Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 384 (NJ DDR 1978, S. 384); 384 Neue Justiz 9/78 Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer MANFRED BOESE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Dr. IRMGARD BUCHHOLZ, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Mehrzahl der jugendlichen Straftäter wird mit Maßnahmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind. Die Verurteilung auf Bewährung bildet hierbei den Hauptanteil. Das Besondere dieser Maßnahmen besteht darin, daß sie aufs engste mit rechtlichen Formen der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer im Sinne der Unterstützung seiner Bewährung und Wiedergutmachung verknüpft sind. Diese Einflußnahme ist gerade bei jugendlichen Ersttätern, die gestrauchelt sind und die keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben, wichtig. Deshalb gilt es, bei der Durchführung der Strafverfahren und insbesondere bei der Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug alle Möglichkeiten der gesellschaftlichen Einwirkung noch stärker zu nutzen.1 Eine der Möglichkeiten gesellschaftlich-erzieherischer Einflußnahme und Hilfe ist die Übernahme von Kollektiv- oder Einzelbürgschaften. Sie sind ein wichtiges rechtliches Mittel zur Entfaltung der gesellschaftlichen Aktivitäten bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug.2 In dieser Beziehung gibt es noch viele Reserven. Untersuchungen im Bezirk Halle zeigen, daß hinsichtlich der Anzahl und Qualität der bestätigten Bürgschaften zum Teil noch bedeutende territoriale Unterschiede bestehen. Eine hohe Anzahl von Bürgschaften ist in Kreisen mit Betrieben zu verzeichnen, in denen die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit ein beachtliches Niveau erreicht hat. Aus einer Befragung gesellschaftlicher Kräfte, die in Jugendstrafverfahren mitgewirkt haben, ging hervor, daß die Mehrzahl von ihnen eine Bürgschaft übernommen hätte, wenn sie auf die Möglichkeit und Notwendigkeit hingewiesen worden wäre. Es wird in der weiteren Arbeit der Justiz- und Sicherheitsorgane darauf ankommen, den Bürgschaften bei jugendlichen Rechtsverletzern größeres Augenmerk zu schenken. Besonderheiten der Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer Bei der Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Während bei Erwachsenen im allgemeinen das Arbeitskollektiv im Vordergrund steht, ist die Frage bei Jugendlichen differenzierter zu sehen, weil sie zum großen Teil mehreren Kollektiven gleichzeitig angehören. Diese Kollektive setzen sich in der Regel aus Gleichaltrigen zusammen. Vielfach bestehen sie auch erst kurze Zeit (Lehrlingskollektiv), so daß sich die Jugendlichen noch nicht gut kennen und die Kollektivbeziehungen noch wenig entwickelt sind. Diese Umstände muß man beachten; es wäre jedoch falsch, ein solches Kollektiv von vornherein für eine Bürgschaftsübernahme nicht in Betracht zu ziehen. Es ist vielmehr notwendig, daß die Justiz- und Sicherheitsorgane das jeweils geeignetste Kollektiv für eine Bürgschaft gewinnen und durch eine gute Unterstützung sichern, daß es dem Jugendlichen eine wirkliche praktische Hilfe bei der Bewährung und Wiedergutmachung ist. Mehr als bisher sollten auch Sport- oder andere gesellschaftliche Gemeinschaften, zu denen der Jugendliche in seiner Freizeit u. U. eine enge Bindung hat, in den Prozeß der Strafenverwirklichung einbezogen werden. Beispielsweise kann es u. E. negative Auswirkungen auf ihn haben, wenn er wegen seiner Straftat aus einer Sportgemeinschaft, an der er sehr hängt, ausgeschlossen wird. Einmal verliert er dadurch eine Möglichkeit, sich wieder voll in die sozialistische Gesellschaft zu integrieren. Zum anderen könnte gerade dieses Kollektiv durch eine Bürgschaft wesentlich zur Schaffung und Realisierung echter Bewährungssituationen beitragen. Ein weiterer Unterschied gegenüber Erwachsenen besteht darin, daß bei Jugendlichen die Übernahme einer Bürgschaft durch einen einzelnen Bürger sie ist im § 31 StGB als Ausnahme geregelt größeres Gewicht hat und deshalb stärker angewandt wird und werden sollte.3 Eine Einzelbürgschaft hat sich insbesondere dann bewährt, wenn sich der jugendliche Straftäter an einer bestimmten „Nahtstelle“ seiner Entwicklung befindet (z. B. Übergang von der Schule zur Lehre) oder keinem geeigneten Kollektiv angehört, aber zwischen ihm und einem Bürger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dieser Bürger befähigt und bereit ist, die Bürgschaft zu übernehmen. Bewährt hat sich auch, eine Arbeitsplatzbindung auszusprechen und gleichzeitig einen Bürgen aus dem Wohngebiet zu gewinnen.4 Im VEB Braunkohlenkombinat „Erich Weinert“ in Deuben haben Lehrmeister bzw. erfahrene Facharbeiter die Bürgschaft über straffällig gewordene Lehrlinge übernommen, die sich bereits in der berufspraktischen Ausbildung befanden, so daß ein unmittelbarer erzieherischer Einfluß des Klassenkollektivs nicht mehr gegeben war. Die Bürgschaftserklärungen enthalten konkrete Verpflichtungen für den Jugendlichen. Die Bürgen sehen ihre Hauptaufgabe vor allem darin, auf dieser Grundlage den gesellschaftlich-erzieherischen Einfluß während der Arbeitsund Freizeit zu koordinieren und die Erfüllung der auferlegten Pflichten anzuleiten und zu kontrollieren. Die Erfahrungen zeigen, daß es hierdurch besser möglich ist, auf die erforderlichen Veränderungen im Lebensstil des Jugendlichen und in seinen Verhaltensweisen hinzuwirken. Für eine Reihe dieser Jugendlichen konnte deshalb gemäß § 35 Abs. 2 StGB ein Antrag auf Erlaß des Restes der Bewährungszeit gestellt werden. § 70 Abs. 3 StGB sieht vor, daß in Fällen der Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht auch die Eltern eine Bürgschaft übernehmen können. Von dieser Möglichkeit wurde bisher kaum Gebrauch gemacht. Unseres Erachtens könnte sie ggf. auch bei der Verurteilung auf Bewährung angewandt werden. Auf diese Weise würden die Eltern in einer rechtlich vorgesehenen Form und mit konkreten Festlegungen angehalten werden, in Erfüllung ihrer Erziehungspflichten die Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nachdrücklich zu unterstützen. Solche Festlegungen (Ausgestaltung der Bürgschaft) könnten den Eltern durch die Gerichte vorgeschlagen und ihre Erfüllung im Rahmen der Bewährungskontrolle speziell auch durch Schöffen kontrolliert werden. Faktoren der Wirksamkeit der Bürgschaft Damit eine Bürgschaft ihr Ziel erreichen kann, muß dem Jugendlichen Sinn und Zweck dieser Maßnahme erläutert werden. Er muß Klarheit darüber haben, daß er sich voll für seine Straftat zu verantworten hat und durch vorbildliches Verhalten seine Bewährung nachweisen muß.5 Zugleich muß er wissen, daß sein Koliektiv und ihm nahestehende Menschen bereit sind, für ihn zu bürgen, für ihn;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 384 (NJ DDR 1978, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 384 (NJ DDR 1978, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X