Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 37 (NJ DDR 1978, S. 37); Neue Justiz 1/78 37 ist mit der Aufnahme der in ihrem Wortlaut von den Prozeßparteien genehmigten Einigung in das Verhandlungsprotokoll ihr Abschluß bestätigt. Die vom Kreisgericht darüber hinaus im Urteil vorgenommene Bestätigung der Einigung löst keine Rechtsfolgen aus. Rechtswirksam wäre die Einigung jedoch erst geworden, wenn die Prozeßparteien von der ihnen nach § 46 Abs. 2 ZPO zustehenden Befugnis zum Widerruf, auf die sie nicht verzichtet haben, innerhalb von zwei Wochen keinen Gebrauch gemacht hätten. Die Bestimmung über das Widerrufsrecht erlangt spezielle Bedeutung in den Fällen, in denen wie in diesem Verfahren mit der Einigung der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen wird. Sofern die nur teilweise Einigung nicht einen selbständigen Anspruch umfassend erledigt, sondern mit dem Teil, über den das Gericht noch zu befinden hat, eine Einheit- bildet, ist es geboten, vor Urteilserlaß den Ablauf der Widerrufsfrist abzuwarten. Das ist deshalb notwendig, weil bei Widerruf der von der Einigung umfaßte Teil des Gesamtanspruchs wiederum streitig ist und in Fortsetzung des Verfahrens (§ 46 Abs. 3 ZPO) einer erneuten Regelung bedarf. Die Richtigkeit eines in solchen Fällen vor Ablauf der Widerrufsfrist über den Restanspruch ergangenen Urteils, das die Verbindlichkeit der Teileinigung unterstellt, wird bei deren Wegfall grundsätzlich fragwürdig. Gemäß § 2 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO darf eine gerichtliche Entscheidung erst dann ergehen, wenn das Gericht die für sie erheblichen Tatsachen im Zusammenwirken mit den Prozeßparteien geklärt und festgestellt hat. Hierzu gehört unter den dargelegten Voraussetzungen auch die Gewißheit darüber, ob eine gerichtliche Teileinigung verbindlich geworden ist. Ein ohne Beachtung der Widerrufsfrist erlassenes Urteil ist bei Wegfall der Einigung aus dem Gesamtzusammenhang gelöst. Es steht der gerade im Vermögensauseinandersetzungsverfahren gebotenen umfassenden Betrachtungsweise entgegen und genügt damit den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nicht. Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin hat die Einigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 46 Abs. 2 ZPO widerrufen. Die Vereinbarungen der Prozeßparteien sind damit hinfällig geworden. Nunmehr bedarf es einer erneuten Regelung über die Verteilung des gesamten gemeinsamen Eigentums der Prozeßparteien. Um dies zu ermöglichen, kann die Entscheidung des Kreisgerichts über einen Teil des gemeinsamen Eigentums, die unzulässig vor Eintritt der Verbindlichkeit der Teileinigung ergangen ist, nicht bestehen bleiben. Das Urteil war daher wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO gemäß § 162 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Hierdurch wird der Beschluß des Bezirksgerichts einschließlich der ergangenen Kostenentscheidung gegenstandslos. Zu dieser Entscheidung ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen: Für eine Abweisung der Berufung durch Beschluß gemäß § 157 Abs. 3 ZPO war kein Raum, da die Berufung wie ausgeführt aus verfahrensrechtlichen Erwägungen begründet war. Das einem ordnungsgemäßen Abschluß des Rechtsstreits als Hindernis entgegenstehende Urteil des Kreisgerichts konnte nur durch das Bezirksgericht als Rechtsmittelgericht aufgehoben werden. Der Rechtsmittelsenat hätte Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, das Urteil des Kreisgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen müssen. §§ 174 Abs. 3 Satz 1,157 Abs. 3 ZPO. 1. Die Kostenentscheidung hat auch dann nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erfolgen, wenn sich im Ehescheidungsverfahren die Berufung lediglich auf einen gemäß § 13 ZPO mit der Ehesache verbundenen Anspruch erstreckt. 2. Wird eine Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen, dann kommt es für die Kostenentscheidung dar- Beschluß Nr. 2/77 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR vom 22. Dezember 1977 - I PIB 2/77 - 1. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 - I PIB 2/69 - (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) wird aufgehoben. 2. Das Präsidium des Obersten Gerichts wird beauftragt, auf der Grundlage des dem Plenum vorliegenden Berichts des Präsidiums und der dazu geführten Diskussion einen Beschluß zu Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen zu erlassen. Beschluß Nr. 4/77 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR vom 22. Dezember 1977 - I PIB 4/77 - Im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Zivilprozeßordnung vom 25. Oktober 1977 (GBl. I S. 349) werden die Ziffern 2.2.5., 6.1.1. Satz 1 sowie 6.1.6. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR vom 24. März 1976 zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen (GBl.-Sdr. Nr. 871) gegenstandslos und deshalb mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben. auf an, ob die Einlegung des Rechtsmittels unter Anlegung objektiver Maßstäbe als Ausdruck verantwortungsbewußten Bemühens um die Sicherung des geltend gemachten Rechtsanspruchs zu beurteilen ist. Ist dies der Fall, dürfen der unterlegenen Prozeßpartei nicht ohne weiteres die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden. OG, Urteil vom 6. September 1977 1 OFK 30/77. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für den Sohn der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens wurden dem Verklagten das Wohngrundstück mit einem Zeitwert von 11 650 M und weitere Vermögenswerte (einschließlich des Pkw Trabant) in Höhe von 4 646 M übertragen. Die Klägerin erhielt Hausratsgegenstände im Werte von 6 241 M sowie einen Vermögensausgleich in Höhe von 5 300 M. Die Klägerin hat ausschließlich gegen die Höhe des Wertausgleichs Berufung eingelegt. Diese hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden unter Bezugnahme auf § 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin auferlegt. Der gegen die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat über die Kosten des Berufungsverfahrens irrtümlich nach §174 Abs. 1 Satz 1 ZPO entschieden. Es hat verkannt, daß die Kostenentscheidung in Ehesachen und zwar sowohl hinsichtlich der Ehesache als auch hinsichtlich der mit ihr gemäß § 13 ZPO verbundenen Ansprüche nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung sind die maßgeblichen Gründe der Ehescheidung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch dann zu berücksichtigen, wenn im Berufungsverfahren lediglich über einen verbundenen Anspruch zu befinden ist (vgl. OG, Urteil vom 4. Mai 1976 1 OFK 6/76 - NJ 1976 S. 529). Diese Erfordernisse gelten auch für den Fall, daß eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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