Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 385 (NJ DDR 1978, S. 385); Neue Justiz 9/78 385 einzutreten, ihn nach wie vor als Mitglied ihres Kollektivs respektieren und Vertrauen zu ihm haben. Wird dem jugendlichen Straftäter der tiefere moralisch-ethische Wert einer Bürgschaft nicht bewußt gemacht, dann kommt ihre stimulierende Wirkung nicht zur Geltung. Das trifft umgekehrt natürlich ebenso für das bürgende Kollektiv zu, insbesondere, wenn es sich um ein Jugendkollektiv handelt. Auf die Wirksamkeit einer Bürgschaft hat Einfluß, wenn sie zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Strafverfahrens angestrebt und nicht nur organisatorisch, sondern vor allem bewußtseinsmäßig vorbereitet wird. Zur Vorbereitung der Bürgschaft sollte der Mitarbeiter des Untersuchungsorgans bzw. der Staatsanwalt stets in das Lern- bzw. Arbeitskollektiv des jugendlichen Straftäters gehen und es über die Möglichkeit und Notwendigkeit der Übernahme einer Kollektiv- oder Einzelbürgschaft aufklären. Die Praxis zeigt, daß dort, wo das geschieht, wesentlich häufiger Bürgschaftserklärungen abgegeben wurden, als dort, wo lediglich schriftlich und somit also relativ formal zur Kollektivberatung aufgefordert wird. Fehlt die Vorbereitung einer Bürgschaft im Ermittlungsverfahren, so ist im gerichtlichen Verfahren nur noch unter Schwierigkeiten zu erreichen, daß vom Kollektiv oder einem einzelnen Bürger eine Bürgschaftserklärung, die dazu noch individuell wirksam ausgestaltet ist, abgegeben wird. Eine weitere Voraussetzung für eine hohe Wirksamkeit der Bürgschaft ist ihre individuelle inhaltliche Ausgestaltung. Das wird in einer Anzahl von Fällen nicht beachtet. Es kommt aber gerade darauf an, unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufe des betreffenden Jugendlichen, seiner Einstellungen und charakterlichen Eigenheiten, der Ursachen, Bedingungen und Motive der Tat, der zu erwartenden Strafe und der erzieherischen Möglichkeiten des Kollektivs in den Bürgschaftserklärungen diesen Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechend konkrete, realisierbare und abrechenbare Verpflichtungen des Kollektivs und des Jugendlichen aufzunehmen. Es müssen also wechselseitige Verpflichtungen sein, die sich aufeinander und auf den der Straftat zugrunde liegenden individuell-gesellschaftlichen Konflikt beziehen. Verpflichtet sich z. B. der jugendliche Straftäter, die Lehre mit gutem Erfolg abzuschließen, so sollte sich parallel dazu das Kollektiv besser ein Kollektivmitglied verpflichten, ihn dabei zu unterstützen, wobei Hilfe in konkreten Formen und Kontrollen immer eine Einheit bilden müssen. Von Bürgschaftsinhalten, die möglichst unverwechselbar einmalig eben nur diesen Jugendlichen und seine Beziehungen zu diesem seinem Kollektiv betreffen, seine spezifischen Probleme berühren, kann eine hohe gesellschaftlich-erzieherische Wirksamkeit erwartet werden. Als wertvoll hat sich ferner erwiesen, wenn Bürgschaftserklärungen Schlußfolgerungen für das ganze Kollektiv enthalten, ohne dabei überhöhte Anforderungen zu stellen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Bürgschaftserklärungen der Eltern wäre ausgehend davon, daß die Eltern gemäß § 42 Abs. 4 FGB „bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben und zur Gewährleistung einer einheitlichen Erziehung eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und A.usbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation ,Ernst Thälmann“ und der Freien Deutschen Jugend Zusammenarbeiten und diese unterstützen“ sollen, zunächst zu prüfen, ob sie auf entsprechende Verpflichtungen orientiert werden sollten und ggf. in welcher Form die Eltern diese Zusammenarbeit gestalten können, um den Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß ihres Kindes wirksam zu fördern. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll und nützlich sein, die Unterstützung der Eltern durch ihre Arbeitskollektive (§ 44 FGB) herbeizuführen. In die Bürgschaftserklärung könnte von den Eltern die Verpflichtung auf- genommen werden, sich um notwendige und zweckmäßige Maßnahmen des Arbeitskollektivs zur Unterstützung ihrer Erziehungsarbeit zu bemühen. Aus der Tatsache, daß jugendliche Straftäter nicht selten mehreren Kollektiven angehören, ist nicht abzuleiten, mehrere Kollektiv- oder Einzelbürgschaften anzustreben. Unseres Erachtens ist immer nur eine Bürgschaft zu bestätigen. Diese wird allerdings um so erfolgreicher sein, wenn das abgestimmte koordinierte Zusammenwirken aller Erziehungsträger gesichert wird. Deshalb ist es gut und richtig, wenn wie das vielfach der Fall ist aus dem bürgenden Kollektiv ein Mitglied benannt wird, das sich besonders um den jugendlichen Straftäter kümmert und eng mit anderen Kollektiven oder Erziehungsträgern (auch mit den Eltern) zusammenarbeitet. Bürgschaft bei Strafaussetzung auf Bewährung Die Darlegungen treffen sinngemäß auch für die Übernahme ‘einer Bürgschaft bei Gewährung einer Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 45 StGB zu. Nach dieser Bestimmung können Kollektive der Werktätigen und ausnahmsweise auch einzelne zur Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen und dem Gericht Vorschlägen, den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe auszusetzen. Unabhängig von einem solchen Vorschlag haben der Staatsanwalt und der Leiter der Strafvollzugseinrichtung ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Strafaussetzung auf Bewährung gegeben sind, und ggf. die erforderlichen Schritte zu unternehmen; dabei haben sie sich auch um die Gewinnung eines Kollektivs oder eines befähigten und geeigneten Bürgers als Bürgen zu bemühen. Durch die Übernahme einer Bürgschaft bei einer Strafaussetzung auf Bewährung kann dem Jugendlichen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft wesentlich erleichtert und der im Strafvollzug begonnene Erziehungs- bzw. Umerziehungsprozeß gefördert werden. Wirksame Bürgschaften bei Strafaussetzung auf Bewährung werden dann erreicht, wenn sie langfristig bereits während des Strafvollzugs im Jugendhaus vorbereitet und dazu auch die durch § 29 StVG gegebenen Möglichkeiten zur Förderung der Beziehungen des Jugendlichen zu Personen aus seinen ehemaligen oder künftigen Wirkungs- und Lebensbereichen genutzt werden. Sehr wichtig ist es, mit der Bürgschaftsübernahme möglichst eine kontinuierliche Weiterführung der Berufsausbildung zu sichern, die vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder im Jugendhaus begonnen wurde. Vor allem aber muß sie in Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern dazu beitragen, daß sich der Jugendliche möglichst rasch in das meist neue Kollektiv integriert. 1 2 3 4 5 1 Vgl. K. Sorgenicht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 139. 2 Vgl. H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, s. 357. 3 Vgl. hierzu Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 12. Plenartagung am 25. September 1974 zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung ln Jugendstrafsachen, NJ 1974, Heft 21, S. 637. 4 vgl. hierzu W. Kubasch, „Wirksame Ausgestaltung und Kontrolle des Bewährungsprozesses jugendlicher Straftäter“, NJ 1974, Heft 21, S. 647. 5 Vgl. H. Toeplltz, „Konsequente Anwendung des sozialistischen Rechts und wirksame Gestaltung der Verfahren", NJ 1974, Heft 2, S. 36.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 385 (NJ DDR 1978, S. 385) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 385 (NJ DDR 1978, S. 385)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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