Rechte und Interessen gilt. Das Kameradschaftsgericht berät öffentlich in einer Besetzung von mindestens drei Mitgliedern. Die an einem Rechtsstreit Beteiligten können den Vorsitzenden und die Mitglieder des Kameradschaftsgerichts ablehnen. Die Beratung findet innerhalb von 15 Tagen vom Tag des Eingangs eines Antrags an statt. Vor der Beratung prüft der Vorsitzende des Kameradschaftsgerichts oder sein Stellvertreter die eingereichten Unterlagen. Die Beteiligten können Einsicht in die Akten nehmen und die Anforderung zusätzlicher Dokumente und die Ladung von Zeugen beantragen. Leiter von Betrieben, Institutionen und Organisationen, Funktionäre staatlicher Organe und Bürger sind verpflichtet, einer Aufforderung zur Vorlage der in der konkreten Sache notwendigen Angaben und Dokumente nachzukommen. Die Bürger sind verpflichtet, einer Vorladung des Kameradschaftsgerichts Folge zu leisten. Erscheint ein an einem Zivilrechtsstreit Beteiligter nicht zur Beratung, dann muß das Kameradschaftsgericht die Gründe dafür aufklären und die Sache zur erneuten Beratung ansetzen. Bleibt der Beteiligte erneut ohne triftige Gründe fern, kann die Sache in seiner Abwesenheit beraten werden. In der Beratung klärt das Kameradschaftsgericht alle für die Sache bedeutsamen Umstände umfassend auf. Beweismittel sind Erklärungen der am Rechtsstreit Beteiligten, Zeugenaussagen sowie Dokumente und Gegenstände. Das Kameradschaftsgericht ist nicht berechtigt, die Einholung eines Gutachtens anzuordnen; ein Sachverständigengutachten darf es nur dann als Beweismittel benutzen, wenn zuvor vom Gericht oder von den Untersuchungsorganen eine Begutachtung angeordnet worden ist. Bei der Beratung und bei seiner Entscheidung läßt sich das Kameradschaftsgericht vom Gesetz, der Ordnung über die Kameradschaftsgerichte und von seinem gesellschaftlichen Auftrag leiten. Es muß die Rechtsstreitigkeiten in strikter Übereinstimmung mit dem Gesetz auf der Grundlage der richtigen Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Normen entscheiden. Das Kameradschaftsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, die an der Beratung teilgenommen haben. Die Entscheidung des Kameradschaftsgerichts wird in einer festgelegten Form schriftlich abgefaßt. Sie besteht aus folgenden Teilen: Einleitender Teil (Zeit und Ort der Beratung der Sache, Bezeichnung und Besetzung des Kameradschaftsgerichts, Angaben über die Personen, in deren Sache beraten wird); beschreibender Teil (Art des Rechtsstreits); begründender Teil (Entscheidungsgründe und Beweise, auf die das Kameradschaftsgericht seine Entscheidung stützt); Tenor (Ergebnis der Beratung des Rechtsstreits und Hinweise zur Frist und zur Verfahrensweise einer Anfechtung der Entscheidung). Im Tenor muß gesagt werden, ob das Kameradschaftsgericht dem geltend gemachten Anspruch vollständig oder teilweise stattgibt oder ob es ihn abweist. Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Kameradschaftsgerichts unterschrieben, die an der Beratung mitgewirkt haben. Sie wird öffentlich bekanntgemacht und dem Kollektiv, das das Kameradschaftsgericht gewählt hat, zur Kenntnis gegeben. Bei einer Einigung der am Rechtsstreit Beteiligten stellt das Kameradschaftsgericht das Verfahren ein. Kommt es zu der Auffassung, daß eine Sache für eine Entscheidung zu kompliziert ist, übergibt es sie an das Rayonoder Stadtvolksgericht, das dann darüber verhandelt. Werden bei der Beratung eines Rechtsstreits Umstände festgestellt, die Ursachen und begünstigende Bedingungen für Rechtsverletzungen waren, muß das Kameradschaftsgericht die Leiter von Betrieben und Funktionäre staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen davon in Kenntnis setzen. Diese sind verpflichtet, dem Kameradschaftsgericht innerhalb eines Monats über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Die Entscheidung des Kameradschaftsgerichts kann von den Beteiligten innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Erlaß beim Betriebs- oder Ortskomitee der Gewerkschaft oder beim Exekutivkomitee des örtlichen Sowjets der Volksdeputierten (das hängt davon ab, welches Organ die unmittelbare Anleitung des jeweiligen Kameradschaftsgerichts ausübt) angefochten werden. Widerspricht die Entscheidung dem Gesetz oder entspricht sie nicht den Sachumständen, so heben die genannten Organe sie auf und geben die Sache mit entsprechenden Hinweisen an das Kameradschaftsgericht zur erneuten Beratung zurück oder stellen das Verfahren ein. Werden die in der Entscheidung bestimmten Verpflichtungen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, übergibt der Vorsitzende des Kameradschaftsgerichts die Sache einem Volksrichter, der nach Überprüfung der Gesetzlichkeit der Entscheidung einen Vollstreckungstitel erteilt. Daraufhin wird entsprechend den Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren vollstreckt. Gelangt der Volksrichter zu der Auffassung, daß die Entscheidung des Kameradschaftsgerichts ungesetzlich ist, lehnt er durch begründeten Beschluß die Erteilung des Vollstreckungstitels ab. Er informiert darüber das Kameradschaftsgericht und das Gewerkschaftskomitee oder das Exekutivkomitee des örtlichen Sowjets, damit es die Aufhebung der Entscheidung prüft. (Übersetzung aus „Sozialistitscheskaja sakonnost“ 1978, Heft 1, S. 68 ff., von Wilfried Jäschke, Berlin; gekürzte und redaktionell bearbeitete Fassung.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 392 (NJ DDR 1978, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 392 (NJ DDR 1978, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat führten, Rechnung tragen. Entscheidend ist, daß der tatsächliche in manchen Fällen scheinbare Widerspruch zwischen operativ erarbeiteten Verdachtsgründen und der Nichtbegründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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