Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 364 (NJ DDR 1978, S. 364); 364 Neue Justiz 8/78 dem geltenden Recht. Sie kann ggf. durch gerichtliches Feststellungsurteil oder schriftliches Anerkenntnis gesichert werden. Vor einem Verkauf besteht ein solcher Anspruch dagegen nicht. Wollte man ihn unabhängig von einem Verkauf zuerkennen, könnte das im Ergebnis zu einem ungerechtfertigten Vorteil des Eigentümers führen; denn je länger dieser das reparierte Fahrzeug nach dem Unfall selbst nutzt und sich dieses im weiteren Gebrauch bewährt, um so weniger wird ein solcher Abwertungsfaktor im Falle eines späteren Verkaufs des Fahrzeugs wirksam werden, er kann sogar völlig wegfallen. Nach alledem hätte das Bezirksgericht dem Kläger nicht ohne weiteres den gef orderten ■ Betrag von 275 M zusprechen dürfen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob der vom Sachverständigen als „Minderwert“ bezeichnet Betrag vorstehend behandelte Schadensbestandteile zum Inhalt hat, und entsprechend entscheiden müssen. §13 Abs. 1 RAGO. 1. Die Gebühr nach § 13 Ziff. 1 RAGO ist für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information bestimmt und entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Auftrags zur Prozeßführung tätig geworden ist. 2. Die Gebühr gemäß §13 Ziff. 1 RAGO entsteht für das zweitinstanzliche Verfahren unabhängig davon, in welcher Weise die Prozeßpartei von der Einlegung eines Rechtsmittels durdi die andere Prozeßpartei Kenntnis erlangt hat. Eine erstattungsfähige Gebührenverpflichtung wird jedoch dann nicht mehr ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt erst nach der abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel seine Prozeßvertretung anzeigt und tätig zu werden beginnt. OG, Urteil vom 28. März 1978 - 2 OZK 7/78. Zwischen den früheren Prozeßparteien war ein Rechtsstreit wegen Vornahme von Handlungen anhängig. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 5. Januar 1977 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt. Am 13. Januar 1977 hat der bereits in der I. Instanz tätig gewesene Prozeßbevollmächtigte der Verklagten seine Prozeßvertretung auch für die II. Instanz angezeigt und beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen. Er hat eine Berufungserwiderung angekündigt, sobald er im Besitz der Berufungsbegründung sei. Der Kläger hat sich dagegen gewandt, daß im nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschluß zweitinstanzliche Gebühren des Prozeßbevollmächtigten des Verklagten angesetzt worden sind. Diesem Begehren hat die Verklagte nicht widersprochen, .weil die Vertretungsanzeige des Rechtsanwalts und der Antrag auf Abweisung der Berufung beim Bezirksgericht erst eingegangen sind, nachdem die Berufung des Klägers abgewiesen worden war. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde des Klägers mit der Begründung als offensichtlich unbegründet abgewiesen, daß der Beschluß vom 5. Januar 1977 erst am 14. Februar 1977 zugestellt worden und zwischenzeitlich der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten bei Gericht eingegangen sei, so daß für eine Ermäßigung oder den Wegfall der Gebühr kein Raum sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Prozeßgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch dann noch erstattungsfähig ist, wenn das Tätigwerden erst nach Abschluß des Verfahrens dieser Instanz beginnt, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend weist das Bezirksgericht darauf hin, daß die Gebühr nach § 13 Ziff. 1 RAGO für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information bestimmt ist und entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Auftrags zur Prozeßführung tätig geworden ist. Diese Gebühr entsteht für das zweitinstanzliche Verfahren auch unabhängig davon, in welcher Weise die Prozeßpartei davon Kenntnis erlangt hat, daß die andere Prozeßpartei ein Rechtsmittel eingelegt hat (so auch BG Leipzig, Beschluß vom 20. Mai 1977 5 BFR 85/77 NJ 1978, Heft 1, S. 39). Das setzt andererseits jedoch voraus, daß ein solches Tätigwerden noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens beginnt. Zeigt hingegen, wie im vorliegenden Fall, der bereits in erster Instanz tätig gewesene Rechtsanwalt seine Prozeßvertretung erst nach der abschließenden Entscheidung über ein von der Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel an und beantragt zugleich damit schriftsätz-lich die Abweisung der Berufung, dann wird dadurch eine erstattungsfähige Gebührenverpflichtung aus § 13 Ziff. 1 RAGO nicht mehr ausgelöst. Darauf, daß diese Entscheidung noch nicht zugestellt gewesen ist, kommt es nicht an, denn es kann von der anderen Prozeßpartei in einem solchen Fall nicht verlangt werden, für Kosten eines Rechtsanwalts der Gegenpartei aufzukommen, der in zweiter Instanz erst nach rechtskräftigem Abschluß des Gerichtsverfahrens tätig geworden ist. Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des § 13 Ziff. 1 RAGO aufzuheben. Da die Sache zur Entscheidung reif war, konnte der Senat gemäß § 162 ZPO in Selbstentscheidung befinden und die von der früheren Verklagten für die zweite Instanz in Anspruch genommenen Kosten absetzen. Strafrecht § 2 StGB. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Stellung eines Strafantrags gemäß § 2 StGB vor dem Untersuchungsorgan hat die gleichen rechtlichen Folgen wie die Rücknahme eines bereits gestellten Antrags. Er schließt die Zulässigkeit erneuter Antragstellung aus. OG, Urteil vom 16. Mai 1978 - 5 OSK 2/78. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 118 Abs. 1 StGB mit einem öffentlichen Tadel bestraft. Der Geschädigte hat gegen den Angeklagten Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung erstattet, weil dieser ihm ein angeschlagenes Glas in den rechten Unterarm gestoßen habe. Diese Angaben bestätigten sich nicht. Der Angeklagte und mehrere Zeugen sagten übereinstimmend aus, der Geschädigte sei, als ihn der Angeklagte beiseite schob, gestrauchelt und dabei mit dem Arm auf ein abgestelltes Glas geschlagen. Daraufhin wurde der Geschädigte belehrt, daß die Handlung des Angeklagten eine fahrlässige Körperverletzung darstelle, deren Strafverfolgung gemäß § 2 StGB nur auf Antrag des Geschädigten erfolge. Der Geschädigte erklärte daraufhin schriftlich, daß er keinen Strafantrag stelle. Deshalb wurde gemäß § 96 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Einige Wochen danach stellte der Geschädigte beim Staatsanwalt des Kreises einen Antrag auf Strafverfolgung wegen der an ihm begangenen Körperverletzung. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben. Das Kreisgericht hat das Verfahren im Ergebnis der Hauptverhandlung gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO endgültig eingestellt, weil der Geschädigte den mit der Anzeige gestellten Strafantrag durch Verzichtserklärung vor dem Untersuchungsorgan zurückgenommen hat und eine erneute Antragstellung unzulässig sei. Auf den hiergegen eingelegten Protest hob das Bezirksgericht dieses Urteil des Kreisgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück mit der Begründung: Der Geschädigte habe nicht einen bereits gestellten Strafantrag zurückgenommen. Die ursprünglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung erstat-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 364 (NJ DDR 1978, S. 364) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 364 (NJ DDR 1978, S. 364)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Aufnahme verhafteter Personen in die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit weitgehend minimiert und damit die Ziele der Untersuchungshaft wirksamer realisiert werden. Obwohl nachgewiesenermaßen die auch im Bereich der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X