Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 383 (NJ DDR 1978, S. 383); Neue Justiz 9/78 383 halb anerkannt werden, daß die entsprechenden Bestimmungen des AGB für die Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsmitglieder in beiden LPGs gelten. So wurde z. B. die Formulierung des § 252 Abs. 1 AGB wörtlich und die Aussage des § 252 Abs. 2 AGB sinngemäß in Ziff. 45 MSt übernommen. Danach ist der Vorstand der LPG verpflichtet, sich mit Genossenschaftsbauern und Arbeitern, die schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gegen die Arbeitsdisziplin verstoßen bzw. das sozialistische Eigentum geschädigt haben, auseinanderzusetzen und zu entscheiden, ob der Pflichtverletzer disziplinarisch oder materiell zur Verantwortung gezogen wird. Was unter schuldhaftem Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin bzw. unter schuldhafter Schädigung des sozialistischen Eigentums zu verstehen ist, wird in den Musterstatuten nicht näher definiert. Deshalb sind künftig auch auf die LPG-Rechtsverhältnisse die im AGB erfolgten Präzisierungen der Fahrlässigkeit (§ 252 Abs. 3 AGB) und des Vorsatzes (§ 252 Abs. 4 AGB) in Ergänzung zu Ziff. 45 MSt unmittelbar anzuwenden. Ebenfalls aus dem AGB übernommen wurden die Regelungen (§§ 267 bis 270) über die Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eines Mitglieds (Ziff. 59 Abs. 2 MSt) bzw. über die Schadenersatzpflicht bei Schadenszufügung aus einer Pflichtverletzung durch die LPG in anderen Schadensfällen (Ziff. 59 Abs. 1 MSt). Der Umfang des Schadenersatzanspruchs wurde in diesem Zusammenhang in den Musterstatuten nicht im einzelnen geregelt. Daher ist auch künftig in Übereinstimmung mit der bisher bestehenden Rechtslage5 insoweit ergänzend auf die entsprechenden Bestimmungen des AGB zurückzugreifen: Zur Regelung der Ziff. 59 Ahs. 2 MSt sind ergänzend die §§ 268, 269 AGB, zur Regelung der Ziff. 59 Abs. 1 MSt ist ergänzend § 270 Abs. 3 i. V. m. §§ 268, 269 AGB heranzuziehen. Übereinstimmende gesetzliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte sowie Genossenschaftsmitglieder Ausnahmsweise kommen für Arbeiter und Angestellte geltende grundsätzliche Bestimmungen für Genossenschaftsmitglieder auch direkt zur Anwendung. Dazu legt § 4 EGAGB fest: „Der Ministerrat kann in Rechtsvorschriften festlegen, daß für Arbeiter und Angestellte geltende Bestimmungen, die die Arbeits- und Lebensbedingungen betreffen, auch für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften Anwendung finden.“ Diese Regelung entspricht Art. 46 der Verfassung, wonach die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ihre Arbeits- und Lebensbedingungen auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich gestalten; soweit die Rechtsvorschriften für bestimmte Seiten des Arbeitsverhältnisses der Genossenschaftsmitglieder bereits definitive Festlegungen treffen, bleibt kein Raum für davon abweichende (insbesondere einschränkende) innergenossenschaftliche Regelungen. So wurde mit der 2. VO über die Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche und die Erhöhung des Mindesturlaubs für vollbeschäftigte werktätige Mütter mit mehreren Kindern vom 13. Februar 1975 (GBl. I Nr. 11 S. 197) verbindlich festgelegt, daß die entsprechende Regelung vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 313) auch für Genossenschaftsbäuerinnen gilt. Die VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 29 S. 385), die für Schichtarbeiter sowie für Mütter mit zwei Kindern bis zu 16 Jahren eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bestimmt, legt in § 7 ausdrücklich fest, daß auch Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft und deren kooperativer Einrichtungen diese Vergünstigung erhalten. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 5 der VO über die Einführung eines Zusatzurlaubs für Schichtarbeiter, die Erweiterung des Anspruchs auf Hausarbeits- tag und auf Mindesturlaub vom 30. September 1976 (GBl. I Nr. 37 S. 437). Jüngstes Beispiel der inhaltlich übereinstimmenden und direkt verbindlichen rechtlichen Regelung für Arbeiter und Angestellte sowie Genossenschaftsmitglieder ist die Ausgestaltung der sozialen Sicherstellung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Quarantäne: Gemäß §§ 43, 44 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) erhalten auch Genossenschaftsmitglieder in den genannten Fällen die gleichen Leistungen, wie es die Regelungen der §§ 274 ff. AGB für Arbeiter und Angestellte vorsehen.6 In diesen Komplex sind auch diejenigen Fälle einzuordnen, in denen wegen Fehlens einer eigenen Regelung in LPG-rechtlichen Bestimmungen auf arbeitsrechtliche Regelungen entsprechend zurückgegriffen werden muß, in denen also die betreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen über Grundtatbestände auf die Arbeitsverhältnisse von Genossenschaftsmitgliedern in den LPGs Pflanzenproduktion bzw. LPGs Tierproduktion analog anzuwenden sind. Das gilt nach wie vor für die Bestimmungen des Reisekostenrechts (analoge Anwendung des § 122 AGB) 7, des weiteren hinsichtlich der Gewährung des monatlichen Hausarbeitstags an vollbeschäftigte Männer unter bestimmten Voraussetzungen zur Vermeidung von Härtefällen (analoge Anwendung des § 185 Abs. 4 AGB), der entsprechenden Anwendung der für vollbeschäftigte werktätige Mütter geltenden Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs auch für voll-beschäftigte alleinstehende Väter, wenn das die Betreuung der Kinder erfordert (analoge Anwendung des § 251 AGB), sowie hinsichtlich des Anspruchs von Genossenschaftsmitgliedern auf Ersatz von Aufwendungen und Entschädigungen für Nachteile, die ihnen z. B. bei der Verhütung von Schäden im Interesse des Betriebes entstanden sind (analoge Anwendung des § 271 AGB) u. a. * Neben den neuen Musterstatuten und Musterbetriebsord-nungen für die LPG Pflanzenproduktion und die LPG Tierproduktion bilden demnach auch viele Bestimmungen des AGB für die Genossenschaftsmitglieder eine wichtige Grundlage zum weiteren Ausbau ihrer Rechte und für die weitere Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese Bestimmungen in der Praxis richtig umzusetzen ist nicht nur eine wichtige Aufgabe der Leitungen und Kollektive in den LPGs selbst und der für die Leitung der Landwirtschaft im Territorium zuständigen staatlichen Organe, dazu müssen auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften durch ihre rechtsprechende und rechtspropagandistische Tätigkeit wirksam beitragen. 1 2 3 4 5 6 7 1 Die Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion (vgl. Beschluß dazu vom 28. Juli 1977 [GBL I Nr. 26 S. 317]) sind abgedruckt in GBl.-Sonderdruek Nr. 937. Zu den Musterstatuten vgl. auch K. Buß/G. Puls/R. Trautmann, „Weiterentwicklung des LPG-Bechts (Zu den Entwürfen der Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion) “, NJ 1977, Heft 5, S. 129 fl., und E. Krauß, „Zu den Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion“, NJ 1978, Heft 1, S. 17 fl. 2 Vgl. G. Puls, „Zur Verantwortung der Bäte der Kreise für die Erarbeitung der Statuten und Betriebsordnungen der LPG und zur Spezifik der LPG-Bechtssetzung“, Staat und Becht 1977, Heft 9, S. 954 ff. (959). 3 Falls nicht näher bezeichnet, beziehen sich die Abkürzungen „MSt“ bzw. „MBO“ auf die jeweiligen Ziffern der Bestimmungen sowohl der LPG Pflanzenproduktion als auch der LPG Tierproduktion. 4 Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1975, Nr. 4, S. 37. 5 Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 98 GBA für Genossenschaftsmitglieder in LPGs: OG, Urteil vom 18. Mai 1967 - 1 Uz 1/67 - (OGZ Bd. 11 S. 416; NJ 1967, Heft 13, S. 421; Ber. NJ 1967, Heft 22, 2. Umschlagseite); zur entsprechenden Anwendung des § 116 GBA für Genossenschaftsmitglieder: OG, Urteil vom 25. Mai 1971 - 1 Uz 1/71 - (OGZ Bd. 13 S. 287). 6 Vgl. dazu H. Püschel, „Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“, NJ 1977, Heft 17, S. 588 f. 7 Vgl. dazu auch E. Siegert, „Zur Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen, die Genossenschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen“, NJ 1976, Heft 23, S. 718 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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