Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 386 (NJ DDR 1978, S. 386); 386 Neue Justiz 9/78 Erläuterungen zum Arbeitsgesetzbuch Die Beurteilung des Werktätigen Oberrichter WALTER RUDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Beurteilung des Werktätigen gewinnt unter den Bedingungen sozialistischer Produktionsverhältnisse zunehmend an Bedeutung. In der Beurteilung ist die Entwicklung des Werktätigen in einer konkreten Tätigkeit, sind seine Leistungen und sein Verhalten darzustellen. Die Beurteilung besitzt für den Werktätigen Wert als persönliches Dokument, das er in allen Fragen seiner beruflichen Entwicklung vorweisen und auf das er sich berufen kann. Zugleich spielt die Beurteilung für die Arbeit mit dem Menschen, das Herzstück der Leitungstätigkeit in den sozialistischen Betrieben, eine hervorragende Rolle. Die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens gebietet einen Einsatz des Werktätigen, der ihm die Entfaltung aller schöpferischen Fähigkeiten im Arbeitsprozeß garantiert. Die vertragliche Gestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses, der ggf. erforderliche Qualifizierungsprozeß, die Eingliederung in ein Arbeitskollektiv mit leistungs- und persönlichkeitsfördernder Arbeitsteilung und viele weitere Fragen, die in der Konsequenz bewirken, daß jeder Werktätige seine Arbeit immer effektiver und zur persönlichen Zufriedenheit gestalten kann, sind unlösbar mit der Beurteilung, ihren Aussagen für die Leitungstätigkeit und ihren Forderungen an den Werktätigen selbst verbunden. Der Umfang der Regelung im AGB Das AGB hat die Regelungen über die Beurteilung des Werktätigen im beachtlichen Maße weiterentwickelt. Dabei wurden die guten Erfahrungen mit der erstmaligen Regelung dieser Fragen in §38 des bisherigen GBA sowie mit der Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 38 GBA Verfahren bei Streitfällen über die Anfertigung und den Inhalt von Abschlußbeurteilungen der Werktätigen vom 28. September 19661 zugrunde gelegt. In diesem Sinne regelt § 68 AGB verbindlich den Inhalt der Beurteilung, das Erfordernis der Beratung der Beurteilung im Arbeitskollektiv unter Teilnahme des Werktätigen sowie die Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften.2 In wichtigen Fragen enthält das AGB weiterreichende bzw. neue Regelungen. Das betrifft vor allem die Anlässe für die Anfertigung von Beurteilungen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 AGB), die Leistungseinschätzung (§ 67 Abs. 2 AGB), das Einspruchsrecht des Werktätigen und die Einspruchsfrist (§ 69 AGB). Anlässe für die Anfertigung einer Beurteilung Wie bisher hat der Betrieb eine Beurteilung anzufertigen, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis beendet wird (§ 67 Abs. 1 Buchst, a AGB). Diese Pflicht des Betriebes besteht auch dann, wenn der Werktätige beabsichtigt, das Arbeitsrechtsverhältnis zu lösen (§67 Abs. 1 Buchst, b AGB). Diese Absicht muß der Werktätige nicht durch Angebots- oder Bewerbungsschreiben besonders nachweisen; vielmehr genügt seine dementsprechende Erklärung gegenüber dem Betrieb. Weiterhin ist die Pflicht des Betriebes zur Anfertigung einer Beurteilung ausdrücklich für den Fall geregelt, daß sich der Werktätige zum Studium bewirbt. Wird das Lehrverhältnis beendet, ist gleichfalls für den Zeitraum der Berufsausbildung eine Beurteilung anzufertigen, selbst wenn der junge Facharbeiter weiter im selben Betrieb tätig bleibt (§ 67 Abs. 1 Buchst, a AGB). Die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe (qualitative Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses) oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitskollektiv, die nicht nur vorübergehenden Charakter trägt, sind weitere vom Gesetz genannte Gründe, die den Betrieb zur Anfertigung einer Beurteilung verpflichten (§ 67 Abs. 1 Buchst, b AGB). Schließlich wird den Betrieben aufgegeben, auch in anderen Fällen eine Beurteilung anzufertigen, wenn der Werktätige ein berechtigtes Interesse nachweist und die Anfertigung verlangt (§ 67 Abs. 1 Buchst, c AGB). Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn die Leistungen des Werktätigen jahrelang nicht schriftlich eingeschätzt wurden. Um Irrtümem zu begegnen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß eine Mitteilung des Werktätigen (als auslösender Umstand für die Maßnahmen des Betriebes zur Anfertigung und Aushändigung einer Beurteilung) nicht notwendig ist, wenn der Betrieb den Anlaß kennt, aus dem nach § 67 Abs. 1 Buchst, a bis c AGB eine Beurteilung anzufertigen ist. Das trifft z. B. auf die Fälle der Beendigung oder qualitativen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder der Beendigung des Lehrverhältnisses zu. Die Leistungseinschätzungen In § 3 a Abs. 3 des bisherigen GBA wurden die Leiter verpflichtet, regelmäßig Leistungseinschätzungen vorzunehmen und mit der Anwendung moralischer und materieller Stimuli zu verbinden. Weitere Aussagen hierzu enthielt das GBA nicht. In der Richtlinie Nr. 21 legte das Plenum des Obersten Gerichts fest, daß Einschätzungen des Werktätigen durch den Betrieb, insbesondere sog. Zwischenbeurteilungen, nicht der Bestimmung des § 38 GBA unterliegen; sie konnten also auch nicht von den Konfliktkommissionen oder Gerichten überprüft werden. Abgesehen von dem weiterhin bestehenden Erfordernis, mit Leistungseinschätzungen regelmäßig zu arbeiten was insbesondere dem Anliegen der Bestimmungen über die Arbeitsorganisation im 4. Kapitel des AGB entspricht stellen sich die neuen Regelungen in § 67 Abs. 2 AGB als eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis dar. So sind nunmehr Leistungseinschätzungen dem Werktätigen zur Kenntnis zu bringen, ihm auf Verlangen schriftlich auszuhändigen und von den Konfliktkommissionen und staatlichen Gerichten überprüfbar. Der Hinweis in § 67 Abs. 2 AGB, daß die Bestimmungen über die Beurteilung in §§ 68, 69 AGB für Leistungseinschätzungen sinngemäß gelten, macht vor allem darauf aufmerksam, daß die Forderungen an den Inhalt von Beurteilungen auf Leistungseinschätzungen differenziert anzuwenden sind und daß die Mitwirkung der Arbeitskollektive beim Zustandekommen von Leistungseinschätzungen gleichfalls differenziert zu handhaben ist. Eine formale Anwendung der Regelungen des § 68 Abs. 1 und 2 AGB würde dem Anliegen der Arbeit mit Leistungseinschätzungen auch nicht dienlich sein. Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen werden sicher selbst festlegen, in welcher Weise sie ihre Mitwirkungsrechte bei Leistungseinschätzungen wahrnehmen. Zum Einspruch und zur Einspruchsfrist Wie bisher hat der Werktätige das Recht, gegen den Inhalt der Beurteilung bei der Konfliktkommission bzw. beim staatlichen Gericht Einspruch zu erheben. Neu ist sein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 386 (NJ DDR 1978, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 386 (NJ DDR 1978, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen auf treten. Dieser realen Komplexität muß im konkreten Fall der Vorbeugung durch komplexes Vorgehen entsprochen werden. Vorbeugungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich nicht auf einzelne Wir-kungszusanmenhänge von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Von Angehörigen der Hauptabteilung wurden die von den Abteilungen bearbeiteten Schwerpunktmittlungsverfahren durchgängig angeleitet und weitere ca, der bearbeiteten Ermittlungsverfahren kontrolliert.

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