Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 366 (NJ DDR 1978, S. 366); 366 Aspekt zu prüfen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten der Täter eingesetzt und genutzt hat, um sein gegen das sozialistische Eigentum gerichtetes Vorhaben zu realisieren (vgl. dazu auch die Anmerkung zu dem Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 30. Januar 1976 2 BSB 14/76 - NJ 1976, Heft 19, S. 595 f.). Der Grad der Intensität kann nicht allein nach dem konkreten Aufwand (z. B. zum Erwerb von Orts- und Sachkenntnissen für die Tatbegehung) beurteilt werden. Relevant dafür sind vielmehr auch die in der Berufsausbildung und -ausübung sowie die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Möglichkeiten, die dem Täter die Begehung der Straftat maßgeblich erleichtern. Jedes andere Herangehen würde zu einer ungerechtfertigt milderen Beurteilung eines über spezielle Kenntnisse verfügenden Täters führen, für den im Gegensatz zu einem Laien bestimmte Vorgänge (technischer oder ökonomischer Art) ohne Schwierigkeiten überschaubar und ausnutzbar sind. Das würde auch zu einer nicht vertretbaren Verringerung des Schutzes des sozialistischen Eigentums führen. Im Tatverhalten des Angeklagten kommt zumindest eine für die Strafzumessung entsprechend den Kriterien des § 61 StGB beachtliche Intensität zum Ausdruck. Außerdem war weiter zu prüfen, ob die Straftaten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllen. Im Rechtsmittelverfahren wurde das unter Beachtung des Verbots der Straferhöhung nachgeholt und dabei festgestellt, daß die Straftaten des Angeklagten nicht nur der Schadenshöhe, sondern auch der Art und Weise der Tatbegehung nach Verbrechenscharakter haben, da die Handlungen nur auf Grund spezieller Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werden konnten. Diese Kenntnisse hat der Angeklagte bei jeder Einzelhandlung mit dem Ziel einer umfangreichen Schädigung des sozialistischen Eigentums bewußt eingesetzt. Dabei haben ihm vor allem seine speziellen Kenntnisse die Straftatbegehung nicht nur erleichtert, sie waren sogar für die Realisierungschancen entscheidend. Wenn die Berufung diesem Umstand die Zugänglichkeit, Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeit der zur Tatausführung benutzten Matrix entgegenhält, geht sie daran vorbei, daß selbst eine tatsächliche Einfachheit dieses Hilfsmittels an der Beurteilung der Straftat nichts zu ändern vermag. Schließlich kann in Händen eines Spezialisten auch ein weitaus einfacheres Werkzeug, wie etwa ein Schraubenzieher, ähnliche Effekte herbeiführen, ohne daß dadurch der Intensitätsgrad in Zweifel gezogen werden könnte. Der Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist aus diesen Gründen erfüllt. Das angefochtene Urteil war nach erfolgtem Hinweis auf veränderte Rechtslage im Schuldausspruch abzuändern. In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Argumentation der Berufung und des gesellschaftlichen Verteidigers hinsichtlich der Wiedergutmachungsbereitschaft des Angeklagten geht fehl, weil sie nicht berücksichtigt, daß an eine strafmildernd wirkende Wiedergutmachungsbereitschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Deshalb war in diesem Verfahren vor allem zu berücksichtigen, daß die Herausgabe der mit der Einleitung des Strafverfahrens ohnehin zu beschlagnahmenden strafbar erlangten Vermögenswerte für den Angeklagten unumgänglich ist und ihm keine andere Möglichkeit bleibt, als ihre Verwendung zur Schadenswiedergutmachung zu akzeptieren. Die im Einverständnis mit dem Angeklagten angestellten Bemühungen seiner Ehefrau, den noch ausstehenden Restbetrag ebenfalls aufzubringen, sprechen zweifellos für den Angeklagten, sind jedoch nicht derart gravierend, daß sie in einer Weise Berücksichtigung finden könnte, die über das aus dem Antrag des Staatsanwalts ersichtliche Maß noch hinausgeht. Neue Justiz 8/78 Nicht anders verhält es sich mit der von der Berufung hervorgehobenen