Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 381 (NJ DDR 1978, S. 381); Neue Justiz 9/78 381 Der Einfluß des AGB auf die Arbeitsverhältnisse von Genossenschaftsmitgliedern Prof. Dr. sc. RICHARD HÄHNERT und Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Mit der Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion und der Herausbildung arbeitsteilig produzierender Pflanzen- bzw. Tierproduktionsbetriebe auf dem Wege der Kooperation wird künftig die Zahl der in LPGs tätigen Arbeiter aus VEGs und anderen volkseigenen Betrieben zunehmen. Dem wird in Ziff. 17, 18 der neuen Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion1 Rechnung getragen, nach denen auch für Arbeiter und Angestellte in den LPGs uneingeschränkt die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (vgl. auch §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 AGB). Für die Genossenschaftsmitglieder der LPG Pflanzenproduktion bzw. der LPG Tierproduktion wurden hingegen die rechtlichen Regelungen in Übereinstimmung mit dem erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstand und den Tendenzen der weiteren Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse auf dem Lande durch die neuen Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen grundsätzlich weiterentwickelt. Gemäß den Grundlinien der marxistisch-leninistischen Agrarpolitik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates bleibt auch künftig die Spezifik der LPG-Rechtssetzung2 erhalten. Die Genossenschaftsmitglieder regeln auch weiterhin ihre Rechtsverhältnisse innerhalb der LPG durch eigene, auf der Grundlage des Musterstatuts und der Musterbetriebsordnung gefaßte Beschlüsse. Trotz der schrittweisen Annäherung des Inhalts der genossenschaftlichen Regelungen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsmitglieder betreffen, an die der Arbeiter und Angestellten werden auch künftig die Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsmitglieder grundsätzlich im Rahmen des LPG-Rechts und nicht durch Erweiterung des Geltungsbereichs des sozialistischen Arbeitsrechts rechtlich ausgestaltet. Worin dennoch eine unmittelbar praktische Bedeutung des AGB (und weiterer arbeitsrechtlicher Regelungen) auch für Genossenschaftsmitglieder in LPGs Pflanzenproduktion bzw. LPGs Tierproduktion besteht, soll nachfolgend an einigen Aspekten sichtbar gemacht werden. Das sozialistische Arbeitsrecht Orientierung und Maßstab Wegen des einheitlichen sozialistischen Charakters des LPG-Rechts und des Arbeitsrechts ist es bei gleichartigen Sachverhalten der Ärbeitsverhältnisse von Genossenschaftsmitgliedern zweckmäßig (und notwendig), die rechtliche Regelung im Rahmen des LPG-Rechts nach dem Maßstab und dem Beispiel des sozialistischen Arbeitsrechts zu treffen. Damit werden zugleich die Erfahrungen der Arbeiterklasse durch die Klasse der Genossenschaftsbauern auch auf dem Gebiet der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse genutzt, so wie das für die Organisation und Leitung der Produktion beim weiteren Übergang der Klasse der Genossenschaftsbauern zur industriemäßigen Produktion bereits geschieht. Dieser Grundsatz fand in den neuen Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen für die LPG Pflanzenproduktion bzw. LPG Tierproduktion bei der näheren Ausgestaltung grundsätzlicher Rechte der Genossenschaftsmitglieder seinen Niederschlag. Dazu gehören das Recht auf leistungsabhängige Vergütung entsprechend dem Um- fang und der Qualität der Arbeit, das Recht auf bezahlten Urlaub sowie das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen sowie weitere sozialpolitische Rechte für Genossenschaftsmitglieder. So legt Ziff. 45 Abs. 2 beider MSt3 hinsichtlich der Vergütung und Prämiierung fest: „Für die Genossenschaftsbauern beschließt die Vollversammlung die Grundsätze der leistungsgerechten Vergütung und Prämiierung in einer Vergütungs- und Prämienordnung unter Beachtung gesellschaftlich gerechtfertigter Relationen zur Entlohnung der Arbeiter für gleiche Leistungen.“ Dieser Grundsatz war im Beschluß über die Vervollständigung der ökonomischen Maßnahmen in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zur weiteren sozialistischen Intensivierung vom 28. August 1975 (GBl. I Nr. 37 S. 645) erstmals rechtlich verbindlich fixiert worden (vgl. Abschn. IV Ziff. 2 Satz 3 der Anlage zu diesem Beschluß). Maßstab für „gesellschaftlich gerechtfertigte Relationen zur Entlohnung der Arbeiter für gleiche Leistungen“ ist dabei die rahmenkollektivvertragliche Regelung für Arbeiter und Angestellte, die der jeweiligen Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder entspricht, und zwar bezogen auf den daraus resultierenden Nettolohn. Zum Umfang und zur Vergütung des jährlichen Erholungsurlaubs für Genossenschaftsmitglieder bestimmt Ziff. 40 Abs. 2 MBO: „Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung sind entsprechend dem erreichten Produktions- und Effektivitätsniveau festzulegen. Dabei ist langfristig eine Annäherung an die- für Arbeiter geltenden Regelungen anzustreben.“ Diese Regelung orientiert einerseits auf die schrittweise Anhebung des Umfangs des Urlaubs und dessen Vergütung für Genossenschaftsmitglieder auf das Niveau, das für Arbeiter und Angestellte in der sozialistischen Landwirtschaft bereits in Rechtsvorschriften (§ 15 Abs'. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 AGB) und rahmenkollektivvertraglichen Regelungen besteht. Andererseits ist jedoch darauf zu achten, daß in LPGs nicht Urlaubsregelungen eingeführt werden, die über das den Arbeitern und Angestellten Gewährte hinausgehen. In gleichem Sinne ist die Regelung in Ziff. 43 MBO hinsichtlich der bezahlten Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen zu verstehen. Dort heißt es: „Soweit für Genossenschaftsbauern in Rechtsvorschriften keine Regelung erfolgt ist, sind in Anlehnung an das Arbeitsgesetzbuch unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen und Möglichkeiten die entsprechenden Festlegungen in der Betriebsordnung der Genossenschaft zu treffen.“ Folglich ist in Abhängigkeit von den konkreten Möglichkeiten der LPG in der Betriebsordnung schrittweise eine Angleichung an die Bestimmungen der §§ 181 bis 188 AGB (einschließlich der dazugehörigen Vergütungsregelung) anzustreben. Daß diese schrittweise Angleichung nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben darf, sondern die LPG zielstrebig und planmäßig die erforderlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der für Arbeiter geltenden Regelungen auch für Genossenschaftsbauern zu schaffen hat, kommt schließlich auch hinsichtlich der sonstigen sozialpolitischen Rechte der Genossenschaftsmitglieder zum Ausdruck. In Ziff. 55 Abs. 2 MSt heißt es dazu: „Soweit für Genossenschaftsbauern die konkrete Ausgestaltung bestimmter sozialpolitischer Rechte den Beschlüssen der LPG ob-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Verfassung void anderer Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Verantwortung Staatssicherheit als zentrales staatliches Organ für die Gewährleistung der staatlichen besteht in der Realisierung folgender Hauptaufgaben: Aufklärung und Bekämpfung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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