Geständnisbereitschaft des Angeklagten. Sie ist davon bestimmt, daß sich aus den Kontoauszügen und den anderen vorhandenen Unterlagen hinreichende Beweismöglichkeiten ergeben haben. Auch die zweifellos als positiv zu beurteilende Persönlichkeit erfordert keine über den vom Staatsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Berücksichtigung. Die Strafe darf schließlich nicht allein auf das Anliegen der Erziehung des Straftäters reduziert werden. Insbesondere bei verbrecherischen Angriffen müssen entstandene Folgen und bei Eigentumsdelikten der Verwendungszweck strafbar erlangter Vermögenswerte als maßgeblich die konkrete Tatschwere bestimmende Umstände der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Soweit es die festzustellende Motivation betrifft, liegt eindeutig ausgeprägtes Bereicherungsstreben und die Absicht vor, sich einen mit der für die Gesellschaft erbrachten Leistung nicht in Übereinstimmung zu bringenden Lebensstandard zu schaffen. Die Berufung mußte deshalb in ihrem Hauptanliegen erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil im Schuld-ausspruch abgeändert werden. Aus dem gleichen Grunde war auch das richtig ausgestaltete Tätigkeitsverbot aufrechtzuerhalten. Anmerkung: Mit dem vorstehend veröffentlichten Urteil hat das Stadtgericht bisherige Erkenntnisse und Standpunkte zu den Voraussetzungen der besonders großen Intensität nach § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ergänzt und vertieft. Angesichts der Begehungsweise dieses Angriffs auf das sozialistische Eigentum ist es notwendig, einige zusätzliche Bemerkungen zu machen. 1. Das Beispiel zeigt, wie raffiniert der Angeklagte seine fachlichen Kenntnisse für technische Manipulationen ausgenutzt hat. Unter welchen Voraussetzungen ggf. gleichzeitig andere Straftatbestände (z. B. Urkundendelikte nach §§ 240 ff. StGB) verletzt werden, hängt von den verschiedenen Möglichkeiten der Tatausführung ab. So ist es denkbar, daß der Täter die von einer EDV-Anlage zu verarbeitenden Daten unrichtig eingibt (Inputmanipulation), das zunächst richtige Ergebnis nachträglich verfälscht (Outputmanipulation) oder die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten im Verlaufe des Programms stört (Programm- und Konsolmanipulation). Diese Varianten veranschaulichen gleichzeitig die diesen Delikten innewohnende Gefährlichkeit. Wie das Urteil des Stadtgerichts beweist, stehen wir derartigen Manipulationen nicht hilflos gegenüber. In der imperialistischen Strafrechtstheorie und Kriminologie wird dagegen die Meinung vertreten, daß solche Manipulationen nahezu sichere Methoden der Bereicherung sind, deren Aufdeckung von Zufälligkeiten abhänge. Auch in der rechtlichen Beurteilung dieser Delikte sehen westliche Juristen häufig unlösbare Probleme. So schreibt U. Sieber, einer der führenden westlichen Experten auf diesem Gebiet, daß die strafrechtliche Erfassung von Computermanipulationen nach geltendem Recht in der BRD zwar in der Regel möglich sei, jedoch „stets von Zufälligkeiten des Einzelfalls abhängt und damit grundsätzlich nicht gewährleistet ist“ (Juristenzeitung 1977, Nr. 11/12, S. 411). Die Anzahl der Manipulationen mit Datenverarbeitungsanlagen ist in der BRD so beträchtlich angestiegen, daß sich viele wissenschaftliche Beiträge, veröffentlichte Entscheidungen und Besprechungen sowie die Gesetzgebungskommissionen damit befassen. 1976 wurde ein erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität verabschiedet, danach wurden sog. Wirtschaftsstrafkammern eingeführt (§74 Buchst, c des GVG der BRD). Nun ist ein zweites Gesetz vorgesehen, das u.a. einen Betrugssondertatbestand zur Bekämpfung der Computermanipulationen enthalten soll. Als Grund für;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 366 (NJ DDR 1978, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 366 (NJ DDR 1978, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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